Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520911/5/Fra/He

Linz, 17.06.2005

 

 

 VwSen-520911/5/Fra/He Linz, am 17. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn W C B, F-H-S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A G, L S, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28.2.2005 Zl. III/Fe-210/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2005, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer mit
sechs Monaten gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides (1.3.2005), festgesetzt wird. Die Entziehungsdauer endet sohin mit Ablauf des 1. September 2005. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Bescheid vom 28.2.2005,
Zl. III/Fe-210/2004, dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, weiters den Bw aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern, zudem ihm das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges in Österreich Gebrauch zu machen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Steyr - als nunmehr belangte Behörde - legte die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde verkenne in der angefochtenen Entscheidung der Verkehrszuverlässigkeit, dass neben den vorliegenden erwiesenen bestimmten Tatsachen auch eine Wertung vorgenommen werden müsse, dass er sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Sein Verhalten, wofür er vor dem Bezirksgericht Steyr wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen in der Höhe von je 5 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Tagen verurteilt wurde, stelle keine Verkehrsunzuverlässigkeit dar. Die belangte Behörde übersehe, dass im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG zunächst zu prüfen ist, ob die Begehung der gegenständlichen Körperverletzung auf eine Sinnesart hinweist, aufgrund der anzunehmen ist, dass er beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, gefährden werde. Die Verneinung seiner Verkehrszuverlässigkeit setze eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsachen iSd § 7 Abs.4 FSG voraus. Er habe die strafbare Handlung am 26.6.2004 begangen. Der angefochtene Bescheid sei ihm erst am 1.3.2005 zugestellt worden. Für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides wäre freilich vorausgesetzt gewesen, dass im Zeitpunkt seiner Erlassung die Annahme zutreffend gewesen wäre, er sei noch für einen Zeitraum von weiteren 12 Monten verkehrsunzuverlässig, mithin für eine Zeit von insgesamt ca. 22 Monaten seit der Begehung der strafbaren Handlung.

 

Der Bw zitiert eine Reihe von Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen, aus denen seiner Meinung nach eindeutig zu entnehmen sei, dass eine nunmehrige Annahme, er wäre für einen Zeitraum von ca. 22 Monaten verkehrsunzuverlässig, unhaltbar ist. Er führt weiters aus, die belangte Behörde hätte sich bei Einsicht in den Gendarmerieakt bzw. in den Strafakt des Bezirksgerichtes Steyr davon überzeugen können, dass zum Zeitpunkt dieser handgreiflichen Auseinandersetzung eine verbale Auseinandersetzung im Familienkreis vorangegangen ist, wobei diese durch den Einfluss von Alkohol verstärkt wurde. Er sei noch niemals im alkoholisierten Zustand bei Inbetriebnahme eines Fahrzeuges angehalten worden, sodass daraus der Rückschluss zulässig ist, dass es zu diesem strafrechtlich geahndeten Verhalten ausschließlich im Zusammenhang mit Alkohol kommen könne. Er verhalte sich zumindest seit dem Zeitraum 26.6.2004 bis dato gänzlich unauffällig, wobei es auch zu keinen verwaltungsrechtlichen Delikten gekommen ist. Abschließend beantragt der Bw, der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid Folge zu geben und den bekämpften Bescheid in der Weise abzuändern, dass die verfügte Entziehung der Lenkberechtigung aufgehoben wird, dass das Recht nicht aberkannt wird, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges in Österreich Gebrauch zu machen, in eventu die normierte Dauer für die Entziehung der Lenkberechtigung herabzusetzen. Weiters stellt der Bw den Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründet der Bw dahingehend, dass er unverhältnismäßig stark getroffen sei, da er auf den Führerschein insoferne angewiesen sei, da er nach längerer Arbeitslosenphase nunmehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen habe können. Er sei sohin auf den Führerschein zum Lenken seines Pkw´s angewiesen, um zur Arbeitsstätte zu gelangen. Es würde daher der sofortige Entzug des Führerscheines für ihn eine unverhältnismäßig starke finanzielle Einbusse bedeuten, welche keinesfalls gerechtfertigt sei.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

4.2. Nach dem Urteil des Bezirksgerichtes Steyr, Zl. 6 U 74/04s, vom 29.11.2004, wurde der Bw wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je 5 Euro (Gesamtgeldstrafe 500 Euro) und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Tagen verurteilt. Dieses Urteil ist mit 29.11.2004 in Rechtskraft erwachsen. Der Verurteilung liegt - soweit verfahrensgegenständlich relevant - folgender Sachverhalt zugrunde: "Im Zuge eines Streites bei dem am 26.6.2004 in Steyr stattgefundenen Stadtfest hat der Bw gegen 23.55 Uhr am Stand des Lokales "S G", welcher sich am Ennskai befand, nachdem der Bw dort mündlich aufgefordert wurde, den Bereich des Verkaufsstandes zu verlassen, das (spätere) Tatopfer vorsätzlich und schuldhaft geschlagen, gewürgt und diesem einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzt. Dadurch erlitt das Opfer eine Rissquetschwunde an der rechten Seite der Oberlippe, Kratzwunden im Bereich des Halses, eine Prellung im Bereich des linken Auges, sowie eine Quetschung des Kehlkopfes. Weiters wurde beim Tatopfer durch die Tathandlungen auch die am Unterkiefer befestigte "Teleskopbrücke" gelockert."

 

Im Urteil des Bezirksgerichtes heißt es ua: "W B ist schuldig, er hat am 26.6.2004 mit Verletzungsvorsatz im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung dem A G. Schläge gegen den Körper versetzt und gewürgt, wodurch dieser leichte Verletzungen, nämlich eine Rissquetschwunde an der rechten Oberlippe, Kratzspuren im Halsbereich, eine Prellung im Bereich des linken Auges und eine Quetschung des Kehlkopfes erlitt."

Weiters wurde gemäß § 494a Abs.1 Z2 StPO vom Widerruf der bedingten Entlassung zu Zl. 18 BE 16/03k LG Steyr abgesehen und die Probezeit auf 4 Jahre verlängert.

 

Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis des Bw, als erschwerend seine einschlägigen Vorstrafen.

 

Über den Bw scheinen bereits mehrere einschlägige, ua gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete, Vormerkungen bzw. rechtskräftige Verurteilungen nach § 83f StGB ua seit dem Jahre 1994 auf, nämlich:

1 Schuldspruch wegen der Begehung eines Raufhandels gemäß § 91 Abs.1 StGB aus dem Jahre 1994;

4 Schuldsprüche wegen der Begehung von Körperverletzungen gemäß § 83 Abs.1 StGB aus den Jahren 1995, 1996, 1998 und 2002;

2 Schuldsprüche wegen der Begehung von schweren Körperverletzungen gemäß
§ 84 Abs.1 StGB aus den Jahren1998 und 2002;

je eine Verurteilung wegen der Begehung eines versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs.1 StGB, sowie wegen einer gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs.2 StGB aus dem Jahre 1998.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist an das oa - in Rechtskraft erwachsene - Strafurteil gebunden (ständige Rechtsprechung des VwGH, vgl. Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0389). Eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Bw dieses Delikt verwirklicht hat, war sohin der belangten Behörde und ist auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Bw das Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens, welches die Behörde aber nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach solchen der Verkehrssicherheit zu beurteilen hat, maßgebend ist. Da es nach der Judikatur des VwGH bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit oder
-unzuverlässigkeit eines Betroffenen um die Beurteilung einer Charaktereigenschaft anhand der von der betreffenden Person begangen strafbaren Handlungen geht, sind aufgrund der verschiedenen Aufgabenstellung der Entziehungsbehörde und des Strafgerichtes die Überlegungen des Gerichtes zur Bemessung der über den Betroffenen verhängten Strafe nicht in jedem Fall unbedingt maßgeblich (vgl. ua VwGH vom 28.6.2001, 2001/11/0153). Die Schlussfolgerung der belangte Behörde, dass der Bw am 26.6.2004 eine auf eine besondere Neigung zu Aggressionshandlungen zurückzuführende und die Verkehrszuverlässigkeit betreffende bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z10 letzter Fall FSG verwirklicht hat, ist zutreffend.

 

Zur Wertung dieser bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.4 FSG hat die belangte Behörde ua Folgendes ausgeführt:

Zur Wertung dieser bestimmten Tatsache iSd. & 7 Abs. 4 FSG:

Hinsichtlich der Wertung dieser bestimmten Tatsache iSd. Kriterien des § 7 Abs. 4 FSG ist anzuführen:

Ihr Verhalten, welches Sie gegenüber dem Tatopfer in der Öffentlichkeit an den Tag legten, zeigt klar eine Tendenz, dass Sie in Konfliktfällen nicht mit den gesellschaftlich üblichen und gesetzlich gebotenen Lösungsmechanismen, sondern vielmehr mit teilweise massiven Gewalttätigkeiten reagieren. Diese angenommene Tendenz wird vor allem auch dahingehend bestärkt, als das urteilende Gericht in seinem Urteil ausdrücklich auch mehrere einschlägige Vorstrafen in seine Strafzumessungsbegründung miteinbezog. Die Zufügung von Verletzungen am Körper von Personen, ohne dass dazu ein gesetzlich anerkannter Rechtfertigungs-, Schuldaufhebungs- oder Schuldausschließungsgrund auch nur im Ansatz erkennbar wäre, stellt zweifelsohne schon ein an sich verwerfliches Verhalten dar. Dies bringt der Gesetzgeber auch selbst unmissverständlich zum Ausdruck, indem er der Begehung einer wenn auch "lediglich leichten" Körperverletzung iSd. § 83 StGB immerhin auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Dass die Tathandlungen trotz bereits mehrerer (!) einschlägiger Verurteilungen und somit bisher ganz offensichtlich unter gänzlich unwirksamen spezialpräventiven Wirkungen begangen, zudem gegen äußerst sensible Körperregionen (Kopf, Gesicht, sowie Hals und Kehlkopf) geführt wurden, sprechen unmissverständlich für eine sehr verwerfliche und gefährliche Vorgangs- bzw. Handlungsweise. Auch das Versetzen eines gezielten "Kopfstoßes" gegen den Gesichtsbereich lässt durchaus auf eine sehr gefährliche und damit auch verwerfliche Vorgangsweise schließen, welche auch schwerere Verletzungen erwarten lässt und auf eine extrem nieder angesiedelte Hemmschwelle zur Begehung von Verletzungsdelikten schließen lässt. Zudem fällt bei der Wertung der Verwerflichkeit erheblich nachteilig ins Gewicht, dass seit der zuletzt erfolgten rechtskräftigen Bestrafung wegen der Begehung einer Körperverletzung erst rund eineinhalb Jahre vergangen sind und Sie innerhalb dieses relativ kurzen Zeitraumes erneut eine gleichartige, gegen dasselbe Rechtsgut -nämlich die körperliche Unversehrtheit -gerichtete Straftat begangen haben. So hat auch der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass die Begehung einer weiteren Straftat lediglich kurze Zeit nach der erfolgten rechtskräftigen Bestrafung im Rahmen der Wertung der Verwerflichkeit als besonders nachteilig anzusehen ist (vgl. ua. VwGH 22.01.2002, ZI.: 2001/11/0196); ebenso das Vorliegen von wiederholten einschlägigen Taten - insoweit es Ihr strafbares Handeln betrifft sind immerhin 8 (acht) ! rechtskräftige "einschlägige" Verurteilungen evident (vgl. ua. VwGH 23.04.2002, ZI.: 2001/11/0195). Ihr dbzgl. Vorstrafenregister lässt deutlich erkennen, dass Sie in ziemlich regelmäßigen Abständen - nahezu jährlich seit 1994 - gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete, somit einschlägige - gerichtlich strafbare Handlungen begangen haben. Daraus ist klar und ohne Zweifel eine - bisher offensichtlich von Uneinsichtigkeit geprägte - Neigung zur Begehung derartiger Delikte ableitbar. Der Umstand, daß Sie bei der Begehung der Tat durch Alkohol beeinflusst waren und "ein Familienstreit" vorausgegangen sei, vermag weder an der Tatsache der Strafbarkeit des verpönten Verhaltens, noch am Vorliegen schuldhaften Handelns und auch nicht an der Verwerflichkeit Ihrer Handlungen etwas zu ändern. Dass die Beeinträchtigung durch Alkohol, welche durchaus die Hemmschwelle zur Begehung von Gewalthandlungen zu senken vermag, ein an sich strafbares Verhalten jedenfalls rechtfertigen oder entschuldigen würde, ist den Gesetzen nicht zu entnehmen. Insofern hatten Sie auch vor Gericht Ihr Verhalten zu verantworten. Aus der Tatsache Ihrer Verurteilung - an welche die Behörde gebunden ist- ergibt sich im

übrigen klar, dass die von Ihnen verursachten Verletzungen nicht bloß als Folge von "Abwehrhandlungen bzw. im Zuge von Verteidigungsmaßnahmen" anzusehen waren, da diesfalls eine Verurteilung wegen mangelnder Rechtswidrigkeit (Ausübung von gerechtfertigter Notwehr) rechtsdogmatisch nicht möglich gewesen wäre. Eine solche Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen sollte man dem Gericht nicht unterstellen. Selbst wenn man das Vorliegen eines "Notwehrexzesses" annehmen würde, wofür die Urteilsausfertigung jedoch keinerlei Anhaltspunkte bietet, würde dies eine Verurteilung wegen Begehung des Vorsatzdeliktes nach § 83 Abs. 1 StGB nicht ausschließen. Auch eine dbzgl. Berücksichtigung im Rahmen der Milderungsgründe bei der Strafbemessung ist der Urteilsausfertigung jedenfalls nicht zu entnehmen. Ebensowenig hat - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausspricht - das Ausmaß bzw. die Schwere der vom Gericht erkannten Strafe, sowie der dabei berücksichtige Aspekt der Generalprävention bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls eine wesentliche Bedeutung zuzukommen, da sich die Kraftfahrbehörden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person - im Grundsätzlichen - von anderen Überlegungen zu leiten lassen haben, als das Strafgericht im Rahmen der Strafbemessung (vgl. ua. VwGH 22.04.1997, ZI.: 97/11/0007); die dbzgl. Argumente in Ihrer Stellungnahme vermögen daher keine Annahme der derzeit gegebenen Verkehrszuverlässigkeit zu bewirken. Zu Ihren Gunsten wurde das Vorliegen eines Geständnisses als Milderungsgrund im Gerichtsverfahren, sowie der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Tatbegehung im Juni 2004 berücksichtigt, währenddessen der erkennenden Behörde keine Umstände bekannt wurden, welche (verwaltungs-)strafrechtlich für die Entscheidung von Relevanz wären, wobei dies jedoch nur sehr eingeschränkt erfolgen konnte, zumal das gerichtliche Strafverfahren und das mit Schreiben vom 05.10.2004 gegen Sie eingeleitete Entzugsverfahren anhängig waren. So hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass im Falle der Durchführung des gerichtlichen Strafverfahrens und/oder des behördlichen Entziehungsverfahrens während der Dauer des zu beurteilenden Wohlverhaltens der Gewichtung des Wohlverhaltens seit der Tatbegehung nur geringe Bedeutung zukommt (vgl. ua. VwGH 28.06.2001, ZI.: 2001/11/0153). Weiters wird zu Ihren Gunsten auch der Umstand in Betracht gezogen, dass die konkrete Tatbegehung nicht unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges erfolgt ist, wenngleich der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausspricht, dass es nicht darauf ankommt, dass diese strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Lenken von Kfz. begangen werden, zumal diese Straftaten typischerweise durch die Verwendung von Kfz. wesentlich erleichtert werden (vgl. dazu ua. VwGH 28.06.2001 , ZI.: 2001/11/0153; 2001/11/0114). Insofern kann auch Ihre Argumentation in der Stellungnahme nicht zielführend sein, wonach Ihr strafbegründendes Verhalten in Zusammenhang mit Alkohol in einem auffälligen Widerspruch zu Ihrem Verhalten im Straßenverkehr darstellen würde.

Weiters hat die belangte Behörde sonstige verkehrsrechtlich relevante Umstände in die Wertung wie folgt miteinbezogen.

 

"Zur Wertunq sonstiqer verkehrsrechtlich relevanter Umstände:

Im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen waren auch Ihre immerhin 5 (fünf) verkehrsrechtlich relevanten Vormerkungen in den Jahren 2002 und 2003, wenngleich diese mit Ausnahme der letzten (Geschwindigkeitsüberschreitung in einer ,,30-km/h-Zone") von deutlich geringfügiger Schwere sind. Aus diesen Tatsachen lässt sich - wenn auch nur in Ansätzen - doch begründet eine bestimmte Neigung Ihrerseits zur wiederholten Sorglosigkeit bei der Beachtung auch verkehrsrechtlich relevanter gesetzlicher Bestimmungen erkennen. Aufgrund der Geringfügigkeit dieser verkehrsrechtlichen Übertretungen werden diese Vormerkungen jedoch lediglich dahingehend berücksichtigt, als von einer bisherigen gänzlichen Unbescholtenheit in bezug auf verkehrs- bzw. verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten Ihrerseits nicht ausgegangen werden kann. Insofern kann eine nähere Erörterung, ob es hinsichtlich der angeführten Delikte zu einer konkreten oder abstrakten Gefährdung (un)mittelbar beteiligter Personen gekommen sein mag oder auch nicht, entfallen. Hinsichtlich der Gegebenheit der Verkehrszuverlässigkeit ist in diesem Zusammenhang auch von besonderer Bedeutung, dass gegenüber Ihnen bereits vor Ihrer ersten Erteilung einer Lenkberechtigung ein Lenkverbot gem. (nunmehr: ) 32 FSG (14.07.1995 bis 12.08.1995) erlassen werden musste. In den Jahren 1998 sowie 2000 mussten durch die Behörde jeweils die Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgelehnt werden. Erst Mitte des Jahres 2001 war eine befristete Ereilung möglich.

--

Unter Einbeziehung all dieser Umstände - insbesondere aber der Wertung Ihres Verhaltens trotz mehrerer wiederholter einschlägiger gerichtlicher Verurteilungen -kann die B PD Steyr daher noch nicht davon ausgehen, dass ein bereits hinreichend langer Zeitraum verstrichen wäre, dass die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gerechtfertigt wäre. Es steht demnach auch fest, dass die von Ihnen gesetzte bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 FSG unter Berücksichtigung der Wertungskriterien eine besonders verwerfliche und gefährliche Handlungsweise darstellt, welche eine entsprechende Schlussfolgerung auf Ihre Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Gefährdung der Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten, zulässt.

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu ua. VwGH 30.05.2001 , ZI.: 2001/11/0081)."

 

Die oa Wertung ist rechtlich einwandfrei und zutreffend. Um Wiederholung zu vermeiden, tritt der Oö. Verwaltungssenat der oa Wertung bei.

 

 

Zur Prognose über das zukünftige verkehrsrechtlich relevante Verhalten des Bw iSd § 7 Abs.1 FSG führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:

Aus Ihrer wiederholten strafbaren Handlungsweise ist eindeutig zu schließen, dass Sie immer wieder in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen - offensichtlich auch unter Einfluss von Alkohol - dazu neigen, teilweise auch gravierende Aggressionshandlungen an den Tag zu legen, wodurch Sie andere Personen in Ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigen und vorsätzlich und schuldhaft am Körper verletzen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Sie im Zuge eines Streites im Juni 2004 auch selbst verletzt wurden und sich die Tatbegehung unter dem Einfluss von Alkohol ereignet hat. Gerade als Lenker eines Kraftfahrzeuges können Sie erfahrungsgemäß im Zuge der Teilnahme am Straßenverkehr immer wieder in erhebliche Konfliktsituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern geraten, bei welchen Gelegenheiten gegeben sein können, Ihre offensichtliche Bereitschaft zur gewaltsamen "Konfliktlösung" zu manifestieren. Solche "Konfliktlösungsmechanismen" stellen jedoch ein grob gesetzwidriges Verhalten dar, welches gerade im täglich auftretenden Fahrzeugverkehr und unter Berücksichtigung der zunehmenden gesellschaftlichen Bedeutung des Individualverkehrs auf öffentlichen Straßen zu gefährlichen Situationen, sowie zu erheblichen Verkehrsstörungen führen kann. Insofern war im Rahmen der Wertung auch zu berücksichtigen, dass Sie bereits einmal wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) rechtskräftig verurteilt wurden. Gerade auch durch die Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr müssen Sie als Lenker von Kfz. damit rechnen, mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Kontakt zu haben. Gewaltsam ausgetragene Konflikte mit den angeführten Organen haben demnach auch unmittelbar Auswirkungen auf die Beurteilung der Gegebenheit der für das Lenken von Kfz. erforderlichen Verkehrszuverlässigkeit. Es ist offenkundig, daß die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben (hier: §§ 83 f, 91 und 269 StGB) auf eine Sinnesart hinweist, aufgrund welcher anzunehmen ist, dass die betreffende Person iSd. § 7 Abs. 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, vor allem durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder auch durch Trunkenheit. Es muss daher - wie der VwGH wiederholt judiziert hat (ua. VwGH 27.05.1999, Zl. 98/11/0136) - von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden können. Unbeherrschte Aggressivität, insbesondere auch gegenüber mehreren anderen Personen, lässt begründet befürchten dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Wie der VwGH im oa. Erkenntnis bereits ausgesprochen hat, kommt es daher bei Gewaltdelikten gemäß § 7 Abs. 4 Z. 3 FSG (nunmehr: Abs. 3 Z. 10FSG) nicht darauf an, dass diese im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Es ist demnach in Ihrem Fall konkret - insbesondere aufgrund der bereits mehrfachen einschlägigen gerichtlichen Vorstrafen -begründet anzunehmen, dass bei Ihnen aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, der Wertung dieses Verhaltens und der angeführten sachlich nachvollziehbaren Zukunftsprognose eine Sinnesart vorliegend ist, welche beim Lenken von Kraftfahrzeugen durch rücksichtsloses und aggressives Verhalten im Straßenverkehr die Verkehrssicherheit als gefährdet erachten lässt. Die erkennende Behörde muss deshalb von Ihrer derzeitigen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgehen und entsprechend der prognostizierten Dauer dieser Unzuverlässigkeit Ihre Lenkberechtigung entziehen. Eine diesbezügliche -und durchaus erstrebenswerte - Änderung Ihrer Sinnesart werden Sie daher durch Ihr Wohlverhalten während der Entziehungsdauer zu beweisen haben; (vgl. dazu VwGH vom 12.04.1999, 99/11/0042). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass sich die gegenständliche Prognose ausschließlich auf Ziffer 1 des Abs. 1 des § 7 FSG bezieht und deshalb die Angaben in Ihrer Stellungnahme bzgl. der Prognose zur "Neigung zur Begehung sonstiger schwerer strafbarer Handlungen" nicht von Relevanz sein kann. Die Prognose bezieht sich ausdrücklich nicht auf eine Sinnesart iSd § 7 Abs.1 Z.2 FSG. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die angeführte bestimmte Tatsache sowie deren Wertung anhand der Wertungskriterien dahingehend (Ziffer 2 des Abs. 1 des § 7 FSG) eine Prognose zu begründen vermag

oder nicht.

 

 

Auch diese Prognose ist fundiert begründet und kann dieser aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates nichts Substantielles mehr hinzugefügt werden.

 

Zur Festsetzung der Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist nun die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG - zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird (vgl. VwGH vom 20.9.2002, 2001/11/0190), bzw. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs.1 Z1 leg.cit., deretwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.

 

Zur Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, wird auf die oa Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Zur seither verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit ist festzuhalten, dass seit Begehung der strafbaren Handlung am 26. 6.2004 und dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit am 25.8.2004 lediglich ein kurzer Zeitraum verstrichen ist. Wenngleich sich der Bw der Aktenlage nach bisher wohlverhalten hat, so kann einem Wohlverhalten während eines derartig kurzen Zeitraumes - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Diese Aussage gilt analog auch für jenen Zeitraum, der bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung verstrichen ist.

 

Es bedarf daher einer länger dauernden Entziehung der Lenkberechtigung, um eine Änderung der Sinnesart des Bw iSd § 7 Abs.1 FSG zu bewirken. Der Bw brachte bei der Berufungsverhandlung am 14. Juni 2005 ua vor, sich freiwillig einer Antiaggressionstherapie zu unterziehen. Weiters betonte er, dass er noch nie alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt und im Straßenverkehr auch noch nie Gewaltbereitschaft gezeigt habe. Dieses Vorbringen lässt die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass der Bw sechs Monate nach Zustellung des angefochtenen Bescheides bzw. rund 16 Monate nach Begehung der strafbaren Handlung die Sinnesart iSd § 7 Abs.1 Z1 leg.cit. überwunden und die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird. Die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer ist als Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist. Sollte der Bw wieder einschlägig rückfällig werden, muss er mit einer wesentlich längeren Entziehungsdauer der Lenkberechtigung rechnen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist zu Recht ergangen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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