Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520909/2/Fra/He

Linz, 12.04.2005

 

 

 VwSen-520909/2/Fra/He Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau Dr. JB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. KH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Februar 2005, VerkR21-655-2004/Be, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtenen Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 24 FSG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die Berufungswerberin (Bw) in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 22.11.2004, VerkR21-655-2004/Be, gemäß 3 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von einem Monat ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

Die Bw verweist darauf, dass sie gegen den oa Mandatsbescheid fristgerecht Vorstellung erhoben habe. In diesem Bescheid werde ausgeführt, dass aufgrund ihres Verhaltens im Straßenverkehr Bedenken bestünden, ob sie noch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitze. Eine nähere Umschreibung des "Verhaltens" im Straßenverkehr sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht erhoben worden. Die Akteneinsicht habe ergeben, dass dem Mandatsbescheid ein Aktenvermerk vom 15.11.2004, VerkR96-10746-2004/Be, zugrunde lag, in dem folgendes ausgeführt ist:

"Die unbekannte Lenkerin des Kombi mit dem Kennzeichen WL-...... lenkte diesen am 12.11.2004 um 14.45 Uhr, ohne auf den Vorrang zu achten, von der Wimstraße auf die Pettenbacherstraße im Ortsgebiet von Bad Wimsbach-Neydharting, wodurch ich zum starken Ablenken und Abbremsen meines Fahrzeuges genötigt. Bei der Lenkerin handelte es sich um eine alte Dame, wobei der Eindruck entstand, dass diese ihre Fahrweise nicht mehr einschätzen konnte, da Sie weder auf Hupzeichen noch eindeutig gegebene Anhaltezeichen reagierte. (In meinem Fahrzeug befand sich noch meine 13jährige Tochter)"

 

Dieser Aktenvermerk wurde vom Sachbearbeiter selbst verfasst. Im nunmehr angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde von dem in diesem Aktenvermerk dokumentierten Sachverhalt aus. Im bisherigen Verfahren sei nicht hervorgekommen, wer zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat. Es lägen auch mit Ausnahme des Aktenvermerkes keine sonstigen Beweisergebnisse vor. Die belangte Behörde habe auch bislang nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem seinerzeitigen Vorwurf und "aufgrund Ihres Verhaltens im Straßenverkehr" und den nunmehrigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid dartun können. Die objektive Tatseite sei nicht ausreichend ermittelt worden. Die belangte Behörde sei auch nicht auf den Umstand eingegangen, dass sie erst anlässlich einer periodischen amtsärztlichen Untersuchung vorstellig wurde und am 15.9.2004 die Befristung des Führerscheines bis zum 15.9.2006 verlängert wurde. Die belangte Behörde habe auch keinerlei Umstände dargetan, die für eine Annahme der Behörde sprechen würden, .......... abgesehen von der soeben erwähnten Verlängerung und den vorausgehenden amtsärztlichen Untersuchungen nunmehr geändert ............ erneut eine Notwendigkeit bestünde, ihre Fahrtauglichkeit zu überprüfen. Sie stelle daher den Antrag, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und aus rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 erster Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 leg.cit) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinem Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1998, Zl.98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass die Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Es kann dahingestellt bleiben ob der vom Sachbearbeiter des angefochtenen Bescheides wahrgenommene Sachverhalt, der im Aktenvermerk vom 15.11.2004, VerkR96-10746-2004/Be, dokumentiert ist, ausreicht, begründete Zweifel iSd § 24 Abs.4 leg.cit. zu rechtfertigen, weil die Bw die ihr im angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung ohnehin bereits erfüllt hat. Es ist aktenkundig, dass die Bw am 22.12.2004 amtsärztlich gemäß § 8 FSG untersucht wurde. Die Bw hat sohin die ihr im angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung bereits erfüllt. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der angefochtenen Bescheid erlassen wurde.

 

Abschließend ist anzumerken, dass die "Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" nach aktueller Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist. Der Spruch hätte bei Vorliegen der Voraussetzungen lauten müssen, dass sich die Bw amtsärztlich untersuchen zu lassen hat.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

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