Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520873/2/Sch/Pe

Linz, 14.03.2005

 

 

 VwSen-520873/2/Sch/Pe Linz, am 14. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 10. Februar 2005, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. G S, Mag. R S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 2005, Fe-1661/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Mandatsbescheid vom 29. Dezember 2004, FE-1661/2004, mit welchem Herrn A H, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 20. März 1979 unter VerkR0301/151/1978 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen worden war sowie die Anordnung, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, bestätigt. Weiters wurde gemäß § 62 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber als Lenker eines Pkw am 21. Juli 2004 auf einem dort näher umschriebenen Bereich der A 7 Mühlkreisautobahn bei einer Fahrgeschwindigkeit von 106 km/h zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 0,28 Sekunden (entspricht 8 m) eingehalten habe.

 

Laut Ausführungen im Bescheid sei die diesbezüglich ergangene Strafverfügung vom 28. September 2004, S-26.258/04-4, in Rechtskraft erwachsen. In der im vorgelegten Verfahrensakt einliegenden Auffertigung dieser Strafverfügung ist als Strafbestimmung § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 angeführt und nicht jene des § 99 Abs.2 lit.c leg.cit. Auch ist nicht die Rede von besonders gefährlichen Verhältnissen oder besonderer Rücksichtslosigkeit, mit der das vorgeworfene Delikt begangen worden wäre.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall hat die Erstbehörde für die Erlassung eines bekanntlich nicht nennenswert aufwändigen, da ohne Verfahren zu ergehenden Mandatsbescheides mehr als fünf Monate gerechnet ab Begehung des Deliktes, benötigt. Der verfahrensgegenständliche Entziehungsbescheid ist mit 1. Februar 2005 datiert.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit nur dann rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung angenommen werden kann, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der Entzugsdauer eintreten (VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149 u.a.).

 

Der Berufungswerber hat seit dem Vorfallszeitpunkt bis dato, zumindest nach der gegebenen Aktenlage, anstandslos Kraftfahrzeuge gelenkt. Die im § 66 Abs.4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung mit ein, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 19.9.1978, 2082/75 u.a.). Ginge man sohin davon aus, dass derzeit beim Berufungswerber noch immer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten vorläge, käme man im Ergebnis auf einen Zeitraum von etwa neun Monaten. Dies ist aber angesichts des gesetzten Deliktes, mag auch dessen Schwere unbestreitbar sein, nicht mehr gerechtfertigt.

 

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum