Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520877/2/Zo/Pe

Linz, 17.03.2005

 

 

 VwSen-520877/2/Zo/Pe Linz, am 17. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, vom 14.2.2005, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 8.2.2005, VerkR21-508-2003 BE, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG, § 7 Abs.1 Z1 und Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.1.2005, VerkR21-508-2003/Be, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm für den selben Zeitraum das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten und er wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich beim Gendarmerieposten Marchtrenk abzuliefern. Dieser Bescheid wurde am 8.1.2005 zugestellt. Aufgrund einer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem die im Mandatsbescheid getroffenen Anordnungen betätigt wurden. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass anlässlich seiner Vorsprache für den 7.2.2005 eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt worden sei. Dennoch habe die Erstbehörde am 9.2.2005 den Bescheid zugestellt, weshalb ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen worden war.

 

Inhaltlich brachte der Berufungswerber vor, dass jene Straftaten, wegen welcher er vom Gericht verurteilt wurde, in keinem typischen Zusammenhang mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen stehen. Bei einer Betrugshandlung bestehe nach menschlicher Erfahrung keine nennenswerte erhöhte Gefahr, dass diese durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert würden. Auch in seinem konkreten Straffall bestünde kein Bezug zur Verwendung eines Kraftfahrzeuges weshalb die Annahme, er sei nicht mehr verkehrszuverlässig, rechtlich unbegründet ist. Die von ihm begangenen Betrugshandlungen seien in § 7 Abs.3 FSG nicht aufgezählt und eine analoge Anwendung sei nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat die Entziehung der Lenkberechtigung nicht generell von der Schwere einer Straftat abhängig gemacht, sondern eben bestimmte Delikte festgelegt. Im Übrigen rügte der Berufungswerber, dass die Entzugsdauer weit überhöht sei.

 

Weiters verwies der Berufungswerber auf seine Vorstellung, in welcher er ausgeführt hatte, dass er nur als Beitragstäter bei einem vollendeten und einem versuchten Betrug mitgewirkt hatte, weshalb selbst unter Berücksichtigung der schon länger zurückliegenden zwei Vorverurteilungen keine Verkehrsunzuverlässigkeit vorliegen würde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat entsprechend dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8.6.2004, Zl. 28 Hv 186/03t, Mitte August 2003 im bewussten und gewollten Zusammenwirken zur Ausführung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des schweren Betruges, dadurch beigetragen, dass er an der Herstellung von Päckchen mit Papierscheinen mitwirkte, die von den Mittätern am 16.8.2003 anstelle der Päckchen mit 250.000 Euro in der Wohnung N C C d W zurückgelassen wurden. Im Zeitraum vom 17. bis 20.8.2003 hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Frau W durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, 50.000 Euro für den Ankauf von Chemikalien für eine gemeinsame Geldfälschung zu benötigen, zur Übergabe von 50.000 Euro am Flughafen Hörsching verleitet, wobei es jedoch durch die Festnahme am 20.8.2003 beim Versuch geblieben ist. Er hat dadurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges, teils als Beitragstäter gemäß den §§ 146, 147 Abs.3 und 15 Abs.1 StGB, § 12 dritte Alternative StGB begangen, weshalb über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verhängt wurde, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

 

Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der Berufungswerber gemeinsam mit zwei weiteren Personen der Geschädigten vorgetäuscht hatten, sie könnten unter Verwendung von original Geldscheinen und einer Chemikalie sowie Folien Geldfälschungen durchführen und dadurch die Geschädigte dazu verleiteten, 250.000 Euro in 100 Euro-Scheinen für diese Geldfälschung zur Verfügung zu stellen. Der unmittelbare Tatbeitrag des Berufungswerbers bestand darin, dass er an der Herstellung von Päckchen mit Papierscheinen mitgewirkt hatte, welche dann vom unmittelbaren Täter in einem unbeobachteten Augenblick gegen die Päckchen mit Geldscheinen ausgetauscht wurden.

 

Über den Berufungswerber scheint eine gerichtliche Vorstrafe (bedingte Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen) auf, weil er am 22.8.2002 gegenüber seiner Exfreundin das Vergehen der Freiheitsentziehung und der versuchten Nötigung begangen hatte.

 

Über den Berufungswerber scheinen mehrere verwaltungsrechtliche Vormerkungen auf, darunter eine wegen einer "Schwarzfahrt" vom 11.12.2000.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. In der beispielhaften Aufzählung bestimmter Tatsachen in § 7 Abs.3 FSG sind von den gerichtlich strafbaren Handlungen Sittlichkeitsdelikte, Gewaltdelikte und schwere Suchtmitteldelikte angeführt. Die vom Berufungswerber begangenen Betrugshandlungen mit einer hohen Schadenssumme sind - so wie auch sonstige reine Vermögensdelikte - in dieser Aufzählung nicht vorhanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch Betrugshandlungen die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bisher - soweit ersichtlich - nur Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen (Versicherungsbetrüge) zu beurteilen hatte. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass derartige Betrugshandlungen bei mehrfacher Begehung und hoher Schadenssumme die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen können. Die vom Berufungswerber zu verantwortenden strafbaren Handlungen stehen aber in keinem direkten Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen und werden dadurch auch nicht wesentlich erleichtert. Es ist daher bereits zweifelhaft, ob die vom Berufungswerber begangenen strafbaren Handlungen überhaupt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG bilden. Im Hinblick auf die extreme Schadenshöhe und die zweifache Begehung innerhalb kurzer Zeit (wobei es im zweiten Fall beim Versuch geblieben ist) kann diese Frage in Übereinstimmung mit der Erstinstanz noch bejaht werden.

 

Es ist aber auch eine Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG durchzuführen, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Berufungswerber die strafbaren Handlungen bereits im August 2003 begangen hat. Es sind daher seit diesen Vorfällen bereits ca. 19 Monate vergangen, wobei sich der Berufungswerber aufgrund der teilweise bedingten Strafnachsicht bereits seit längerer Zeit wieder in Freiheit befindet und in dieser Zeit aktenkundig wohlverhalten hat. Die vom Berufungswerber zu verantwortenden strafbaren Handlungen sind zwar verwerflich, wobei aber nicht übersehen werden darf, dass er lediglich die offenkundige extreme Leichtgläubigkeit und Geldgier der Geschädigten ausgenutzt hat. Gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs.4 FSG lagen bei den Betrugshandlungen - soweit ersichtlich - nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht, dass der Berufungswerber jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, weshalb seiner Berufung stattzugeben war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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