Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520887/4/Br/Wü

Linz, 08.03.2005

 

 

 VwSen-520887/4/Br/Wü Linz, am 8. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C K, A, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Februar 2005, VerkR20-188-2005/WL, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl.I Nr. 117/2002 iVm § 3 Abs.1, § 8 Abs.3 Z2 FSG idF BGBl.I Nr.81/2002.
 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zum 8.2.2010 befristet und gleichzeitig die Auflage ausgesprochen sich bis zu diesem Datum einer "Nachuntersuchung beim Amtsarzt" zu unterziehen.

Die Behörde erster Instanz stützte diese Entscheidung auf § 24 Abs.1 Z2, § 5 Abs.5, § 8 Abs.3 Z2 FSG.

Inhaltlich stützte die Behörde erster Instanz diese Einschränkungen auf das amtsärztliche Gutachten vom 2.2.2005.

 

2. Der Berufungswerber tritt dem in seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Er verweist diesbezüglich auf den augenfachärztlichen Befund des
D. G P. Demnach bliebe die Sehschärfe sowohl beim rechten als auch beim operierten linken Auge unverändert. Es wurde eine augenfachärztliche Nachuntersuchung vorgeschlagen. Aus diesem Grunde ersuche er die Bedingung bzw. Befristung aufzuheben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.

Beweis wurde erhoben durch Würdigung des im Akt erliegenden augenfachärztlichen Befundes vom 31.1.2005 und das darauf gestützte amtsärztliche Gutachten.

 
3.1. Dieser Befund lautet wie folgt:
"Bei dem Patienten C K, geboren am,
wohnhaft in A.,M. (Kostenträger Oberösterr.Gebietskrankenkassa)
habe ich folgenden Befund erhoben:
 
Anamnese


Operationen:
Frühgeburt
Ophthalmolog.:
LA: Netzhautablösung OP Barmh.Brüder 11/03

LA: Silikonablassung Barmh.Brüder 04/04

Sehschärfe mit Korrektur

RA:
Sph 0.00 Cyl. - 0.50 Achse 175 add.0.00/Visus 1.00
LA:
Sph 0.00 Cyl. 0.00 Achse 0 add.0.00

Sehschärfe ohne Korrektur

Visus sc- RA: 1 LA: Lichtemp.f.
Augeninnendruck

R:
15.0 L: 30.0
Vorderer Augenabschnitt

Motilität Pupillenlichtreaktionen normal.
SL: Grobe Glaskörpertrübungen.
Augenhintergrund

R: Scharf begrenzte Pupille, unauffällige Gefäße, zentrale Fixation, circulär anliegende periphere Netzhautverhältnisse.
L: Einsicht ist schwer-keine Detalien-
Orthoptik

Cover:
Negativ
Lang:
I, II Fehlend
Mot.: Normal.
Worth:
Fehlend.
Binokul.:
Einäugigkeit.

Stereo:
Stereoamblyopie. Dämmerungssehen normal.
Gesichtsfeld: zentral peripher normal re. Links nicht durchführbar.

DIAGNOSEN:

 
Ger.Myoper Astigm.: re, Z.n. Vitrektomie: li, Einäugigkeit.
Therapie und Procedere

Geeignet zum Lenken von KFZ der Grupp. B ohne Sehbehelfe.
Augenärztliche Nachuntersuchung-Vorschlag in 5 Jahren.
 
Dr. med. univ. G P"
 

3.2. Durch eine fernmündliche Rücksprache mit dem Augenfacharzt wurde von h. in Verifizierung des obigen Gutachtens bestätigend in Erfahrung gebracht, dass der Berufungswerber tatsächlich auf einem Auge faktisch blind ist und eine diesbezügliche Änderung nicht zu erwarten ist.

Dem Berufungswerber wurde diesbezüglich Parteiengehör gewährt (AV v. 8.3.05).

 

4. Dem Oö. Verwaltungssenat liegen schlüssige Gutachten vor. Der Sachverhalt liegt demnach unstrittig fest, sodass sich daraus die Grundlage für die Sachentscheidung ergibt.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß
§ 13 Abs.2 FSG in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für die Klassen zu lauten.

 

5.2. Durch § 8 Abs.5 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, ist normiert, dass im Falle des Fehlens eines Auges oder einer praktischen Blindheit oder einer funktionellen Einäugigkeit, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden kann, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.

Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist;

Von einer solchen Beweislage ist hier auszugehen gewesen, wobei sämtliche Möglichkeiten zu Gunsten des Berufungswerbers bereits ausgeschöpft wurden. Daher musste der Berufung unter Hinweis auf die sich zwingend aus der Rechtslage ergebende Befristung abgewiesen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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