Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520885/2/Fra/He

Linz, 10.03.2005

 

 

 VwSen-520885/2/Fra/He Linz, am 10. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn LÜ gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.2.2005, Zl. FE-689/2003, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines und weitere Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen und die (weitere) Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung angeordnet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

Der Bw bringt vor, zum zweiten Mal volle Berufung gegen die "Zuweisung zu einem psychotherapeutischen Test" einzulegen. Er habe jedes Mal über viele Stunden Bildschirmarbeit verrichten müssen. Von 11.00 Uhr durchgehend bis 15.00 Uhr und dann noch eine halbe Stunde einen mündlichen Test durch einen Psychotherapeuten. Zehn Minuten habe er Pause gehabt beim Essen von einer Banane. Nach seiner Meinung sei ein solcher Test ohne gewisse Vorschulung von einem Menschen in seinem Alter unzumutbar und widerspreche der österreichischen Gesetzeslage. Durch die sehr lange Führerscheinsache (Entzug) sei er natürlich auch seelisch etwas angegriffen. Ein junger Mensch lerne heutzutage bereits in der Schule, am Bildschirm zu arbeiten. Er lasse sich in letzter Zeit öfters von einem Enkel von ihm einige Tipps geben, wobei ihm das schon etwas geholfen habe. Sein Enkel besuche die Uni. Er müsse nochmals auf die Äußerung des Psychotherapeuten zurückgreifen, der ua auch sagt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters eine Verbesserung des Reaktionsvermögens in Frage stelle. Er fühle sich kerngesund. Er fahre fast jeden Tag mit seinem Sportrad nicht wenige Kilometer. Er sei schon mehrmals Eislaufen und in H Schifahren gewesen. Er mache mit seiner Frau, je nach Wetterlage, auch Wanderungen. Seine Frau und er haben mit ihren erwachsenen Kindern, alle acht Enkel miteingeschlossen, ein sehr harmonisches Leben. Jeder achtet jeden. "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Dieses Wissen und auch die Achtung vor anderen Menschen sollte eigentlich in jedem Menschen verankert sein.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung erwogen:

 

3.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG - von Bedeutung:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 erster Satz FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs.2 erster FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG hat das ärztliche Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

  1. die Entziehung nicht länger als 18 Monate war und
  2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

Gemäß § 28 Abs.2 FSG ist vor Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV - maßgebend:

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs.2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die einen Verdacht

  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ua ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

3.2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Mandatsbescheid vom 11.6.2003, Zl. FE-689/2003, dem Bw die von der Bundespolizeidirektion Linz am 13.2.1992 unter der Zahl F608/92 für die Klassen A, B, C, F und G erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 4.6.2003, entzogen, weiters eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und zudem vom Bw verlangt, spätestens bis zum Ablauf der festgesetzten Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG, sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Die Bundespolizeidirektion Linz ging lt. Begründung dieses Bescheides von folgendem Sachverhalt aus: "Sie lenkten am 4.6.2003 um 21.55 Uhr in Linz, von der Mengerstraße kommend bis zum Haus Joh. Wilhelm Kleinstraße das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L-. Anschließend verweigerten Sie die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht. Auf der Freistädterstraße an der dort befindlichen Baustelle verursachten Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Sie verließen den Unfallort, ohne die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Weiters war zu berücksichtigen, dass bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle starke Beschädigungen an Ihrem Fahrzeug (gesamt rechte Seite und zwei kaputte Reifen) festgestellt wurden."

 

Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung hat die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 30.10.2003, Zl. FE689/200, den oa Mandatsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer der Entziehung auf vier Monate herabgesetzt wurde. Die übrigen im Mandatsbescheid getroffenen Anordnungen wurden aufrecht erhalten. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass der Umstand, dass das angeführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des § 4 Abs.1 lit.a und Abs.5 StVO 1960 gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wurden, weil die dem Bw zur Last gelegten Taten nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnten, bei der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG berücksichtigt wurde.

 

Der Bw hat sowohl gegen den vorhin genannten Bescheid als auch gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Oktober 2003,
Zl S-208/02/03VS1, mit dem dem Bw eine Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zur Last gelegt wurde, berufen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 2004, VwSen-520440/15/Kei/Sg, die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Oktober 2003, Zl. FE-689/2003, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2004, VwSen-109378/17/Kei/Sg, wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Oktober 2003, S-208/02/03VS1, in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Geldstrafe teilweise Folge gegeben.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz entzog mit Bescheid vom 30.4.2004, Zl. FE68972003, dem Bw die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.2.1992 zu F608/1992 für die Klassen A, B, C, F und G erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 die aufschiebende Wirkung versagt. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass der Bw lt. amtsärztlichem Gutachten vom 21.4.2004 derzeit gesundheitlich nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken. Die mangelnde Eignung stützt sich in Anlehnung an das verkehrspsychologische Testergebnis, wonach aus amtsärztlicher Sicht von einer Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie Gruppe 2 auszugehen sei. Die erhobenen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen weisen Einschränkungen im Bereich der visuellen Auffassung, des Konzentrationsvermögens und der Sensomotorik auf. Das Reaktionsverhalten sei aufgrund der eingeschränkten Hörfähigkeit nicht zu erfassen. Die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei in ausreichendem Maße attestiert worden. Von Seiten der augenfachärztlichen Stellungnahme ergäben sich prinzipiell keine Ausschließungskriterien zum Besitz einer Lenkberechtigung. Ebenso seien die beigebrachten alkoholrelevanten Laborparameter vom 29.3.2004 normwertig. Im Hinblick auf das bereits fortgeschrittene Lebensalter des Untersuchten erscheine eine Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit auch aus der Sicht der Verkehrspsychologen als unwahrscheinlich. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gab mit Erkenntnis vom 27. Mai 2004, VwSen-520601/2/Kei/An, dieser Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass das amtsärztliche Gutachten vom 21. April 2004 schlüssig sei.

 

Am 16.6.2004 stellte der Bw den Antrag auf Ausfolgung seines Führerscheines.

 

Am 29.6.2004 wurde der Bw neuerlich amtsärztlich untersucht. Nach dem amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 Abs.2 FSG vom 5.7.2004 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen A, B, F, C und C1 gesundheitlich nicht geeignet. Die Begründung dieses Gutachtens lautet wie folgt: "Herrn Ü wurde am 04.06.2003 seine Lenkberechtigung wegen eines Trunkenheitsdeliktes entzogen. Das Ergebnis der amtsärztlichen Letztgutachtenerstellung vom 21.04.2004 lautete, gestützt auf das negative verkehrspsychologische Testergebnis, auf gesundheitliche Nichteignung. Herr Ü sucht nun neuerlich um Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung an. Der klinische Untersuchungsbefund am 29.06.2004 zeigt einen 78jährigen männl. Probanden in insgesamt gutem altersentsprechendem Gesundheitszustand., Einschränkungen finden sich im Sehvermögen (Sehschärfe des linken Auges trotz optimaler Korrektur unzureichend) und des Hörvermögens (trotz Hörgeräteversorgung links wird die Konversationssprache auf 1 Meter schwer verstanden). Der psychische Gesundheitszustand ist nicht sicher beurteilbar - Herr Ü ist sehr redselig, schweift wiederholt vom Thema ab bzw. ist generell sehr weitschweifig in seinen Ausführungen, das Antwortverhalten selbst erscheint teilweise inadäquat.

Herr Ü berichtet, sich vor ca. 10 Tagen sein Schlüsselbein "angeknackst" zu haben, er trage einen Tornisterverband (dieser wird auch vorgezeigt), sei jedoch beschwerdefrei - es können keine wesentlichen Einschränkungen der Beweglichkeit festgestellt werden, er sei sehr sportlich, habe keine gesundheitlichen Beschwerden, nehme weder regelmäßig Medikamente noch befinde er sich in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle, abgesehen von unregelmäßigen Blutdruckmessungen beim Hausarzt. Seine Hörgeräte trage er nur auf der linken Seite, auf der rechten Seite höre er seiner Meinung nach ausreichend.

In Anbetracht der aktenkundigen negativen verkehrspsychologischen Untersuchung, datiert mit 15.04.2004, wird Herrn Ü mitgeteilt, dass er diese Untersuchung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten, also am 15.10.2004, wiederholen könne und daneben aufgrund des mangelhaften Hörvermögens und der gegenüber der Letztuntersuchung sich neuerlich verschlechternden Sehleistung des linken Auges im Falle eines positiven Ergebnisses zusätzlich eine HNO-fachärztliche Stellungnahme sowie ein augenfachärztlicher Befund erforderlich seien.

Herr Ü erklärt keine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung absolvieren zu wollen (entsprechender Vermerk am Zuweisungsformular) und verlässt die Ordination.

Zusammenfassung und Beurteilung:

Herr Ü ist derzeit gesundheitlich nicht geeignet Kraftfahrzeuge zu lenken. Die Nichteignung beruht auf einer erst im April durchgeführten negativ beurteilten verkehrspsychologischen Untersuchung. Herr Ü sucht zwar neuerlich um Erteilung seiner Lenkberechtigung an, verweigert jedoch eine Wiederholung dieser Untersuchung (frühester neuerlicher Untersuchungstermin wäre der 15.10.2004). Eine neuerliche Gutachtenserstellung ist daher aus amtsärztlicher Sicht nicht möglich."

Gestützt auf dieses Gutachten weis die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 16.7.2004, Zl.: FE-689/2004, den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines ab und ordnete die weitere Entziehung der Lenkberechtigung an.

 

Am 13.12.2004 stellte der Bw neuerlich den Antrag auf Ausfolgung seines Führerscheines, worauf der Bw am 21.12.2004 amtsärztlich untersucht wurde. Im amtsärztlichen Gutachten vom 27.1.2005 wird neuerlich konstatiert, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen A, B, F, C und G gesundheitlich nicht geeignet ist. Begründet wird dieses Gutachten wie folgt: "Die neuerliche amtsärztliche Untersuchung vom 21.12.2004 erfolgte nach der am 21.04.2004 ausgesprochenen Nichteignung wegen des neuerlichen Ansuchens um Erhalt der Lenkberechtigung. Aufgrund des damaligen negativen verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnisses erfolgte unsererseits neuerlich die Zuweisung zu einer derartigen Untersuchung.

Ergebnis VPU "Kuratorium f. Verkehrssicherheit" v. 18.01.2005:

Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind in ihrer Gesamtheit uneinheitlich, insgesamt jedoch in nicht ausreichendem Maße ausgebildet. Aus eignungsausschließend erscheinen vor allem die Minderungen im Reaktionsbereich (deutliche Reaktionszeitverlangsamung u eingeschränkte reaktive Dauerbelastbarkeit), welche über das alterstypische Ausmaß hinausgehen und ein ausreichend rasches Reagieren im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Dies vor allem auch deshalb, da die verkehrsspezifische Überblicksgewinnung deutlich und über den alterstypischen Abbau hinaus eingeschränkt ist, sodass eine ausreichend bewusste Aufnahme der Umgebungsvorgänge als Voraussetzung für richtig und rasch gesetzte Handlungen beim Lenken von Kraftfahrzeugen ebenfalls nicht mehr gegeben scheint. Darüber hinaus zeigen sich teilweise Defizite im kognitiven Bereich im Sinne einer herabgesetzten Merkfähigkeit u. eingeschränkten Fähigkeit abstraktlogische Zusammenhänge zu erkennen. Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, wie sie aufgrund der Vorgeschichte aufkommen können, sind angesichts der gegenwärtigen Befundlage nicht aufrecht zu erhalten. Aus den zur Verfügung stehenden Informationen ist ein grundsätzlich auffälliges Alkoholkonsumverhalten nicht ableitbar und es finden sich in den objektiven Befunden auf keine Hinweise für unangepasste alkoholspezifische Einstellung bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Angesichts der deutlichen Defizite im Leistungsbereich können jedoch auch keine ausreichenden Kompensationsmöglichkeiten seitens der Persönlichkeit mehr geltend gemacht werden. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist somit Hr. LÜ zum Lenken von KFZ der Klassen A, B und C "nicht geeignet". Angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters des Untersuchten ist mit einer künftigen Leistungssteigerung nicht mehr zu rechnen, weshalb dem Untersuchten aus verkehrspsychologischer Sicht eine neuerliche Untersuchung nicht empfohlen werden kann.

Zusammenfassende Beurteilung:

Im Rahmen der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung zeigte sich ein nichtausreichendes Leistungsvermögen. Eignungsausschließend sind die deutliche Reaktionszeitverlangsamung, die eingeschränkte reaktive Dauerbelastbarkeit, die über ein alterstypisches Maß hinaus geht, ebenso ist die verkehrsspezifische Überblicksgewinnung deutlich vermindert. Es ist somit ein ausreichend rasches Reagieren und eine entsprechend notwendige verkehrsspezifische Überblicksgewinnung nicht mehr gewährleistet, erschwerend kommen Defizite im kognitiven Bereich, vor allem eine herabgesetzte Merkfähigkeit das eingeschränkte Vermögen abstrakt-logische Zusammenhänge zu erkennen, dazu. Es ist somit in enger Anlehnung an das VPU - Testergebnis neuerlich von einer Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse A und B, sowie der Gruppe 2, Klasse C auszugehen. Entsprechend der Empfehlung des Verkehrspsychologen ist aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters, der nicht zu erwartenden Leistungssteigerung, von weiteren verkehrspsychologischen Untersuchungen abzuraten."

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf dieses Gutachten.

 

3.3. Im Hinblick auf die vorliegenden Ergebnisse muss dem Vorbringen des Bw ein Erfolg versagt werden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung. Das amtsärztliche Gutachten berücksichtigt die (neuerliche) verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 18. Jänner 2005. Dieses amtsärztliche Gutachten ist insbesondere im Hinblick auf die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht als unschlüssig zu erkennen, zumal aus dieser schlüssig hervorgeht, dass beim Bw die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in ihrer Gesamtheit nicht in ausreichendem Maße ausgebildet sind (nähere Begründung siehe oben). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage von Bedeutung, dass angesichts der deutlichen Defizite im Leistungsbereich auch keine ausreichenden Kompensationsmöglichkeiten seitens der Persönlichkeit geltend gemacht werden können. Dieses Gutachten ist sohin beweiskräftig, weshalb es der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Der Bw hat diesem Gutachten nichts entscheidungsrelevantes entgegen gesetzt. Dem Vorbringen des Bw in Bezug auf den Computertest ist entgegenzuhalten, dass verkehrspsychologische Tests darauf ausgelegt sind, bei Probanden alters- und übungsbedingt erwachsende Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten (Computern) zu berücksichtigen und auszugleichen (VwGH vom 26.2.2002, 2001/11/0252 mit weiteren Neuerungen).

 

Abschließend ist festzustellen, dass einem Berufungserfolg auch die Rechtskraft des hg. Erkenntnisses vom 27.5.2004, VwSen-520601/Kei/An, entgegenzusetzen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. F r a g n e r

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