Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520905/10/Bi/Be

Linz, 17.05.2005

 

 

 VwSen-520905/10/Bi/Be Linz, am 17. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vertreten durch RA Dr. G S, vom 29. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 21. Dezember 2004, Zlen. 00332/VA/FE/2004 und 01418/VA/F/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, E und F, Aufforderung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins, Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
 
 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass beim Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C1, C, C1+E, C+E und F seit 26. April 2005 für die Dauer von 5 Jahren, dh bis 26. April 2010, wieder besteht.

Der Bw hat sich spätestens bis 26. April 2010 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung (§ 1 Abs.1 Z4 FSG-GV) unter Vorlage einer Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie zu unterziehen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Steyr am 30. Dezember 1999, Zl. 01756/VA/F/1999, für die Klassen A, B, C1, C, E und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 3 Abs.1, 8, 24 Abs.1 Z1 und Abs.4, 25 Abs.2, 29 FSG für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, jedenfalls aber bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, entzogen, er zur unverzüglichen Ablieferung seines Führerscheines aufgefordert, der Antrag vom 7. Dezember


  2. 2003 auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C abgewiesen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 21. Dezember 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich im Sommer 2004 einer Herzoperation unterziehen müssen, bei der ihm ein Herzschrittmacher implantiert worden sei. Sein Gesundheitszustand sei aber so weit wieder hergestellt, dass Risiken bzgl des Auftretens schwerer Akutleiden nicht größer seien als bei anderen Verkehrsteilnehmern. Dazu legt er einen Behandlungsbericht Dris Peter Urban, Allgemeinmediziner in Steyr, vom 23. Dezember 2004 sowie einen Arztbrief der kardiologischen Ambulanz der Universitätsklinik für Innere Medizin in Innsbruck, Univ.Prof. Dr. O P, vom 23. August 2004 vor und kündigt einen Befundbericht Dris W, FA für Innere Medizin, an. Beantragt wird Bescheidaufhebung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Der Bw hat am 7. Dezember 2004 bei der Erstinstanz einen Antrag auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C gestellt.

Laut Gutachten der Polizeiärztin Dr. Renate Resch gemäß § 8 FSG vom 7. Dezember 2004 ist der Bw nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 mit der Begründung, das internistische Gutachten und der erst vor kurzem durchgeführte Eingriff beim Herz ließen vor Frühjahr/Sommer 2005 keine Zulassung eines Führerscheins zu, obwohl sich der Bw derzeit wohl fühle und Kontrollen absolviere. Dabei wurde auf den Befund Dris A F, FA für Innere Medizin in Steyr, vom 29. November 2004 verwiesen, wonach der Bw in Anbetracht der Diagnosen (ua schwere koronare Herzkrankheit, Zustand nach 2fachem ACB, Defibrillatorimplantation) und der Risiken bzgl des Auftretens eines schweren Akutereignisses zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht geeignet sei und von der Erteilung einer Lenkberechtigung abgeraten werde.

Daraufhin erging nach Wahrung des Parteiengehörs der angefochtene Bescheid.

Im Rechtsmittelverfahren hat der Bw den Befundbericht Dris P G, FA für Innere Medizin und Kardiologie in Enns, vom 20. März 2005 vorgelegt, nach dem aus


kardiologischer Sicht der Bw in gutem Allgemeinzustand ist und durch die dreimonatige Defibrillatorkontrollen unter engmaschiger kardiologischer Aufsicht steht. Aus diesem Grund wird eine Verlängerung des Führerscheines befürwortet.

Die Polizeiärztin Dr. Resch hat in ihrer Gutachtensergänzung gemäß § 8 FSG vom 26. April 2005 auf dieser Grundlage eine gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestätigt, jedoch eine Befristung der Lenkberechtigung auf 5 Jahre zwecks weiterer internistischer Kontrolle empfohlen.

Der Bw hat sich mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 mit einer Befristung seiner Lenkberechtigung auf 5 Jahre einverstanden erklärt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß
§ 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 2 FSG-GV hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen, 1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist und 2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind ... Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs.3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen als
Auflage vorgeschrieben werden, der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

Gemäß § 10 Abs.2 FSG-GV darf Personen mit Herzschrittmacher eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Gemäß Abs.4 darf Personen, die einen Herzinfarkt


erlitten haben, eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

Beim am 5. Oktober 1946 geborenen Bw bestehen die Diagnosen KHK, Zustand nach Myocardinfarkt (4x) CPR, aortokoronarem Bypass 1998, linksventrikuläre Dysfunktion (EF 30%), Defibrilllatorimplantation 14.7.2004, Aortenklappensklerose ohne signifikante Strömungsbeschleunigung, latente Hyperthyreose und Hyperlipidämie. Laut FA-Gutachten Dris. P G vom 20. März 2005 besteht kein Hinweis auf Koronarinsuffizienz. Blutdruck und Herzfrequenzverhalten sind unauffällig, es kommt zu keinen Rhythmusstörungen. Die letzte Koronarangiographie im Juni 2004 zeigte die bekannten Gefäßverschlüsse und den offenen RIVA Bypass. Seither hat sich die kardiale Situation durch die konsequente medikamentöse Therapie und die Defibrillatorimplantation noch verbessert, da sich die EF von 25 auf 30 % verbessert hat. Aus kardiologischer Sicht ist der Bw in gutem Allgemeinzustand und steht unter engmaschiger kardiologischer Aufsicht.

Damit besteht aufgrund der befürwortenden FA-Stellungnahme und den Ausführungen der Polizeiärztin Dr. Resch, die darauf basierend eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung befürwortet, kein Anlass für eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Mängel.

Da aufgrund der FA-Stellungnahme davon auszugehen ist, dass der Bw auch weiterhin unter kardiologischer Kontrolle steht - die Defibrillatorkontrollen finden alle drei Monate statt - war die Wiedererteilung der Lenkberechtigung gerechtfertigt.

Der am 5. Oktober 1946 geborene Bw hatte zuletzt die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, B+E, C1+E und C+E, wobei C und C1, C+E und C1+E mit 29. Dezember 2004 abgelaufen wären - die Entziehung erfolgte mit Zustellung des Entziehungsbescheides am 21. Dezember 2004. Die gesundheitliche Eignung besteht seit dem Datum des amtsärztlichen Gutachtens, dh seit 29. April 2005.

Der Ausspruch der Befristung ist auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens insofern gerechtfertigt, als die gesundheitliche Eignung beim Bw zwar in ausreichendem Maß für die nächsten 5 Jahre anzunehmen ist, jedoch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Herzens insofern, als in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337; 24.6.2003, 2003/11/0066, ua). Aus diesem Grund war eine Befristung auszusprechen und dem Bw für eine weitere Verlängerung eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage einer befürwortenden Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie aufzuerlegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass gemäß § 20 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse C nur für fünf Jahre, ab


dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden darf. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur mehr für 10 Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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