Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520879/2/Ki/An

Linz, 01.03.2005

 

 

 VwSen-520879/2/Ki/An Linz, am 1. März 2005

DVR.0690392
 
 
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau S S, L, D, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, L, J, vom 24.1.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 31.1.2005, Zl. FE-158/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung, spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, Anordnung den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der Zeitraum, für den die Lenkberechtigung entzogen wird, mit 18 Monaten, beginnend ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.2.2004, Zl. FE-158/2004, das ist ab 17.2.2004, festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 


Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z12, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1 und 29 Abs.3 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß § 24 Abs.1 FSG ein Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.2.2004 vollinhaltlich bestätigt, weiters wurde einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Mit diesem Mandatsbescheid vom 12.2.2004, Zl. FE-158/2004, hat die Bundespolizeidirektion Linz der Berufungswerberin die von der Bundespolizeidirektion Linz, am 27.11.2000, unter Zl. F6740/2000, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, weiters verlangt, dass die Berufungswerberin spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen hat und es wurde überdies angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist.

 

Der Mandatsbescheid wurde laut im Verfahrensakt aufliegenden RSa-Rückschein am 17.2.2004 der Berufungswerberin persönlich zugestellt, am 18.2.2004 hat sie den Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz abgegeben.

 

2. Mit Schriftsatz vom 24.1.2005 hat Frau S gegen den Bescheid vom 31.1.2005 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Rechtsmittelwerberin strebt die Beschränkung des Führerscheinentzuges auf die Mindestdauer an.

 

Sie sei durch das Landesgericht Linz wegen § 28 SMG rechtskräftig verurteilt worden. Auf Grund des äußerst geringen Tatbeitrages sei die Einschreiterin jedoch zu einer sehr geringen Strafe verurteilt worden, dies sei tat- und schuldangemessen gewesen.

 

Die nunmehr beabsichtigte Entziehungsdauer von 24 Monaten stehe im krassen Widerspruch zu dem Vorleben und den Taten der Einschreiterin.

 

Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Einschreiterin sowohl strafrechtlich wie auch verwaltungsrechtlich vollkommen unbescholten sei. Sie habe sich bislang in ihrem Leben nichts zu Schulden kommen lassen und habe auch seit diesem Vorfall jeglichen Kontakt zur Suchtgiftszene sowie jeglichen Kontakt mit Suchtgift selbst tunlichst gemieden und werde dies auch in Zukunft beibehalten.

 

Das Strafverfahren, welches gegen sie geführt worden sei, habe sie derart abgeschreckt, dass sie zeitlebens davor gefeit sei neu Suchtgift zu konsumieren.

 

Die Berufungswerberin habe auch freiwillig ohne hiefür angehalten zu sein einen Harntest zur Überprüfung ihrer Drogenabstinenz durchgeführt. Des weiteren sei die Einschreiterin seit Jahren durchgehend voll beschäftigt. Der Führerschein werde zur Arbeit dringend benötigt und erscheine eine Entzugsdauer im Ausmaß von sechs Monaten vollkommen als angemessen.

 

Es würden überhaupt keine Erschwerungsgründe bestehen und sei hier nicht in Form einer Ermessensentscheidung sondern in einer Rechtsentscheidung mit der Mindeststrafe vorzugehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Mit Mandatsbescheid vom 12.2.2004, Zl. FE-158/2004, wurde der nunmehrigen Berufungswerberin die von der Bundespolizeidirektion Linz am 27.11.2000 unter Zl. F6740/2000 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG verlangt und angeordnet, der Führerschein sei unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

In der Begründung beruft sich die Bundespolizeidirektion Linz auf eine gegen die Berufungswerberin erhobene Anzeige der Gendarmerie, wonach sie verdächtig war, im Zeitraum zwischen Jänner 2003 und Anfang Dezember 2003 eine Gesamtmenge von mindestens 1.820 g Haschisch/Marihuana, 953 g Amphetamin "Speed", 115 Stk. XTC-Tabletten, 596 Stk. LSD Trips sowie 1,5 g Kokain in der Linzer Suchtgiftszene gewinnbringend in Verkehr gesetzt zu haben. Sie und eine weitere Person hätten sich durch den regelmäßigen Handel mit Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft und sich damit zumindest einen Teil des Lebensunterhaltes finanziert. Das angezeigte Verhalten würde auf Grund der Menge der gehandelten Suchtmittel einen Tatbestand nach § 28 SMG bilden.

 

Der Mandatsbescheid wurde der Rechtsmittelwerberin am 17.2.2004 persönlich zugestellt, sie hat den Führerschein am 18.2.2004 der Bundespolizeidirektion Linz abgegeben.

 

Gegen den Mandatsbescheid wurde Vorstellung erhoben, die Bundespolizeidirektion Linz hat das Verfahren zunächst mit Bescheid vom 24.3.2004, Zl. FE-158/2004, gemäß § 38, 2. Satz AVG ausgesetzt.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4.11.2004 wurde Frau S für schuldig befunden, sie habe gemeinsam mit einer weiteren namentlich genannten Person gewerbsmäßig Suchtgift in einer mehrfach großen Menge in Verkehr gesetzt. Es wurde ihr zur Last gelegt, die strafbaren Handlungen vom Dezember 2002 bis 9.12.2003 begangen zu haben. Dabei habe sie 2150 g Cannabisharz, 515 g Cannabiskraut, zumindest 360 g Speed, zumindest 511 Stück LSD-Trips und ca. 150 Stück Ecstasy-Tabletten erworben und an verschiedene Personen gewinnbringend weiterverkauft. Weiters habe sie in der genannten Zeit einen Teil der genannten Suchtgifte bis zum Eigenkonsum besessen. Schließlich habe sie zumindest von Anfang 2002 bis Ende November 2002 wöchentlich ca. 1,5 g Cannabis erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.

 

Wegen des Verbrechens nach § 28 Abs.2 4. Fall, Abs.3 1. Fall SMG und wegen des zahlreichen teils versuchten, teils vollendeten Vergehens nach § 27 Abs.1 1., 2. und 3. Fall SMG, § 15 StGB wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, diese Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

In der Urteilsbegründung wurde im Wesentlichen hervorgehoben, dass Suchtgiftübergaben im Bereich des Maximarktes stattgefunden haben, wobei die Berufungswerberin ihren Mittäter mit dem Auto hingebracht habe. Es ergebe sich auch, dass die Grenzmenge des § 28 Abs.6 SMG mehrfach überschritten worden sei. Es wurde eine gewerbsmäßige Begehungsweise zur Tat gelegt und die professionelle Vorgangsweise, der lange Tatzeitraum und die Vielzahl der Taten hervor gehoben. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis gewertet.

 

In der Folge hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z12 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28 Abs.2 - 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

 

Unbestritten wurde Frau S vom Landesgericht Linz strafbarer Handlungen nach den §§ 28 Abs.2 4. Fall und Abs.3 1. Fall, 27 Abs.1 1., 2 und 3. Fall SMG, § 15 StGB für schuldig befunden. Die Einzelheiten wurden unter Punkt 4 bereits dargestellt. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellen.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass das im vorliegenden Fall zu beurteilende Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz im Hinblick auf die davon ausgehende gesundheitliche Gefährdung für eine große Zahl von Menschen besonders verwerflich ist. Wenn auch, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, Cannabiskraut zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln gehört, so ist in diesem Falle doch zu berücksichtigen, dass größere Mengen dieses Suchtmittels in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus wurden auch noch Speed, LSD-Trips und Ecstasy-Tabletten gewinnbringend weiter verkauft. Zu Ungunsten der Berufungswerberin muss auch berücksichtigt werden, dass sie ihren Mittäter mit dem Auto zu den Suchtgiftübergaben gebracht hat, dass die Grenzmenge des § 28 Abs.6 SMG mehrfach überschritten wurde, dass eine gewerbsmäßige Begehungsweise vorlag, weiters der lange Tatzeitraum und die Vielzahl der Taten.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so muss festgestellt werden, dass zwar seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und Frau S während dieser Zeit offensichtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass das gerichtliche Verfahren erst im November 2004 abgeschlossen wurde und ein Wohlverhalten während eines Verfahrens nicht so aussagekräftig sein kann. Dennoch wird das Wohlverhalten im Gesamten zu berücksichtigen sein.

 

Aus dem vorliegenden Gerichtsurteil geht auch hervor, dass die Berufungswerberin bisher einen unbescholtenen Lebenswandel führte und ein reumütiges Geständnis abgelegt hat. Glaubwürdig konnte auch dargelegt werden, dass die Berufungsweberin einer ordentlichen Beschäftigung nachgeht und sie konnte auch ihre Drogenabstinenz glaubhaft machen. Diese Umstände sind zu Gunsten der Berufungswerberin zu werten, wobei jedoch darauf hingewiesen werden muss, dass der Umstand, der Führerschein werde für die Arbeit dringend benötigt, bei einer Wertung hinsichtlich Verkehrszuverlässigkeit nicht berücksichtigt werden kann.

 

Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle es zwar einer längeren Entziehungsdauer bedarf, dass jedoch erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit der Berufungswerberin nach einer Entzugsdauer von 18 Monaten wiederhergestellt ist.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Zu Recht weist die Bundespolizeidirektion Linz diesbezüglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass sich diese Anordnung auf die Feststellung des vielfachen Eigenkonsums und des daraus resultierenden Zweifels an der gesundheitlichen Eignung stützt. Die Anordnung ist daher zu Recht erfolgt.

5.3. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Die diesbezügliche Anordnung im Mandatsbescheid vom 12.2.2004 gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

 

5.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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