Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520890/4/Sch/Pe

Linz, 07.04.2005

 

 

 VwSen-520890/4/Sch/Pe Linz, am 7. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 16. Februar 2005, vertreten durch die Dr. O Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Februar 2005, VerkR21-905-2004/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verfügte Entziehungsdauer der Lenkberechtigung auf fünf Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn F H, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 8. Jänner 1971 unter Zahl F5211/70 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung, gerechnet ab 7. Dezember 2004 (Tag der Führerscheinabnahme), für die Dauer von sechs Monaten entzogen und ausgesprochen, dass ihm vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde er verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einem Einstellungs- und Verhaltenstraining sowie einem Aufbauseminar zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und eine verkehrspsychologische Stellungen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen die mittels dieses Bescheides verfügte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem o.a. Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 7. Dezember 2004 an einer in der entsprechenden Gendarmerieanzeige näher umschriebenen Örtlichkeit als Lenker eines Pkw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Die im Anschluss daran bei ihm vorgenommene Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten hat die beiden Teilmesswerte 0,91 mg/l bzw. 0,97 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben. Der Anzeige ist auch zu entnehmen, dass die Atemluftuntersuchung etwa 40 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt erfolgt ist, also in Anbetracht der Alkoholabbauphase zum Lenkzeitpunkt von einem noch höheren Wert als dem relevanten - niedrigeren - von 0,91 mg/l ausgegangen werden muss.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung für einen Lenker, der mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder darüber betreten wird, vier Monate. In diesem Ausmaß nimmt also der Gesetzgeber die Wertung in Bezug auf die Dauer der Entziehung gemäß § 7 Abs.4 FSG schon vorweg und bindet die Führerscheinbehörde entsprechend. Zu bewerten ist sohin noch, ob eine längere als diese gesetzliche Mindestdauer anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG geboten ist oder nicht.

 

Gemäß dieser Bestimmung sind für die Wertung der bestimmten Tatsachen, hier des gesetzten Alkoholdeliktes, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Dem Berufungswerber muss vorgehalten werden, dass seine Alkoholfahrt nicht aufgrund einer Routinekontrolle zutage getreten ist, sondern er einen Verkehrsunfall verursacht hat. Lebensnah kann angenommen werden, dass die bei ihm festgestellte beträchtliche Alkoholisierung zumindest eine Mitursache für den Unfall war. Seit dem Vorfall ist auch noch keine geraume Zeit verstrichen, die ein relevantes Wohlverhalten des Rechtsmittelwerbers belegen könnte. Auch lag die Alkoholbeeinträchtigung nicht etwa beim oder geringfügig über dem relevanten Wert von 0,8 mg/l Atemluft, sondern um einiges darüber.

 

Die Berufungsbehörde ist daher zu dem Schluss gekommen, dass beim Rechtsmittelwerber nicht davon auszugehen ist, dass schon innerhalb der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer, wie in der Berufung angesprochen, die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben sein wird. Auch bei einer positiven Zukunftsprognose angesichts der Tatsache, dass der Berufungswerber erstmalig einschlägig in Erscheinung getreten ist, ist die Annahme der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit im Mindestmaß nicht zu vertreten. Allerdings erscheint auch die von der Erstbehörde vorgenommene Wertung, die auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit von sechs Monaten beim Berufungswerber hinausgelaufen ist, nicht gänzlich angemessen. Bei Ersttätern von Alkoholdelikten erscheint es in der Regel gerechtfertigt, die Entziehungsdauer im Nahbereich der gesetzlichen Mindestdauer zu belassen. Im Wiederholungsfalle wird in der einschlägigen Judikatur sowohl des Oö. Verwaltungssenates als auch des Verwaltungsgerichtshofes mit entsprechend wesentlich höheren Entziehungszeiten vorgegangen (vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 99/11/0159, VwGH 24.4.2001, 2001/11/0101).

 

Die übrigen Verfügungen der Erstbehörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurden nicht in Berufung gezogen, sodass hierüber schon deshalb nicht abzusprechen war. Zudem sind diese ohnedies von Gesetzes wegen vorgegeben.

 

Die Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

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