Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520876/11/Ki/Da

Linz, 04.05.2005

 

 

 VwSen-520876/11/Ki/Da Linz, am 4. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn J S, L, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, L, L, vom 9.2.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.1.2005, GZ. FE-1105/2004, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Auflage bezüglich der ärztlichen Kontrolluntersuchungen wie folgt modifiziert wird:

"Sie haben sich innerhalb der 35. Kalenderwoche des Jahres 2005 (29.8. - 4.9.) sowie innerhalb der 50. Kalenderwoche des Jahres 2005 (12.12. - 18.12.) einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines Befunde eines Facharztes für Labormedizin über alkoholrelevante Laborparameter (GGT, GOT, GPT, MCV und CDT) der Bundespolizeidirektion Linz vorzulegen."

Die Anordnung den Führerschein gemäß § 13 Abs.2 FSG ab Rechtskraft des Bescheides unverzüglich der Behörde vorzulegen, wird aufrechterhalten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1 und 13 Abs.2 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn J S die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz vom 24.10.1997, Zl: F 5664/97, Kl: B, erteilten Lenkberechtigung dahingehend eingeschränkt, dass als Auflage vorgeschrieben wurde, er habe sich in regelmäßigen Abständen von 3, 6, 9, 12 und 18 Monaten - erstmals am 28.4.2005 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: alkoholrelevante Laborparameter (GGT, GOT, GPT, MCV und CDT). Weiters wurde angeordnet, dass der Führerschein gemäß § 13 Abs.2 FSG unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Beschränkung bzw. zur Neuausstellung vorzulegen sei.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 11.11.2004 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 30.12.2004 sowie vom 28.1.2005, wonach der Berufungswerber bedingt geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Die im Spruch angeführten Auflagen, unter denen die Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden könne, wären vorzuschreiben gewesen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 9.2.2005 Berufung erhoben.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. In der Berufung werden im Wesentlichen das amtsärztliche Gutachten sowie die im Verfahren eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme bemängelt und es wird diesbezüglich auf ein vom Berufungswerber beigeschafftes Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie verwiesen. Angestrebt wird die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde der Berufungswerber beauftragt, das von ihm vorgelegte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ergänzen zu lassen und es wurde in der Folge eine weitere Amtsärztin (Landessanitätsdirektion) ersucht, die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensunterlagen einschließlich der vom Berufungswerber vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie zu beurteilen.

 

Mit Mandatsbescheid vom 31.8.2004, GZ. FE 1105/2004, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 5 Monaten ab 27.8.2004 entzogen und weiters die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen.

 

Dem Entzug der Lenkberechtigung lag als bestimmte Tatsache zu Grunde, dass Herr S am 26.8.2004 um 23.55 Uhr in Linz, auf der Wegscheiderstraße, in Höhe des Hauses 1-3, in Fahrtrichtung stadtauswärts ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt hat einen Wert von 1,17 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben.

 

Am 2.11.2004 hat sich Herr S einer verkehrspsychologischen Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit unterzogen und es brachte der Gutachter in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 8.11.2004 zum Ausdruck, dass der Berufungswerber vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet sei. Zur Wiederherstellung der Eignungsvoraussetzungen erscheine es aus psychologischer Sicht notwendig, die vorgeschriebene Nachschulung (diese wurde vom Berufungswerber absolviert) durch weitere Maßnahmen zu ergänzen und es wurde dem Untersuchten der völlige Verzicht auf Alkohol für zumindest 6 Monate empfohlen.

 

In Zusammenfassung der aufgenommenen Befunde führte der Gutachter aus, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen im Bereich des Reaktionsverhaltens (verlangsamte Reaktionsgeschwindigkeit und eingeschränkte reaktive Dauerbelastbarkeit) vermindert sind. Die Einschränkungen würden durch die bisherige Fahrerfahrung noch ausreichend kompensierbar erscheinen, jedoch weisen relativ isolierte Einschränkungen im Bereich des Reaktionsverhaltens erfahrungsgemäß auf beginnende Schädigungen des Leistungsverhaltens durch übermäßigen Alkoholkonsum hin.

 

Bedenken ergeben sich vorwiegend hinsichtlich der persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Aus der Deliktanalyse ist ein grundsätzlich auffälliges Alkoholkonsumverhalten mit einer bereits deutlich gesteigerten Alkoholverträglichkeit zu erschließen. In Anbetracht der Vorgeschichte (wiederholte Alkoholauffälligkeit) sind auch für die Vergangenheit Zeiten vermehrten Alkoholkonsums ableitbar.

 

Die Angaben des Untersuchten zu seinem üblichen Alkoholkonsum erscheinen deutlich beschönigt, weshalb von einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit dem eigenen Konsumgewohnheiten nicht ausgegangen werden kann. Hiefür mitverantwortlich dürfte eine grundsätzlich geringe Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Selbstreflektion eigenen (Fehl-)Verhaltens sein. Dementsprechend finden sich in den objektiven Testverfahren auch deutliche Auffälligkeiten zu alkoholspezifischen Einstellungen. Es zeigen sich deutliche Informationsdefizite bzw. der Alkoholwirkung im Körper, eine deutliche Neigung zum Alkoholmissbrauch und ein herabgesetztes Gefahrenbewusstsein für die Alkoholproblematik im Straßenverkehr und eine geringe Akzeptanz von Vorschriften den Alkoholkonsum betreffend.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint eine tiefgreifende Einstellungsänderung, welche als Voraussetzung für eine dauerhafte Verhaltensänderung aus psychologischer Sicht angesehen werden muss, zur Zeit nicht gegeben, die Gefahr für neuerliche Trunkenheitsfahrten deutlich erhöht und eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben.

 

Unter Zugrundelegung dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme hat der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz den Berufungswerber zunächst zum Lenken von Kraftfahrzeugen als nicht geeignet befunden.

 

Nachdem der Berufungswerber Befunde über verschiedene Laborwerte vorgelegt hat, welche die alkoholrelevanten Laborparameter im Normbereich liegend ausgewiesen haben, befand der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz, dass zur endgültigen Wertung, Beurteilung der vorliegenden Alkoholproblematik letztendlich die Einholung einer gutachterlichen Meinung eines Facharztes für Psychiatrie sinnvoll wäre und es wurde daraufhin der Berufungswerber aufgefordert, einen entsprechenden Facharztbefund für Psychiatrie mit einer eindeutigen Stellungnahme bezüglich Lenken eines Kraftfahrzeuges bei der Behörde vorzulegen.

 

Am 21.1.2005 hat sich Herr S dann einer Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie unterzogen. Zusammenfassend beurteilte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in einer nervenfachärztlichen Stellungnahme die Situation, dass bei der Exploration keine Hinweise auf eine Alkoholkrankheit exploriert werden konnten, dies insbesondere, da Herr S alle Kontrollfragen auf ein Alkoholentzugssyndrom negativ beantwortet habe. Als Diagnose wurde festgehalten: Schwerer Alkoholmissbrauch, Kontrollverlust, Diskretions- und Dispositionsverlust einmalig. Weiters hat der Sachverständige festgehalten, dass die vorgelegten Laborbefunde bestätigen würden, dass Herr S durchaus in der Lage ist, ohne medikamentöse Stützung abstinent zu sein. Aus psychiatrischer Sicht widerspreche er schärfstens der Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit und vertrete die Meinung, dass Herr S sehr wohl geeignet sei Kraftfahrzeuge der Klasse B eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 28.1.2005 führte der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz dann unter Berücksichtigung der nervenfachärztlichen Stellungnahme aus, dass von einer bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B auszugehen ist. Auf Grund der äußerst negativen Vorgeschichte und vor allem des sehr hohen Alkoholisierungsgrades sei das weitere Konsumverhalten jedoch auf jeden Fall längerfristig zu observieren und er schlug vor, dass der Behörde alkoholrelevante Laborparameter nach 3, 6, 9, 12 und 18 Monaten vorzulegen wären. Dies auch unter dem Aspekt der nur äußerst grenzwertig ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit um somit eine weitere Verschlechterung durch neuerlich überhöhten Alkoholkonsum ausschließen zu können und auch unter dem Aspekt des Persönlichkeitscharakters, der zu Frustrationstrinken tendiere, um neuerlich Fahrten im substanzbeeinträchtigten Zustand ausschließen zu können.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Vorlage der Berufung eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Befundes veranlasst.

 

In dieser Stellungnahme führte der Sachverständige dann resümierend aus, dass seiner Meinung nach Herr S nicht an einer Alkoholkrankheit leidet und dass er sehr wohl bei Abstinenz befähigt sei Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 Klasse B eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Bemängelt wurde, dass im Rahmen der verkehrspsychologischen Stellungnahme eine Vorgeschichte, die sich auf eine 11 Jahre zuvorliegende Zeit bezieht, in die Bewertung miteinbezogen wurde.

 

Zur abschließenden Beurteilung wurde der Verfahrensakt samt der vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten einer amtsärztlichen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung zur Beurteilung (eingeschränkt auf die Frage der Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen) übermittelt.

 

Unter Berücksichtigung der Verfahrensunterlagen beurteilte die amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung zusammenfassend den Fall, dass sich aus dem fachärztlichen Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie seiner ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme eindeutig ergibt, dass Herr S schweren Alkoholmissbrauch beging, einen Kontrollverlust hatte mit Diskretions- und Dispositionsverlust. Weiters ging aus der ergänzenden Stellungnahme hervor, dass Herr S nicht an einer Alkoholkrankheit leide und dass er sehr wohl bei Abstinenz befähigt ist Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 Klasse B eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen oder zu lenken. Aus ihrer Sicht ist davon auszugehen, dass bei Herrn S ein Alkoholmissbrauch festgestellt wurde, was auch auf Grund seines Verkehrsdeliktes unter einer dermaßen hohen Alkoholkonzentration (2,34 Promille) bestätigt werden kann. Die Voraussetzung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges scheint erst dann als wieder hergestellt, wenn nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden muss, wobei von den Voraussetzungen auszugehen ist, dass einerseits das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, und wie aus der fachärztlich ergänzenden Stellungnahme hervorgeht, Herr S dann befähigt ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 Klasse B zu lenken, wenn er Abstinenz einhält.

 

Die vom Facharzt geforderte Alkoholabstinenz als Voraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen geht offensichtlich unter der Annahme hervor, dass der Facharzt davon ausgeht, dass sich ein konsequent kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken durch andere Maßnahmen nicht erreichen lässt.

 

Aus Sicht der Amtssachverständigen kann von einer stabilen vollzogenen Änderung im Umgang mit Alkohol erst davon ausgegangen werden, wenn diese Änderung nach einer genügend langen Erprobung und Erfahrungsbildung von mind. 6 Monaten bis zu einem Jahr in das Gesamtverhalten integriert wurde. Es ist deshalb aus Sicht der Sachverständigen erforderlich, diesen Änderungsprozess nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb die Vorschreibung der Auflagen durch die Behörde erster Instanz, nämlich in regelmäßigen Abständen von 3, 6, 9, 12 und 18 Monaten alkoholrelevante Laborparameter beizubringen, gerechtfertigt erscheint.

 

Diese Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme vom 28.4.2005 vertritt der Berufungswerber weiterhin die Auffassung, dass die Vorschreibung der Auflagen ungerechtfertigt wäre. Insbesondere wird in der Stellungnahme als Widerspruch bezeichnet, als seitens der Amtsärztin von einer erforderlichen Erprobung in einem Zeitrahmen von mind. 6 Monaten bis zu einem Jahr ausgegangen werde, andererseits die von der Erstbehörde begehrte Auflage der Vorlage der Laborbefunde in regelmäßigen Abständen von 3, 6, 9, 12 und 18 Monaten als gerechtfertigt angesehen werde.

 

Es wurde angeboten ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines unabhängigen Facharztes vorzulegen und für diesen Zweck die Gewährung einer Frist von 6 Wochen beantragt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind, oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

In Würdigung der vorliegenden Gutachten bzw. sachkundigen Stellungnahmen, welche grundsätzlich als schlüssig erachtet werden, stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst fest, dass derzeit die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gegeben ist, weshalb die Erstbehörde zu Recht von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten, welchen ihrerseits eine nervenfachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie zu Grunde liegt, wonach Herr S eben befähigt ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken, dies allerdings nur dann, wenn er Abstinenz einhalte. Derzeit kann somit eine Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen werden.

 

Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers ist jedoch auch die verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Herr S wurde im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung verschiedenen anerkannten Testverfahren unterzogen. Diese Testverfahren stehen in einem statistisch gesicherten Zusammenhang zum Verkehrsverhalten.

 

Nach Absolvierung der Tests durch den Berufungswerber hat sich herausgestellt, dass im Bereich des Reaktionsverhaltens bereits eine Verminderung eingetreten ist, wobei nach den Erfahrungen die Einschränkungen noch ausreichend kompensierbar erscheinen, die relativ isolierten Einschränkungen im Bereich des Reaktionsverhaltens aber erfahrungsgemäß auf beginnende Schädigungen des Leistungsverhaltens durch übermäßigen Alkoholkonsum hinweisen.

 

Bedenken ergaben sich vorwiegend hinsichtlich der persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen, zumal aus der Deliktanalyse ein grundsätzlich auffälliges Alkoholkonsumverhalten mit einer bereits deutlich gesteigerten Alkoholverträglichkeit zu schließen ist und in Anbetracht der Vorgeschichte auch für die Vergangenheit Zeiten vermehrten Alkoholkonsums ableitbar sind. Wenn zum letztgenannten Umstand der Berufungswerber, gestützt auf die psychiatrische Stellungnahme, vermeint, zurückliegende Zeiten wären diesbezüglich nicht zu berücksichtigen, so muss dem entgegen gehalten werden, dass sehr wohl auch in der Vergangenheit liegende Ereignisse in die Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung miteinfließen müssen.

 

Aus dieser verkehrspsychologischen Untersuchung lässt sich jedenfalls ableiten, dass konkret betrachtet im vorliegenden Falle nicht ausgeschlossen werden kann, dass Herr S ein in der Vergangenheit liegendes Alkoholproblem nicht gänzlich überwunden hat und befürchtet werden muss, dass zumindest wiederum ein Alkoholmissbrauch, welcher die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen könnte, auftreten werde. Gegenteiliges lässt sich auch aus der psychiatrischen Stellungnahme nicht ableiten, darin wird dem Berufungswerber lediglich bescheinigt, dass er nicht an einer Alkoholkrankheit leidet und er sehr wohl bei Abstinenz befähigt ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

 

Unter Zugrundelegung der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben jedoch begründete Bedenken bestehen, dass Herr S künftighin diese geforderte Abstinenz nicht einhalten könnte, weshalb die auch von den Amtsärzten vorgeschlagene Maßnahme zur Kontrolle dahin, ob tatsächlich auf Dauer eine stabile Änderung im Umgang mit Alkohol gegeben ist, grundsätzlich als erforderlich erachtet wird.

 

Allerdings ist dem Berufungsvorbringen zu folgen, dass die Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung ausgeführt hat, von einer stabilen vollzogenen Änderung in Umgang mit Alkohol könne erst davon ausgegangen werden, wenn diese Änderung nach einer genügend langen Erprobung und Erfahrensbildung von mind. 6 Monaten bis zu einem Jahr in das Gesamtverhalten integriert wurde. Aus diesem Grunde vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dem Vorschlag, in regelmäßigen Abständen von 3, 6, 9, 12 und 18 Monaten alkoholrelevante Laborparameter beizubringen, nicht zu folgen und vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des von der Amtsärztin vorgeschlagenen Zeitraumes von 6 Monaten bis zu einem Jahr mit der nunmehr spruchmäßig vorgeschriebenen Auflage das Auslangen gefunden werden kann.

 

Was das Vorbringen betreffend Einräumung einer weiteren Frist von 6 Wochen zur Beibringung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens anbelangt, so vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass in Anbetracht der Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Vorlage eines weiteren Gutachtens nicht mehr notwendig ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuerlichen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers dann nicht entgegen stehen würde, wenn tatsächlich sich Umstände erweisen würden, welche die vollständige gesundheitliche Eignung belegen würden.

 

Die Anordnung, den Führerschein unverzüglich der Behörde zur Eintragung der Auflage vorzulegen, entspricht der gesetzlichen Anordnung durch § 13 Abs.2 FSG.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. K i s c h

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