Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520915/2/Br/Wü

Linz, 01.04.2005

 
 
 
VwSen-520915/2/Br/Wü
Linz, am 1. April 2005

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D K, G G S, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 17. Februar 2005, Zl.: VerkR20-1939-2004/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.

Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass sich der Berufungswerber zwecks Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung auch innerhalb der Frist iSd § 18 Abs.5 FSG-GV verkehrspsychologischer Untersuchungen unterziehen kann.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z3 iVm § 8 u. 9 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 und § 17 Abs.3 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert, BGBl. II Nr. Nr. 427/2002;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf das Ergebnis der Verkehrspsychologischen Untersuchung laut Gutachten 24.1.2005 und das in der Folge erstellte amtsärztliche Gutachten vom 27.1.2005.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Inhaltlich bringt er darin zum Ausdruck am Tag der verkehrspsychologischen Untersuchung stark übermüdet gewesen zu sein. Er erwarte eine Antwort "zu welchem Zeitpunkt er wieder weitermachen könne." Im Übrigen verweist er auf eine Änderung der Fragen im Prüfungskatalog hinsichtlich derer er erst am Tag der Fahrprüfung am 7.12.2004 von der Fahrschule Kenntnis erlangt hätte. Ohne Führerschein könne er keinen Arbeitsplatz finden, so der Berufungswerber abschließend.

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts des auf eine reine Rechtsfrage beschränkt bleibenden Berufungsgegenstandes unterbleiben.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung schlüssige Sachverhalt.

 

4. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt:

 

Gemäß der evidenten und vom Berufungswerber unbestritten bleibenden Aktenlage stellte er sich jeweils am 31.8., 21.9., 2.11.,16.11 und 7.12.2004 der theoretischen Fahrprüfung. Diese wurde jedesmal mit einem negativen Erfolg - "nicht bestanden" - absolviert.

Das in der Folge zu erstatten gewesene verkehrspsychologische Gutachten gelangte ebenfalls zum Ergebnis "nicht geeignet". In der zusammenfassenden Beurteilung wurde auf ein unterdurchschnittlich ausgeprägtes Konzentrationsvermögen, eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit im Bereich der Auffassungs- und Beobachtungsfähigkeit, bei einer knapp ausreichenden Überblicksgewinnung hingewiesen. Ebenfalls wurde eine verringerte Reaktionssicherheit festgestellt.

Die Amtsärztin stützte ihr Kalkül unter Bezugnahme auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung, wobei sie auf die dort angeführte ausreichende verbale Intelligenz und ein ausreichendes Erinnerungsvermögen hinwies.

Abschließend stützt die Amtsärztin ihr Kalkül auf die beim Berufungswerber nicht ausreichend anzunehmende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit.

 

 

4.1. Mit seinen Berufungsausführungen tritt der Berufungswerber diesen fachlich fundierten Inhalten substanziell nicht entgegen. Mit dem Hinweis einen "schlechten Tag gehabt zu haben bzw. übermüdet gewesen zu sein," vermag er angesichts der ihm vor der Untersuchung erteilten Belehrung nichts gewinnen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag an den Gutachten keine Zweifel an ihrer Objektivität und fachlichen Schlüssigkeit erblicken. Insbesondere ergeben sich aus der VPU die erreichten Testergebnisse in Form der Richtwerte und Prozentränge. Schon daraus lässt sich auch für die Berufungsbehörde das Kalkül nachvollziehen. Wenn sich darauf auch die Amtsärztin in ihrem "gesundheitlichen" Eignungskalkül stützte kann damit auch keineswegs ihrem Kalkül entgegen getreten werden.

Dies lässt aber für den Berufungswerber durchaus die Möglichkeit offen seine vermeintliche Eignung durch einen neuerlichen Versuch nachzuweisen. Dabei sei ihm empfohlen in einem gut ausgeruhten Zustand diesen Versuch abermals zu unternehmen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

5.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung:

 

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8

und 9),

 

§ 5 Abs.1, 2, 4 und 6 FSG lauten:

"Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, seinen Hauptwohnsitz
(§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992) in Österreich hat und noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat............

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist."

(6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs.1 angeführte Klassen oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als zwölf Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde.

 

5.2. Gesundheitliche Eignung

 

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

Nach § 8 Abs.3 hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder ,,nicht geeignet``.

Nach § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme jedenfalls von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen, zu erbringen.

Gemäß § 18 Abs.5 FSG-GV darf eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung

derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.

 

5.2.1. Gemäß § 18 Abs.1 FSG-GV ist die Überprüfung der einzelnen Merkmale nach dem

jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

Abs.2: Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3. Konzentrationsvermögen,

4. Sensomotorik und

5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

Der Berufungswerber tritt den gutachterlichten Feststellungen inhaltlich nicht entgegen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bereits wiederholt betont, dass verkehrspsychologische Stellungnahmen eine nachvollziehbare Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten bilden, wenn aus ihnen die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervorgehen und begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen (VwGH 23.3.2004, 2002/11/0131 mit Hinweis auf VwGH 28. Mai 2002, 2002/11/0061).

Da hier jedoch ausschließlich ein gesundheitlicher - und keinesfalls ein charakterlicher Eignungsmangel vorliegt - muss es dem Berufungswerber in Wahrung seiner elementaren Grundrechte und in verfassungskonformer Anwendung dieser Bestimmung unbenommen bleiben seine diesbezügliche (vermeintliche) Eignung schon vor der sich aus § 18 Abs.5 FSG-GV ergebenden "Sperrfrist" neuerlich nachzuweisen zu versuchen.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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