Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520918/2/Fra/Hu

Linz, 06.04.2005

 

 

 VwSen-520918/2/Fra/Hu Linz, am 6. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau SA vertreten durch die Rechtsanwälte W-H Rechtsanwaltspartnerschaft gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. März 2005, VerkR21-140-2005, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 AVG; § 24 FSG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) Folgendes erwogen:

 

2.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das FSG eine dem § 75 Abs.1 KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht enthält, ist auch im Geltungsbereich des FSG Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 leg.cit) noch gegeben sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinem Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden nicht grundlos Ermittlungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsbescheide mit der Folge eines Rechtsverlustes bei Nichtbefolgung zu erlassen haben (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 10.11.1998, Zl.98/11/0120, vom 14.3.2000, Zl. 99/11/0185, vom 23.1.2001, Zl. 2000/11/0240 und vom 30.5.2001, Zl. 2001/11/0013). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass die Bw eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

2.2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, es sei ihr durch eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels zur Kenntnis gelangt, dass die Bw Missbrauch von Suchtmitteln (XTC) begangen habe. Dagegen wird in der Berufung vorgebracht, diese Annahme sei falsch. Aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels gehe nur hervor, dass sie im Besitz einer halben Ectasy-Pille betreten wurde. Sie habe jedoch deponiert, dass sie diese halbe Pille in der vorangegangenen Nacht geschenkt erhalten und keine illegalen Suchtmittel konsumiert habe. Die von den einschreitenden Beamten angeblich festgestellten "Symptome einer Drogenbeeinträchtigung" seien keine ausreichenden Anhaltspunkte, um anzunehmen, dass sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich unter "Drogenbeeinträchtigung" gestanden wäre. Selbst wenn diese Symptome tatsächlich vorgelegen wären, kämen dafür auch andere zumindest ebenso naheliegende Ursachen wie "Drogen"-Konsum in Betracht. Im Übrigen lägen keinerlei Anhaltspunkte oder Beweisergebnisse vor, die auch nur annähernd Bedenken an der gesundheitlichen Eignung begründen würden, abgesehen davon, dass ein gelegentlicher Suchtmittelkonsum gesundheitliche Eignungsbedenken nicht begründen würde. Die Bw stellt den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Dem Antrag der Bw ist zu folgen: Aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz ergibt sich nicht schlüssig, dass die Bw bei ihrer Betretung Suchtgift konsumiert hätte. Laut dieser Anzeige war die Bw im Besitz einer halben Ectasy-Pille. Diese Tatsache mag für sich allein noch nicht begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG zu erwecken. Solche Bedenken wären erst dann gegeben, wenn aufgrund der Umstände des Falles die Annahme eines tatsächlichen Drogenkonsums berechtigt wäre. Diesbezüglich ergeben sich jedoch aus dem Akt keinerlei Feststellungen. Der Inhalt der Anzeige allein bildet noch keine taugliche Grundlage für eine derartige Annahme.

 

Da sich die spruchgemäße Entscheidung bereits aus der Aktenlage ergab, konnte die beantragte Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

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