Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520878/12/Bi/Da

Linz, 12.12.2005

VwSen-520878/12/Bi/Da Linz, am 12. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, vom 10. Februar 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 2. Februar 2005, VerkR20-1513-2004/PE, wegen Abweisung des Antrags auf Austausch eines afghanischen Führerscheins, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 6. Juli 2004 auf Austausch seines nicht in einem EWR-Staat für die Klasse B ausgestellten Führerscheins gemäß § 23 Abs.3 FSG abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 9. Februar 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe seinen afghanischen Führerschein, ausgestellt vom Verkehrsamt in Herat am 21. November 1990 zur Zahl 2572, nach Afghanistan zur Verlängerung eingesandt und daraufhin ein Dokument Nr.6314 am 11. März 2003 zugesandt bekommen. Aufgrund der von der Erstinstanz geäußerten Bedenken zur Echtheit des Dokuments habe er im Verkehrsamt in Herat angerufen. Dabei wurde ihm vom Verkehrsamt in Herat die Echtheit des Führerscheins versichert und auch, dass er ihn legal erworben habe. In seinem Bekanntenkreis gebe es mehrere Personen, die vom Verkehrsamt in Herat einen Führerschein ausgestellt erhalten hätten.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Ermittlungen, insbesondere Einholung einer Ergänzung zu den Ausführungen des Bundeskriminalamtes Wien zum Untersuchungsbericht vom 20. Jänner 2005, GZ 1866.417/1-II/BK6.2U33/04, und - erfolglose - Erkundigungen bei der Botschaft der Islamischen Republik von Afghanistan in Wien und der Botschaft der Republik Österreich in Pakistan.

Auf der Grundlage des Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes steht fest, dass keine endgültigen Aussagen dahingehend getroffen werden können, ob das vom Bw vorgelegte Dokument echt ist, zumal kein authentisches Vergleichsmaterial zur Überprüfung vorliegt.

Ob das vom Bw vorgelegte Dokument tatsächlich bei den örtlich zuständigen Behörden registriert ist, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, weil die Botschaft der Islamischen Republik von Afghanistan auf mehrere entsprechende Ersuchen in keiner Weise reagiert hat und die Botschaft der Republik Österreich in Pakistan, die Afghanistan mitbetreut, auf die Mitarbeit der dortigen Behörden angewiesen ist - bislang ist ebenfalls keine Reaktion erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl.Nr.304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl.Nr.222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl.Nr.289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Afghanistan ist keine Vertragspartei eines der genannten Abkommen, sodass ein Austausch des vom Bw vorgelegten afghanischen Führerscheines nicht zulässig ist, auch wenn dessen Echtheit unzweifelhaft bestätigt würde. Weitere Erkundigungen erübrigten sich daher und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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