Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520874/6/Kof/He

Linz, 09.03.2005

 

 

 VwSen-520874/6/Kof/He Linz, am 9. März 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau BL gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.1.2005, VerkR20-213-1995, betreffend Feststellung, dass die Lenkberechtigung erloschen ist, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Frau L ist der Führerschein - auf Antrag - wieder auszufolgen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.1 Z3 FSG.

§ 3 Abs.1 Z3 iVm § 24 Abs.4 FSG.

§ 28 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) hat beim Landratsamt Passau, BRD mit schriftlicher Erklärung vom 21.1.2005

Das Landratsamt Passau hat diese schriftliche Erklärung sowie den Führerschein
an die belangte Behörde übersendet.

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 27 Abs.1 Z3 FSG festgestellt, dass die der Bw erteilte Lenkberechtigung - durch Verzicht - erloschen ist.

Die Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16.2.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Am 9.3.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Bw teilgenommen hat.

Die Bw hat dabei nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

"Ich habe ein einziges Mal Drogen (Amphetamine) konsumiert.

Zum Beweis dafür lege ich einen Drogentest, ausgestellt von Herrn Dr. HS vom 13.12.2004 vor; dadurch wird bewiesen, dass meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B vorliegt.

 

Zum Verzicht auf die Lenkberechtigung, welchen ich am 21.1.2005 im Landratsamt Passau abgegeben bzw. unterschrieben habe gebe ich an, dass sich dieser Verzicht nur auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogen hat. Ich habe diesen Verzicht abgegeben um einem Fahrverbot in der BRD zu entgehen.

 

Dieser Verzicht hat sich nicht auf alle übrigen Staaten und schon gar nicht auf das Staatsgebiet der Republik Österreich bezogen.

Ich beantrage daher meiner Berufung stattzugeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben."

Die Bw hat bei dieser mündlichen Verhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

 

Das Vorbringen der Bw, der im Landratsamt Passau abgegebene Verzicht auf die Lenkberechtigung habe sich ausschließlich auf das Staatsgebiet der BRD,
nicht jedoch auf alle übrigen Staaten und schon gar nicht auf das Staatsgebiet
der Republik Österreich bezogen, ist schlüssig und glaubwürdig.

 

Aufgrund des von der Bw vorgelegten Drogentests bestehen iSd § 24 Abs.4 FSG keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Bw - auf Antrag - der Führerschein wieder auszufolgen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 27 Abs.1 FSG - Verzicht auf die Lenkberechtigung

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