Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104045/2/Br

Linz, 18.10.1996

VwSen-104045/2/Br Linz, am 18. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. R, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R. R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Juli 1996, Zl.: VerkR96-4937-1995, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 31. Juli 1996, Zl.: VerkR96-4937-1995, wegen der Übertretung nach der StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 800 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er am 26.6.1995 um ca. 07.35 Uhr mit dem PKW, Kennzeichen in G auf der H ab der Kreuzung mit der H, in Richtung G unter Mißachtung des Verbotszeichens "Einfahrt verboten" gelenkt habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die diesbezügliche unmittelbare Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten und dessen Anzeige. Die Erstbehörde verwies auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.5.1995, Zl. VerkR-3000/135-1995 Sj, womit im genannten Straßenzug in Richtung G gesperrt worden sei. Bei der Kreuzung der H Bezirksstraße mit der sei deutlich das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel "Zufahrt bis zum Gasthaus H erlaubt" aufgestellt gewesen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter erhobene Berufung.

Er rügt die unterbliebene Überprüfung im Hinblick auf einen Kundmachungsmangel. Die festgelegte Ausnahme vom Verbot hätte jedenfalls auf ihn zugetroffen. Der Berufungswerber bestreitet ausdrücklich die ordnungsgemäße Kundmachung dieses Verbotes. Ferner wird bemängelt, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht Eigentümer des Pkw's mit dem Kennzeichen gewesen sei. Vielmehr hätte zum Tatzeitpunkt dieses Kennzeichen überhaupt nicht existiert.

Abschließend beantragt er die Aufnahme ergänzender Beweise und letztlich die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.1 VStG (2.

Halbsatz) unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl.: VerkR96-4937-1995.

Ferner durch die Beischaffung der bezughabenden Verordnung.

Im Wege der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurde die bezughabende Verordnung beigeschafft und ein Ortsaugenscheines vorgenommen. Letztlich wurde aus der Zulassungsdatei bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding Auskunft über das auf das hier angeführte Kennzeichen zugelassene Kfz eingeholt.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Es ist unbestritten, daß der Berufungswerber den fraglichen Straßenzug in Richtung G mit einem Pkw befahren hat. In weiterer Folge kann es dahingestellt bleiben, ob auf den Berufungswerber die Ausnahme vom Fahrverbot - nämlich als Zufahrt zum genannten Gasthaus, welche jedoch aus der Verordnung nicht ersichtlich ist - zugetroffen hat oder nicht. Eine Anfrage bei der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Schärding hat ergeben, daß das oben angeführte Kennzeichen für keinen Pkw, wohl aber als Wechselkennzeichen für zwei auf den Berufungswerber zugelassene Motorräder ausgegeben ist.

Es kann daher nicht nachvollzogen werden wie der Meldungsleger zu diesem Kennzeichen gelangen konnte. Wohl nicht angenommen kann werden, daß der Berufungswerber etwa das zweireihige Nummernschild des Motorrades am Fahrzeug montiert hatte. Denkbar wäre, daß der Meldungsleger anläßlich der Anhaltung (Lenker- und Fahrzeugkontrolle) die Daten von einem falschen Zulassungsschein (welchen ihm der Berufungswerber mit den Dokumenten ausgefolgt haben könnte) übertragen hat und diese Daten mit dem beanstandeten Kfz nicht überprüft hat.

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die von h.

ergänzend durchgeführten Erhebungen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 bis 5 VStG festgelegten Erfordernissen besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände ist demnach so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Ferner ist es für die Befolgung der Vorschrift des § 44a Z1 leg.cit. erforderlich, daß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er a) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatortund Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen läßt.

Diesen Anforderungen konnte hier die Erstbehörde durch die offensichtlich schon in der Anzeige falschen Bezeichnung des Kennzeichens, weder in einer innerhalb der Frist nach § 31 Abs.1 gesetzten Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG), noch mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gerecht werden.

Dies konnte daher nach zwischenzeitig verstrichenem Zeitraum auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr durch eine Spruchpräzisierung, welchem die Frist nach § 31 Abs.2 VStG entgegensteht, ergänzt werden.

Bemerkt wird darüber hinaus noch, daß als negatives Tatbestandsmerkmal in den Spruch auch die angebliche Ausnahme - selbst wenn nicht auf den Berufungswerber zutreffend - für die erlaubte Zufahrt bis zum Gasthaus, aufzunehmen gewesen wäre und der Spruch auch angesichts dieses Mangels eine Rechtswidrigkeit zum Inhalt gehabt hätte.

Daher mußte zwingend mit einer Aufhebung und Einstellung vorgegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum