Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520914/10/Fra/Hu

Linz, 22.07.2005

 

 

 VwSen-520914/10/Fra/Hu Linz, am 22. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn EA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Februar 2995, VerkR20-2842-2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Austausch eines ausländischen Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 30.11.2004 auf Austausch seines ausländischen Führerscheines in eine österreichische Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Für den Berufungsfall ist § 23 Abs.3 FSG anzuwenden. Dieser lautet wie folgt:

"Ausländische Lenkberechtigung - Umschreibung des Führerscheines

Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs.2 dritter Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs.2 dritter Satz) oder sechsmonatigen Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat,

2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs.4 nachgewiesen wird, oder

5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht."

 

3.2. Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Ab.s3 FSG setzt sohin den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller im Besitz einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß § 23 Abs.3 leg.cit. die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Ermittlungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (VwGH vom 20.9.2001, 2000/11/0331).

 

3.3 Der Bw hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 30. November 2004 gestellt. Das vom Bw vorgelegte Dokument wurde von der belangten Behörde kriminaltechnisch untersucht. Laut Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Dezember 2004, Zl. II-KD/3763/04-Off., besteht der Verdacht, dass es sich beim vorgelegten vorläufigen Führerschein um eine Totalfälschung handelt bzw. der Führerschein von einer nicht autorisierten Stelle ausgestellt wurde. Als Untersuchungsmethode wurde angegeben: "Stereomikroskopische Untersuchung bei 6,5 - 50facher Vergrößerung, Untersuchung auf dem Bildanalysesystem FOSTER & FREEMANN, VSC 2000, unter Anwendung von verschiedenen Lichtquellen und Sperrfilter; Einbeziehung der Erkenntnisse der hierorts aufliegenden, sowie der zentralen Unterlage-/ Mustersammlung des BKA-Wien (Kriminaltechnische Zentralstelle)."

 

Weiters wird in diesem Bericht ausgeführt, dass zum fraglichen Formular entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial fehle. Derartige Führerscheinformulare wurden zurückliegend schon mehrmals der ho. Dienststelle zur Untersuchung vorgelegt. Da über derartige vorläufige Führerscheine der UNMIK (UN-Mission Kosovo) keine Informationen vorhanden waren, wurde über österreichische Verbindungsbeamte, die im Kosovo bei der UNMIK Dienst versehen, zwecks Einholung von Hintergrundinformationen zu diesem Dokument, Kontakt aufgenommen. Als Ergebnis zu diesem Führerscheinformular wurde mitgeteilt, dass die "Temporary Driving Licence" der UNMIK in dieser Form, also ohne Lichtbild des Berechtigten, zurückliegend von der UNMIK als nur vorübergehend und nur im örtlichen Wirkungsbereich der UNMIK (= Kosovo) gültiger Führerschein-Ersatz offiziell ausgegeben wurde. Temporär war diese Art von Führerschein im Kosovo so lange gültig, als der mittlerweile in fast allen Gebieten des Kosovo behördlich erhältliche offizielle "neue" Führerschein im Scheckkarten-Format vom Berechtigten gefordert und von der Behörde und UNMIK ausgestellt worden ist. Dieser neue Führerschein ist auch für den internationalen Gebrauch vorgesehen und kann auch bei den Behörden anderer Länder zum Umtausch vorgelegt werden.

 

Der vorläufige Führerschein der UNMIK ist daher für den internationalen Gebrauch und damit auch Umtausch, nicht vorgesehen! Der vorgelegte gegenständliche vorläufige Führerschein der UNMIK wurde als PC-Ausdruck hergestellt und per Hand zugeschnitten. Üblicherweise werden diese Führerscheine mit einem Siegel versehen, der jedoch beim gegenständlichen Führerschein fehlt. Eine eindeutige Abklärung über die Echtheit dieses Dokumentes kann jedoch nur über die Einleitung einer entsprechenden Auslandeskorrespondenz erreicht werden.

 

Der Bw legte seinem Rechtsmittel eine Bestätigung des Ministeriums für Transport und Post-Telekommunikation-Prishtine, Regionale Führerscheinstelle-Prizren, datiert mit 10.2.2005 vor, wonach der Be am 23.6.2003 die Prüfung erfolgreich abgeschlossen und einen vorläufigen Führerschein erhalten habe. Weiters legte der Bw eine beglaubigte Übersetzung in Deutsch vor. Der Bw behauptet, diese Unterlagen hätten ihm seine Eltern geschickt, da er als Asylwerber nicht nach Kosovo zur Selbstabholung fahren könne bzw. dürfe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelte der Botschaft der Republik Albanien sämtliche relevanten Aktenbestandteile sowie die oa Bestätigung samt beglaubigter Übersetzung mit dem Ersuchen um Überprüfung und Stellungnahme, ob die vom Bw vorgelegte Bestätigung echt ist und ob davon auszugehen ist, dass dem Bw von der zuständigen Behörde ein gültiger albanischer Führerschein ausgestellt wurde. Die Botschaft der Republik Albanien teilte daraufhin dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass sie nur zuständig sei für albanische Staatsbürger aus Albanien, jedoch nicht für Albaner aus Kosovo. Für die Albaner aus Kosovo ist die UNMIK-Behörde zuständig. In der Folge übermittelte der Oö. Verwaltungssenat an die UNMIK im Kosovo die oa Aktenbestandteile mit dem Ersuchen, ob die vom Bw vorgelegte Bestätigung echt ist und ob davon auszugehen ist, dass dem Bw von der zuständigen Behörde ein gültiger albanischer Führerschein ausgestellt wurde. Dieses Ersuchen stellte der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 25. April 2005. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 wurde das oa Ersuchen wiederholt und zudem darauf hingewiesen, dass, sollte bis Ende Juni 2005 keine entsprechende Stellungnahme erfolgen, der Oö. Verwaltungssenat davon ausgeht, dass seitens der UNMIK-Behörde keine Absicht besteht das Ersuchen zu beantworten. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005, VwSen-520914/8/Fra/Hu, teilte der Oö. Verwaltungssenat dem Bw den Verfahrensstand mit dem Hinweis mit, dass, sollte seitens der UNMIK-Behörde bis Ende Juni 2005 keine Stellungnahme beim Oö. Verwaltungssenat einlangen, dass der Oö. Verwaltungssenat aufgrund der Aktenlage entscheiden wird. Es wurde dem Bw auch schriftlich dringend empfohlen, sein Dokument, mit dem es sich laut seinen Angaben um einen gültigen albanischen Führerschein handelt, anderweitig unter Beweis zu stellen.

 

Beim Oö. Verwaltungssenat ist bim zum Entscheidungszeitpunkt weder eine Stellungnahme seitens er UNMIK-Behörde noch eine weitere Stellungnahme des Bw eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher im Hinblick auf den Untersuchungsbericht des kriminaltechnischen Dienstes der Bundespolizeidirektion Linz davon aus, dass es sich bei dem vom Bw vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt bzw. das Dokument von einer nicht autorisierten Stelle ausgestellt wurde.

 

Der Berufung musste sohin Erfolg versagt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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