Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520901/2/Fra/Hu

Linz, 06.04.2005

 

 

 VwSen-520901/2/Fra/Hu Linz, am 6. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau WA vertreten durch die Damen und Herren Rechtsanwälte Dr. KD S, Dr. WS, Mag. RA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 16. Februar 2005, VerkR21-106-2004/EF-Mg/Rei, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 FSG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, bis spätestens 1. Juni 2005 ein von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) entscheidet.

 

  1. Die Bw bringt im Wesentlichen vor:

Die belangte Behörde begründe ihre Bedenken, dass sie die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitze, ausschließlich auf Begebenheiten, welche Jahre zurückliegen. Zumindest seit 26.6.2003 habe sie keinerlei Alkohol mehr getrunken und sie habe auch kein wie immer geartetes Alkoholproblem. Am 28.7.2004 sei das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu VwSen-520642/2/Fra/WW/Sta, mit welchem ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11. Juni 2004 teilweise Folge gegeben wurde, nämlich insoweit, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf 6 Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides, herabgesetzt wurde. In der angefochtenen Entscheidung wurde ihr seitens der Bezirkshauptmannschaft Eferding mit Bescheid vom 11.6.2004 zu VerkR21-106-2003/EF/Mg/Kw, die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von drei Jahren entzogen. Seit 11.6.2004 bzw. 28.7.2004, den beiden Entscheidungsdaten, seien keine neuen Umstände hervorgekommen, welche begründete Bedenken, ob sie die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweise, begründen. Bereits im oa. Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates sei damit abschließend beurteilt, dass nach Ablauf von 6 Monaten Führerscheinentzugsdauer (Haftzeiten sind die Entziehungsdauer nicht einzurechnen) die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben ist. Dem Bescheid sei auch zu entnehmen, dass sie sich mittlerweile einer Therapie unterziehe und sei der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich laut Begründung des Bescheides der Ansicht, dass ihre gesellschaftliche Integration nach der Haftentlassung relativ schnell vor sich gehen werde. Bei der gegebenen Sachlage, welche sich bereits zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich am 28. Juli 2004 in der selben Gestalt darstellte, führe der Oö. Verwaltungssenat im oa. Erkenntnis ausdrücklich an, dass sie bereits 6 Monate nach der Haftentlassung wieder als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei. Der Oö. Verwaltungssenat führt in diesem Erkenntnis auch aus, dass der Umstand, dass ihr bereits zweimal die Lenkberechtigung entzogen wurde, nicht weiter zu berücksichtigen sei, da diese Führerscheinentzüge bereits über 10 Jahre zurückliegen. Der Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 28. Juli 2004 sei in Rechtskraft erwachsen, ihr wurde mit diesem Bescheid keine weitere Auflage erteilt, auch nicht die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG. Es sei ihr auch kein weiterer Bescheid zugestellt worden, sodass der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding jeglicher Sach- aber auch Rechtsgrundlage entbehre. Gemäß § 24 Abs.3 FSG habe die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Dies sei nicht geschehen, zumal zweifellos der Oö. Verwaltungssenat eine derartige Anordnung für nicht erforderlich gehalten und ausdrücklich ausgesprochen habe, dass nach Ablauf der 6 Monate Entziehungsdauer die Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt ist. Der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding stützte sich lediglich auf Sachverhaltsangaben, welche sich bereits vor Erlass des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 11. Juni 2004 aber auch vor Erlass des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 28.7.2004 zugetragen habe. Neue Erkenntnisse, aus welchen die Bezirkshauptmannschaft Eferding begründete Bedenken hinsichtlich ihrer Verkehrszuverlässigkeit habe, habe die Behörde weder vorzuweisen, noch in ihrem Bescheid angeführt. Lediglich neue, der Behörde zur Kenntnis gelangte Tatsachen seien in der Lage, begründete Bedenken der Verkehrszuverlässigkeit zu begründen. Würde man tatsächlich die Ansicht vertreten, dass gegen Tatsachen, welche deutlich in der Vergangenheit liegen, bereits vor abgeschlossenem Führerscheinentzugsverfahren, mit welchem die Anordnung auf Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens - sofern erforderlich - ergehen könne, ausreichender Grund für den Erlass eines Aufforderungsbescheides im Sinne des § 24 Abs.4 FSG wäre, würde diese Ansicht einerseits die Rechtskraft von Bescheiden unterlaufen, aus denen einer Person bereits Rechtsansprüche erwachsen sind, andererseits wäre es der Behörde möglich, willkürlich Aufforderungsbescheide zu erlassen, sofern irgendwann einmal begründete Bedenken gegen die Verkehrszuverlässigkeit bestanden, jedoch keine neue Tatsachen hervorgekommen sind. Der Vollständigkeit halber verweise sie auch darauf, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Umstände bereits dadurch berücksichtigt wurden, dass bei entsprechendem Vorkommnis entsprechende behördliche Schritte (Führerscheinentzüge) gesetzt wurden. Die Begründung, dass über Jahre hindurch andauernder Alkoholmissbrauch gegeben gewesen wäre, der zumindest seit 1989 durch wiederholte Auffälligkeiten im Straßenverkehr dokumentiert ist, sei nicht Rechnung zu tragen, zumal sämtliche Tatsachen, welche sich bis 28. Juli 2004 ereignet haben, mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 28. Juli 2004 erledigt sind. Sie sei weder alkoholabhängig, noch bestehe ein Alkoholmissbrauch. Die während der Haftzeit in Anspruch genommene Alkoholberatung sowie soziale Beratung könne nicht den Erlass eines Aufforderungsbescheides begründen, bringen diese doch eine Verbesserung der Situation und könne daraus, dass sie eine Alkoholberatung in Anspruch genommen habe, nicht der Schluss gezogen werden, sie sei alkoholabhängig. Darüber hinaus seien die von ihr angeführten Stress- und Konfliktsituationen zumindest seit Juli 2003 weggefallen, sodass auch nicht davon auszugehen sei, dass sie Alkoholmissbrauch begehen werde. Sie stelle daher den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ua die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z1).

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 leg.cit) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinem Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1998, Zl.98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.
 

4.2. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Bw im Zeitraum von 1989 bis 2003 Alkoholmissbrauch begangen habe, wobei auch vorhandene Zeiträume der Alkoholabstinenz gegeben gewesen seien. Für die belangte Behörde bestehen daher begründete Bedenken, ob bei der Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegeben ist. Diese Schlussfolgerung kann der Oö. Verwaltungssenat nicht teilen. Wenn die Bw ausführt, dass sie zumindest seit 26.6.2003 (das ist der Tag der Inhaftierung in der Justizanstalt W) keinerlei Alkohol mehr konsumiert habe, kann ihr diesbezüglich nicht entgegengetreten werden. Es finden sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise dafür, dass die Bw nach diesem Zeitpunkt Alkoholmissbrauch begangen hätte. Zutreffend ist die Ansicht der Bw dahingehend, dass die während der Haftzeit in Anspruch genommene Alkoholberatung sowie die soziale Beratung den angefochtenen Aufforderungsbescheid in tatsächlicher Hinsicht nicht zu tragen vermögen, da doch diese Beratung eine Verbesserung der Situation mit sich bringe und aus dem Umstand, dass sie eine Alkoholberatung in Anspruch genommen habe, nicht der Schluss gezogen werden könne, sie sei nicht in der Lage, ihren Alkoholmissbrauch zu kontrollieren. Unwidersprochen ist von der Behörde auch das Argument der Bw, dass ihre angeführte Stress- und Konfliktsituation zumindest seit Juli 2003 weggefallen ist, sodass auch davon ausgegangen werden könne, sie werde keinen Alkoholmissbrauch mehr begehen.

 

Insofern sich das Rechtsmittel in mehrfacher Hinsicht auf das oa. Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 28.7.2004, VwSen-520642/2/Fra/WW/Sta, bezieht, ist es insoferne sachlich nicht zielführend, als sich dieses Erkenntnis ausschließlich mit der Erteilungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit und nicht mit der Frage der gesundheitlichen Eignung als Erteilungsvoraussetzung für eine Lenkberechtigung auseinandergesetzt hat.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es seit Juni 2003 keinerlei Anhaltspunkte mehr dafür gibt, dass die Bw Alkoholmissbrauch begeht. Der Schluss, es lägen begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG vor, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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