Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520920/2/Kof/He

Linz, 22.04.2005

 

 

 VwSen-520920/2/Kof/He Linz, am 22. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. KW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. OU gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.2.2005, VerkR21-353-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs.3 Z4, 26 Abs.3 und 26 Abs.7 FSG,

BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden: Bw) lenkte am 7.4.2004
um 07.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der B 154 bei Strkm. 5,280 im Gemeindegebiet von Oberhofen am Irrsee.

Auf diesem Straßenabschnitt wurden vom Gendarmeriebeamten, Rev.Insp. H.K., Gendarmerieposten M Geschwindigkeitsmessungen mittels dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart LR 90-235/P durchgeführt.

Beim Bw wurde eine Fahrgeschwindigkeit von 150 km/h - nach Abzug von 3 % Messtoleranz somit: 145 km/h - gemessen.

Der Bw hat daher die in diesem Bereich durch Verkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 65 km/h überschritten.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 3.12.2004, VerkR96-4759-2004 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener First Berufung eingebracht, welche derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im folgenden: UVS) anhängig ist.

Die belangte Behörde hat - nach Abschluss des Strafverfahrens erster Instanz - mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 26 Abs.3, 7 Abs.3 Z4 und 29 Abs.3 FSG dem/den Bw

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.3.2005 eingebracht.

Hierüber hat der UVS durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG wird eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, da der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat.

Gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG ist - bei erstmaliger Begehung - die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Bei einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät handelt es sich um ein derartiges "technisches Hilfsmittel"; VwGH vom 11.7.2000, 98/11/0267.

Im Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz ist die Zeugenaussage des Meldungslegers, RI H.K., vom 17.8.2004, VerkR96-16018-2004 enthalten.

Der Gendarmeriebeamte hat darin ausgesagt, dass sämtliche Auflagen und Bestimmungen zur Geschwindigkeitskontrolle per Lasermessgerät von ihm eingehalten wurden.

Die Messung erfolgte aus einer Entfernung von 380 Metern.

Der Bw bringt in der Berufung vor, dass das Lasergerät LR 90-235/P nicht geeignet sei, auf eine derart große Entfernung zu messen.

Gemäß der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 1.3.1994, Zl. 43 746/92/1 und Zl. E-43 991/93 - Punkt 2.6 dürfen vom Laser-VGKM
LR 90-235/P Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 Meter und 500 Meter gemessen werden.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24.6.2003, 2003/11/0123 im Ergebnis ausgeführt, dass eine Lasermessung auf eine Entfernung von 452 Meter möglich ist.

Weiters ist im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt der Eichschein dieses Laser-VKGM enthalten - dieses Gerät wurde am 1.10.2003 geeicht, die Nacheichfrist endet am 31.12.2006.

Die im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren enthaltenen Beweismittel dürfen auch im gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung verwertet werden; siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E80 bis E85 zu § 46 AVG (Seite 742f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Die Messung wurde - wie bereits dargelegt - mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LR 90 - 235/P durchgeführt.

Ein derartiges Gerät ist ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit.

Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem solchen Gerät betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzutrauen.

Der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Verkehrsrecht
(z.B. Fachgebiet Kraftfahrzeugtechnik) und/oder der Durchführung eines Ortsaugenscheines bedarf es nicht, da keine konkreten Hinweise auf einen Defekt des Laser-VKGM oder eine Fehlbedienung vorliegen;

VwGH vom 23.5.2003, 2003/11/0119 und vom 24.6.2003, 2003/11/0123.

 

Da im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, hat eine Wertung iSd § 7 Abs.4 (früher: § 7 Abs.5) FSG zu entfallen;

VwGH vom 27.6.2000, 99/11/0384; vom 27.6.2000, 2000/11/0028 mit Vorjudikatur,

vom 23.3.2004, 2004/11/0008 mit Vorjudikatur.

Gemäß § 26 Abs.7 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs.3 leg.cit. erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Ob das Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist, ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht von Belang;

siehe die in Grundtner-Pürstl, FSG, 2. Auflage, E16 und E17 zu § 26 FSG
(Seite 208) zitierten VwGH-Entscheidungen.

Auch der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Entziehung der Lenkberechtigung bereits aufgrund des erstinstanzlichen Strafbescheides; VfGH vom 26.2.1999, B 544/97-8 = VfSlg15431.

 

Zum Fall des § 7 Abs.3 Z4 FSG hat - worauf der Bw zutreffend hinweist - der VwGH die Auffassung vertreten, dass ein solches Delikt die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person jedenfalls dann nicht mehr rechtfertige, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist; VwGH vom 23.3.2004, 2004/11/0008 mwH

 

Es kommt allerdings nicht auf die Zeit zwischen der Tat und der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides, sondern auf die Zeit zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens an.

Erkenntnis vom 24.6.2003, 2003/11/0138 mit Vorjudikatur.

Der Bw hat die gegenständliche Übertretung am 7.4.2004 begangen.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 3.12.2004, VerkR21-353-2004
dem Bw mitgeteilt, dass "die Bezirkshauptmannschaft Gmunden beabsichtigt,
Ihre Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen."

 

Die Einleitung des Entziehungsverfahrens erfolgte innerhalb der von der Judikatur des VwGH für maßgeblich befundenen Frist von einem Jahr.

Auch der erstinstanzliche Entziehungsbescheid vom 28.2.2005 erging innerhalb dieser "Jahresfrist".

Die belangte Behörde hat daher dem Bw zu Recht die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen - gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides - entzogen.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zit. Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 
 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

"Zwei-Wochen-Entzug"

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