Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520894/5/Fra/He

Linz, 08.04.2005

 

 

 VwSen-520894/5/Fra/He Linz, am 8. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn HA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Februar 2005, VerkR20-324-2005/WL, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid vom 11. Februar 2005, VerkR20-324-2005/WL, dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt eingeschränkt: "Erste Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 11.2.2008, bis einschließlich 11.2.2008 befristet". Dieser Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 11.2.2005. Die Begründung dieses Gutachtens lautet wie folgt: "Abgeklungene Psychose ohne medikamentöse Behandlung, psychiatrische Verlaufskontrolle erforderlich."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet ist , dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG "bedingt geeignet für die entsprechenden Klassen zu lauten, und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen iSd zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 23.5.2000, 99/11/0368).

 

Weiters schließen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs.1 FSG-GV psychische Krankheiten nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten von Einfluss sein können; argumentum: "......... die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen" (VwGH vom 24.8.1999, 99/11/0149).

 

3.2. Da weder die fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. W-D S vom 3.2.2005, noch das amtsärztliche Gutachten vom 11.2.2005 eine diesbezügliche Aussage enthält, ersuchte der Oö. Verwaltungssenat den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land um eine diesbezügliche Ergänzung. Der Amtsarzt hat sich in seiner Stellungnahme vom 21.2.2005 lediglich neuerlich auf die oa fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. W-D S bezogen, weiters auf die Stellungnahme des Facharztes vom 10.3.2003, 14.3.2002 und vom 16.3.1999.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dazu ist seitens des Oö. Verwaltungssenat abschließend festzuhalten, dass abgesehen davon, dass gemäß § 2 Abs.4 FSG-GV bei der Erstellung des Gutachtens keine verkehrsfachärztliche Stellungnahme miteinbezogen werden darf, die älter als sechs Monate ist, auch die ergänzende Stellungnahme des Amtsarztes nicht einmal ansatzweise auf die von der Judikatur des VwGH vorgegebenen Kriterien eingeht, weshalb mangels sachlicher Grundlage die angefochtene Einschränkung der Lenkberechtigung aufzuheben war.

 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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