Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520896/7/Ki/Da

Linz, 14.04.2005

 VwSen-520896/7/Ki/Da Linz, am 14. April 2005

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, T, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W W. N, W, P, vom 14.2.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.2.2005, VerkR20-74-2005/WL, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.4.2005 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

"Die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, F wird Ihnen unter der Auflage, sich halbjährlich, gerechnet ab 12.4.2005 einer internistisch kardiologischen Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für innere Medizin zu unterziehen und den diesbezüglichen Facharztbefund bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Führerscheinstelle) vorzulegen befristet bis einschließlich 12.4.2007 erteilt.

Sie haben den Führerschein gemäß § 13 Abs.2 unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zwecks Eintragung der Befristung vorzulegen."

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3 Z2, 13 Abs.2 und 24 Abs.1 Z2 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn A S die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, F ab 3.2.2005 unter der Auflage:

  1. jährlich gerechnet ab 3.2.2005 unaufgefordert einen Facharztbefund von einem Internisten bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Führerscheinstelle) vorzulegen.

  2. Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 3.2.2007

befristet bis einschließlich 3.2.2007 erteilt.

Weiters wurde ihm aufgetragen, den Führerschein gemäß § 13 Abs.2 unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zwecks Eintragung der Befristung vorzulegen.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.1.2005, wonach der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 wegen Herzschwäche, Herzklappenfehler, Herzrhythmusstörung bedingt geeignet sei, wobei er sich bis zum 3.2.2007 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen habe.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 14.2.2005 Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, F ohne jede Auflage und ohne Befristung erteilt werde; in eventu, dass ihm die Lenkberechtigung lediglich mit einer Befristung auf fünf Jahre, allenfalls drei Jahre, aber ohne Auflagen, erteilt werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

In der Begründung wird im Wesentlichen auf ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für innere Medizin vom 14.1.2005 verwiesen, wonach sich ein erfreulich stabiler kardiologischer Zustand zeige, dass er selbst unter Belastungsbedingungen gut eingestellt sei und dass auf Grund der internistischen Untersuchung kein Einwand gegen das Lenken eines Fahrzeuges bestehe. Er erachte sich in besonderer Weise durch die Auflage erschwert, dass er jährlich einen Facharztbefund vorzulegen habe, eine Befristung des Führerscheines auf drei (oder fünf) Jahre würde er angesichts seines Alters noch einsehen. Eine jährliche mit erheblichen Kosten und Mühen verbundene Befundung durch einen Internisten würde jedoch eine unverhältnismäßige Schikane darstellen.

Weiters finden sich Ausführungen bezüglich die Sehleistung des Berufungswerbers, diesbezüglich konnte jedoch abgeklärt werden, dass ohnehin keine entsprechende Auflage vorgeschrieben wurde, weshalb dieses Vorbringen in der Folge nicht mehr weiter verfolgt wird.

Schließlich weist der Berufungswerber noch darauf hin, dass er aus eigenem ein Fahrsicherheitstraining erfolgreich absolviert habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. zur Entscheidung vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.4.2005. An der Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land teil. Als medizinischer Sachverständiger nahm der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Dr. K, teil.

Herr S hat sich über Aufforderung bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einer amtsärztlichen Untersuchung betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unterzogen.

In einem Gutachten (§ 8 FSG) vom 14.1.2005 kam der Sachverständige nach Befundaufnahme zum Ergebnis, dass der Rechtsmittelwerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe I (Klassen A, B, F) befristet für zwei Jahre geeignet ist und er schlug weiters vor, die Auflage zu erteilen, dass der Berufungswerber einmal jährlich einen Facharztbefund vom Internisten vorlegt. Als Begründung wurden Herzschwäche, Herzklappenfehler und Herzrhythmusstörung angeführt.

Herr S legte in der Folge ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für innere Medizin (Schwerpunkt Kardiologie) vom 14.1.2005 vor, darin ist ausgeführt, dass der Facharzt auf Grund einer internistischen Untersuchung keinen Einwand gegen das Lenken eines Fahrzeuges sieht. Eine Ultraschallkardiographie habe eine deutlich bessere, nur mäßig eingeschränkte linksventr. Funktion bei einer MI III ergeben. Der linke Vorhof sei daher deutlich ausgeweitet auf über 6 cm. Der linke Ventrikel enddiastolisch mäßig erweitert.

Eine Ergometrie (Orientierung bis 75 Watt) habe keinen Hinweis auf eine KHK ergeben, formal sei wegen der präformierten EKG-Veränderungen eine Beurteilbarkeit nicht gegeben. Das RR-Verhalten sei regelrecht gewesen.

In Zusammenschau der durchgeführten Untersuchungen bestehe unter der derzeitigen Therapie ein erfreulich stabiler kardiologischer Zustand.

Dieses ärztliche Gutachten des Facharztes für innere Medizin wurde dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Stellungnahme gegeben. In einer Stellungnahme erklärte der Amtssachverständige, dass zu den dauernden schweren Rhythmusstörungen auch eine Schließunfähigkeit der Mitralklappe des linken Herzens zwischen Vorhof und Herzkammer, Grad III, hochgradig komme. Somit sei der linke Vorhof deutlich ausgeweitet, weil aus der linken Herzkammer das Blut nur zum Teil in die Hauptschlagader und ein großer Teil durch die Schließunfähigkeit der Herzklappe zurück in den linken Vorhof fließe. Die Ergometrie sei nur bis 75 Watt orientiert durchgeführt worden, dies sei eine schwache Belastung. Derzeit bestehe eben trotz der schweren Herzerkrankungen, wobei die Herzklappenschließunfähigkeit eine fortschreitende sei, d.h. die Restschließfähigkeit werde langsam geringer, eine erfreulich stabile Kreislaufsituation, sodass die Bewilligung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur befristet erteilt werden könne. Der von ihm erstellte Befund (Gutachten gemäß § 8 FSG) sei erforderlich, da die Kreislaufsituation jederzeit relativ rasch sich ändern bzw. verschlechtern könne.

Mit Stellungnahme vom 2.3.2005 hat der Facharzt für innere Medizin ergänzend ausgeführt, dass derzeit ein erfreulich stabiler kardialer Befund unter der gegebenen Medikation bestehe, er empfehle jedoch halbjährliche internistisch kardiologische Kontrolluntersuchungen.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Stellungnahme des Facharztes für innere Medizin vom 2.3.2005 zur Verlesung gebracht. Der Berufungswerber erklärte dazu, dass er bisher von dieser Stellungnahme nicht Kenntnis hatte und diese ohne Rücksprache mit ihm erfolgt sei. Es handle sich dabei um die Empfehlung eines Privatarztes, was jedoch nicht bedeute, dass objektiv die Notwendigkeit einer entsprechenden Auflage bestehe. Die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung des Zustandes sei deshalb nicht gegeben, weil dieser seit 40 Jahren unverändert stabil sei. Er habe schon immer ein sogenanntes "Vorhofflimmern" gehabt, dies habe ihm aber bisher keinerlei Probleme bereitet.

Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erläuterte die vorliegenden medizinischen Gutachten, die Krankheitsbilder und die möglichen Folgen der festgestellten Erkrankungen ausführlich. Derzeit sei bei Einhaltung der vom Facharzt empfohlenen Therapie eine stabile Kreislaufsituation gegeben, sodass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 angenommen werden kann. Durch Kombination der Herzerkrankungen könne diese Situation jedoch nicht auf Dauer stabil bezeichnet werden und es sind daher naturgemäß fachärztliche Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Eine Änderung der momentanen stabilen Kreislaufsituation sei eigentlich fast jederzeit möglich. Insbesondere wies der Amtsarzt darauf hin, dass eine Herzklappeninsuffizienz im Grad III bestehe, diesbezüglich gäbe es vier Grade, Grad III sei schon ziemlich hoch. Nachdem diese Erkrankung mit Stufe I anfange, sei daraus abzuleiten, dass eben im vorliegendem Falle schon eine längere fortschreitende Erkrankung stattgefunden habe.

Nach medizinischer Wahrscheinlichkeit könne die stabile Kreislaufsituation mit Sicherheit bis zu sechs Monaten anhalten, danach sei die Situation zu überprüfen, allenfalls eine Ergometrie durchzuführen und die bestehende Therapie auf einen eventuell geänderten Zustand abzustellen.

Der Amtsarzt schlug vor, nunmehr halbjährlich einen Facharztbefund eines Internisten der Behörde vorlegen zu lassen und die Lenkberechtigung für zwei Jahre zu befristen, wobei vor Ablauf der Befristung eine Nachuntersuchung beim Amtsarzt vorzuschreiben wäre, zu dieser Untersuchung müsse der Berufungswerber ein internistisches Gutachten nach Vorgabe des Bundesministeriums für Verkehr beibringen.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

  1. .....

  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder -behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet, oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 10 Abs.1 FSG-GV darf Personen mit Herzrhythmusstörungen, die zu unvorhergesehenen Bewusstseinstrübungen oder -störungen führen können, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass Herr S an einer Krankheit iSd § 10 FSG-GV leidet, welche jedoch momentan seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F nicht beeinträchtigt.

Die durchgeführten amtsärztlichen bzw. internistischen Untersuchungen haben jedoch ergeben, dass es sich um eine fortschreitende Erkrankung handelt und künftig mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, welche dann eine gesundheitliche Eignung ausschließen würde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit der nunmehr festgestellte Sachverhalt eine Befristung der Lenkberechtigung im festgestellten Ausmaß sowie die Vorschreibung der internistischen Kontrolluntersuchungen gebietet.

Wie bereits dargelegt wurde, sind die Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen welcher seinerseits seinem Gutachten die vorliegende Stellungnahme des Facharztes für interne Medizin zu Grunde legte, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Sachverständige in einer allgemein verständlichen Art die Problematik im Detail erläutert und er ist eindeutig zum Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Falle eine fortschreitende Erkrankung vorliegt und damit zu rechnen ist, dass im weiteren Verlauf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers eintreten könnte, welcher die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würde. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen könnten. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht daher keine Notwendigkeit, ein zusätzliches amtsärztliches Gutachten durch einen Sachverständigen der Landessanitätsdirektion einzuholen, weshalb dem diesbezüglichen Beweisantrag keine Folge gegeben wurde.

In Anbetracht dessen, dass die Berufungsentscheidung unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage zu treffen ist, war unter Zugrundelegung der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für interne Medizin der Zeitraum für die vorzuschreibenden Kontrolluntersuchungen entsprechend neu festzusetzen, wobei darauf hingewiesen wird, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Administrativverfahren handelt, sodass der Grundsatz der reformatio in peius (Schlechterstellungsverbot) nicht Anwendung finden kann. Die Neufestsetzung der Untersuchungsfristen bzw. der Befristung der Lenkberechtigung wurde nunmehr gerechnet ab dem Tag der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommen.

Das ausdrückliche Vorschreiben einer Nachuntersuchung beim Amtsarzt vor Ablauf der Befristung der Lenkberechtigung ist nicht erforderlich, es obliegt dem Berufungswerber in seinem eigenen Interesse, vor Ablauf der Lenkberechtigung das Vorliegen der Voraussetzung für die Weitererteilung nachzuweisen. Herrn S wird deshalb angeraten, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung u.a. sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und überdies ein internistisches Gutachten beizubringen.

5.2. Gemäß § 13 Abs.2 FSG ist zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen der Führerschein der Behörde zur Ergänzung vorzulegen.

In Anbetracht der vorgeschriebenen Auflagen bzw. der Befristung der Lenkberechtigung ist der diesbezügliche Auftrag iSd § 13 Abs.2 FSG gesetzlich geboten.

5.3. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch die Befristung seiner Lenkberechtigung bzw. durch die Vorschreitung der Auflagen nicht in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 19.06.2007, Zl.: 2005/11/0107-7

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