Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520902/2/Br/Wü

Linz, 21.03.2005

 

 

 VwSen-520902/2/Br/Wü Linz, am 21. März 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J I,
G, S, vertreten durch D. und Mag. H, L und P, Rechtsanwälte GmbH, F, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1. März 2005, VerkR20-5315-1986, mit welchem ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit sechs Monaten entzogen wurde, zu Recht:

 

Der Berufung wird im Umfang der Berufung Folge gegeben und die Entzugsdauer mit 4 (vier) Monaten festgelegt wird.

Die übrigen Aussprüche der Behörde erster Instanz bleiben von dieser Berufungsentscheidung unberührt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1, Abs. 3 Z2 und Abs.4, § 26 Abs.2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004;
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 25.1.2005, VerkR20-5315-1986, die Lenkberechtigung der Klasse A und B mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten - gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins am 19.1.2005 - entzogen.

Ebenfalls wurden hier nicht verfahrensgegenständliche beleitende Maßnahmen angeordnet.
 

Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 24 Abs.1 Z1, § 25 Abs.1 und Abs.3, sowie § 26 Abs.2 und § 29 Abs.4 FSG

 

1.1. Begründet wurde der über die Mindestdauer hinausgehende Entzug offenbar in gesonderter Wertung der Alkofahrt bei einem AAG von über 0,8 mg/l (konkret 0,82 mg/l) und den Umstand eines verschuldeten Verkehrsunfalls unter Alleinbeteiligung des Berufungswerbers.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wie folgt entgegen:

"Der Berufungswerber erhebt durch seine ausgewiesen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 1. März 2005, Aktenzeichen: VerkR-0301/5315/1986, zugestellt am 2. März 2005, innerhalb offener Frist

 

Berufung

 

an den unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich und führt diese im Einzelnen wie folgt aus:

 

1. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die für die Klassen A und B erteilte Lenkerberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (19. Jänner 2005), das ist bis einschließlich 19. Juli 2005, mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Die Berufung richtet sich gegen die Dauer des Entzugs der Lenkerberechtigung.

 

2. Die Behörde hat die Berechnung der Entzugsdauer lediglich wie folgt begründet:

"Die Mindestentzugsdauer für das Lenken eines Fahrzugs mit einem Alkoholgehalt über 0,8 mg/l und wenn kein zu wertender Führerscheinentzug aufscheint, beträgt vier Monate. Da Sie einen Verkehrsunfall verschuldet haben, erhöht sich unter Hinweis auf § 26 FSG die Entzugsdauer um zwei Monate; das ergibt somit eine Entzugsdauer von sechs Monate."

 

Die Behörde erachtet es anscheinend auf Grund der von ihr - fälschlicherweise angenommenen automatischen Verlängerung um zwei Monate nicht einmal mehr für notwendig, die von ihr im Mandatsbescheid - der durch den angefochtenen Bescheid jedoch außer Kraft getreten ist - noch getroffenen, äußerst kurzen Ausführungen zur Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wenigstens zu wiederholen.

Auch hat sich die Behörde in keinster Weise mit dem im Zuge seiner Stellungnahme vom
25. Februar 2005 vom Berufungswerber erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt, auf welches an diese Stelle verwiesen wird.

Der Bescheid leidet somit an einem Begründungsmangel. Hätte sich die Behörde mit dem Vorbringen des Berufungswerbers näher auseinandergesetzt, so hätte sie - wie in der Folge gezeigt werden wird - bei ihrer Ermessensentscheidung hinsichtlich der Dauer des Führerscheinentzugs auf einen Entzugszeitraum von vier Monaten kommen müssen.

 

3. Gemäß § 26 Abs.2 FSG hat die Entzugsdauer bei einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit b) StVO mindestens vier Monate zu betragen. Die Gründe dafür, dass die Entzugsdauer in einem solchen Fall mit einer längeren Zeit als vier Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt.

Um eine längere als eine viermonatige Entzugsdauer zu rechtfertigen müssen jedoch Kriterien iSd. § 7 FSG vorliegen, die erschwerend zum Grundtatbestand des § 26 Abs.2 FSG, somit einer Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960, hinzutreten.

Die Behörde fährt jedoch keine derartigen erschwerenden Kriterien an. Sie beschränkt sich lediglich auf das Vorliegen eines Verkehrsunfalls, welcher aber für diese Beurteilung nicht zu berücksichtigen ist.

 

4. Zur Begründung ihrer Rechtsansicht hat die Behörde auf ein Erkenntnis des UVS des Landes Tirol sowie
auf mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Das von der Behörde zitierte Erkenntnis des UVS des Landes Tirol vom 15. November 2004, 2004/23/215-1 enthält keinerlei Begründung für die Bemessung der Entzugsdauer, sondern führt lediglich aus, dass für eine weitere Herabsetzung der Entzugszeit kein Platz verbleibe.

 

Die näheren Umstände des Sachverhaltes werden aber in diesem Erkenntnis nicht dargelegt, sondern wird diesbezüglich lediglich auf das Straferkenntnis verwiesen. Aus diesem Grund können diesem Erkenntnis keinerlei Anhaltspunkte für eine Berechnung der Entzugsdauer entnommen werden, da die wesentlichen Sachverhaltselemente, wie zB der Alkoholisierungsgrad oder auch die Frage hinsichtlich einer Ersttäterschaft nicht erkennbar sind.

 

  1. Auch den zitierten Erkenntnissen des VWGH ist keinesfalls zu entnehmen, dass sich die Entzugsdauer bei Verschulden eines Verkehrsunfalls automatisch um zwei Monate erhöht. Der VwGH stellt in seiner ständigen Judikatur vielmehr auf den Grad der Alkoholisierung ab.

Nach dieser Judikatur ist eine Überschreitung der Mindestentzugsdauer erst bei einer "erheblichen" Überschreitung des in § 99 Abs. 1 lit a) StVO 1960 genannten Blutalkoholwerts von 1,6 Promille bzw. des Atemluftalkoholgehalts von 0,80 mg/1 gerechtfertigt. Eine solche liegt aber nach der Judikatur des VwGH bei einem Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l nicht vor. Umso weniger kann dies bei dem gegenständlichen Atemluftalkoholgehalt von 0,82 mg/l der Fall sein. Weiters darf bei einer Wertung des Verhaltens ein Verkehrsunfall entsprechend dieser Judikatur gerade nicht einbezogen werden.

Das von der Behörde zur Begründung herangezogene Erkenntnis des VwGH vom 6. Juli 2004, 2003/11/0250, lautet auszugsweise wie folgt:

"Im vorliegenden Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde einen Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l (Blutalkoholgehalt 1,66 Promille) aufwies, [kann] von einer erheblichen Überschreitung des in § 99 Abs.1 lit a) StVO 1960 genannten Blutalkoholwertes von 1,6 Promille nicht gesprochen werden. Demnach kann gegenständlich eine deutlich längere als die in § 26 Abs. 2 FSG genannte Mindestentzugszeit nicht auf den Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers gestützt werden.

Entsprechendes gilt auch für den von der belangten Behörde in die Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers miteinbezogenem Verkehrsunfall. "

 

6. Dies ergibt sich schon zwingend aus § 26 FSG. Denn die automatische Verlängerung um zwei Monate iSd. § 26 Abs.1 Z 2 FSG kommt nur in den Fällen des § 26 Abs.1 FSG zur Anwendung. § 26 Abs.2 FSG kennt jedoch keine Bestimmung, nach der ein Verkehrsunfall zu einer automatischen Erhöhung der Entzugsdauer fährt.

Gerade weil § 26 Abs.2 FSG weder eine dem § 26 Abs.1 Z 2 FSG vergleichbare Bestimmung enthält, noch sich auf § 26 Abs.1 FSG bezieht, ist somit schon auf Grund des Wortlautes davon auszugehen, dass ein Verkehrsunfall zur Beurteilung der Frage der Dauer eines Führerscheinentzugs nach § 26 Abs.2 FSG nicht heranzuziehen ist und eine sinngemäße Anwendung des § 26 Abs.1 Z 2 FSG nicht in Frage kommt.

Denn § 26 Abs. 2 FSG stellt iVm § 99 Abs. 1 StVO 1960 einzig und alleine auf die Höhe des Alkoholgehaltes der Atemluft ab. Keinesfalls wird aber auf die Folgen der Alkoholisierung abgestellt.

 

7. Daraus ergibt sich, dass die Behörde sich nicht auf das Vorliegen eines Verkehrsunfalls - bei dem es weder zu einem Personenschaden, noch zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam - hätte stützen dürfen.

 

8. Vom Berufungswerber wurde vorgebracht, dass er auf das Vorliegen einer Lenkerberechtigung stark angewiesen ist, da er täglich ca. 80 km für seinen Weg zur Arbeit zurückzulegen hat und dies bei einer nur äußerst schlechten Erschließung durch den öffentlichen Verkehr.

Weiters, dass der Berufungswerber von seinem Arbeitgeber auch für Kundenfahrten eingesetzt wird. Diese Angewiesenheit auf das Kraftfahrzeug führt dem Berufungswerber täglich vor Augen, dass das von ihm gesetzte Verhalten falsch war.

Diese tägliche Auseinandersetzung mit seinem Verhalten trägt - anders als Personen, die auf ihr Fahrzeug nicht angewiesen sind - wesentlich zu der von der Behörde - allerdings nur in ihrem Mandatsbescheid - geforderten Änderung der Sinnesart und Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit bei. Auch aus diesen Gründen besteht zum nunmehrigen Zeitpunkt keine Gefahr mehr, dass der Berufungswerber ein KFZ lenkt, obwohl er vorher Alkohol konsumiert hat.

 

9. im vorliegenden Fall handelt es sich um das erste Alkoholdelikt des Berufungswerbers, Weiters ist zu beachten, dass der zu Grunde gelegte Alkoholgehalt der Atemluft in Höhe von 0,82 mg/l nur um 0,02 mg/l und somit nur äußerst geringfügig über jenem Wert liegt, der eine gesetzliche Mindestentzugsdauer von vier Monaten nach sich zieht. Diese nur geringfügige Überschreitung ist jedenfalls bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Entzugsdauer zu berücksichtigen.

 

Der angefochtene Bescheid ist somit auch mit einem Rechtsmangel behaftet, da die erkennende Behörde von ihrer gesetzlichen Ermessensfreiheit unrichtig Gebrauch gemacht hat und sie bei der richtigen Ausübung ihres Ermessens eine Entzugsdauer von vier Monaten hätte festsetzen dürfen.

 

10. Es wird daher der

 

Antrag

 

gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach, AZ: VerkR0301/5315/1996, dahingehend abändern, dass dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung für den Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (19. Jänner 2005) entzogen wird.

 

 

Linz, 1 0. März 2005 J I"

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels gesonderten Antrages sowie klarer und unstrittiger Entscheidungsgrundalge entfallen (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Zur Sache:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 18.1.2005 um 23.10 Uhr einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der L1544, bei Strkm 11.700 im Ortschaftsbereich Guglwald. Dort kam er vermutlich auf Grund der Schneeglätte von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Apfelbaum.

Die im Anschluss an die unmittelbar nach dem Unfall durchgeführte Atemluftuntersuchung ergab den oben angeführten Alkoholisierungsgrad. Nähere Feststellungen über Ursache und Verschulden zum Unfallhergang wurden nicht objektiviert. Es ist wohl zu vermuten, dass der Alkohol Ursache für den zum Unfall führenden Fahrfehler gewesen sein mag. Dies lässt aber noch nicht zwingend den Schluss auf ein Verschulden an diesem Ereignis zu. Offenbar wurde hier nicht zwischen die Verursachung und einem Verschulden diffrenziert.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie die Behörde erster Instanz an sich zutreffend ausführte, gilt nach § 7 Abs.1 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) [nicht Abs.5] angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.3 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand.......

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

Nach § 26 Abs.2 FSG ist im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen eine Alkoholvorschrift (Blutalkoholgehalt über 1,6 Promille) ohne Wertung dieser Tatsache eine Entzugsdauer von vier Monaten zwingend.

Auf Grund dieser oben festgestellten als erwiesen geltenden Tatsachen kann hier in dem vom Berufungswerber verursachten (ob auch verschuldet kann der Aktenlage jedenfalls nicht entnommen werden) noch kein zusätzliches Wertungskriterium welches die Verkehrsunzuverlässigkeit über das hier gesetzlich (ohne Wertung durch die Berufungsbehörde) normierte Mindestausmaß rechtfertigen würde, erblickt werden. Die von der Behörde erster Instanz zitierte Judikatur erblickt wohl in einer erheblichen Überschreitung des hier die Mindestentzugsdauer bedingende Alkoholisierungsgrades ein solches (zusätzliches) Wertungskriterium. Ein solches kann aber bei 0,82 mg/l noch nicht gesehen werden.

Das kein zwingender Automatismus besteht, eine über das gesetzliche Mindestmaß hinaus anzunehmende Verkehrsunzuverlässigkeit nach einem Abkommen von der Fahrbahn und einem dort an der Vegetation verursachten Schaden besteht, ist durchaus auch der Judikatur ableitbar (VwGH 27.1.2005, 2004/11/0118). Demnach ist unter Hinweis auf den unmissverständlichen Wortlaut des § 7 Abs.1 FSG "unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs.3 FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache, so darf etwa die Verkehrszuverlässigkeit auch dann nicht verneint werden, wenn der Betreffende im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, besteht kein Raum (Hinweis auf VwGH 16.12.2004, 2004/11/0178, mwN; siehe auch VwGH 28.10.2003, 2002/11/0052 mit Hinweis auf VwGH 30.5.2001, 99/11/0189 mwN). Da hier als Wertungstatsache nur die bereits über § 26 Abs.2 FSG ex-lege gewertete und eine fixe Entzugszeit normierende Tatsache vorliegt, kann hier kein sachlicher Grund für eine darüber hinausgehend anzunehmende Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erblickt werden. Das zitierte Erkenntnis des UVS-Tirol biete diesbezüglich keine tragfähige inhaltliche Begründung.

Somit kommt der Berufung Berechtigung zu.

Hinsichtlich der in der Berufung auch angesprochenen subjektiven Interessen an der Lenkberechtigung können Ausführungen unter Hinweis auf die diesbezüglich klare Judikatur unterbleiben (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. B l e i e r
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum