Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520921/4/Br/Wü

Linz, 04.05.2005

 

 

 VwSen-520921/4/Br/Wü Linz, am 4. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H H I,
geb., F, B I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. März 2005, VerkR21-93-2005/BR, nach der am 4.5.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, indem das mit zwölf Monaten ausgesprochene Fahrverbot auf sieben Monate reduziert wird. Ergänzend wird ausgesprochen, dass dem Berufungswerber bis zu dessen Ende - das ist mit Ablauf des 8. September 2005 - auch eine Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 7 Abs.1 und Abs.3 Z7b iVm § 3 Abs.2, § 25 Abs.1 u. § 32 Abs.1 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

II.: § 66 Abs.4, § 67d Abs.3 und § 64 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 3.2.2005, dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem 8.2.2005 verboten. Gestützt wurde dieser Ausspruch auf § 7, § 24, § 25, § 29, § 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung unter Hinweis auf § 64 Abs.2 AVG 1991 aberkannt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass der Berufungswerber am 20.1.2005 um ca. 4.45 Uhr das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug auf der L 505 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,71 mg/l Atemluftalkoholgehalt) und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Im Übrigen sei er bei dieser Fahrt nicht im Besitz eines entsprechenden Ausweises gewesen. Die Dauer des ausgesprochenen Verbotes wurde unter Hinweis auf die sich aus § 26 Abs.1 Z3 FSG bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad ergebende Mindestentzugsdauer einer Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit im Umfang von drei Monaten begründet. Wegen des zu vermutlich verschuldeten Verkehrsunfalls befand die Behörde erster Instanz die Entzugsdauer im genannten Umfang festsetzen zu müssen.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner vermutlich von einem Mitarbeiter der Volkshilfe verfassten Berufung entgegen. Darin wird auf die Beinamputation des Berufungswerbers und in Verbindung damit auf seine Behinderung und Angewiesenheit auf dieses Mobilitätsmittel (Mopedauto) verwiesen und um Reduzierung der Verbotsdauer ersucht.

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier zwecks ergänzender Klärung des Sachverhaltes geboten. Der der deutschen Sprache so gut wie überhaupt nicht mächtige Berufungswerber erschien in Begleitung von Frau E H als "Dolmetscherin".

 

4. Als unstrittig kann die zum Ausspruch des Fahrverbotes führende Alkofahrt mit verschuldeten Verkehrsunfall durch den Berufungswerber angenommen werden. Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte vorerst nicht geklärt werden, ob dem Berufungswerber überhaupt bewusst war, zu welchem Verfahren er zur Bezirkshauptmannschaft gekommen war. Unterstützt von seiner ebenfalls nur über sehr beschränkte Deutschkenntnisse verfügende Begleiterin war vorerst von einer Ehescheidung die Rede.

Es schien daher eingangs unmöglich vom Berufungswerber in Erfahrung zu bringen wer die von ihm unterfertigte Berufung verfasste. Schließlich konnte klar gemacht werden, dass diese von einer Mitarbeiterin der Volkshilfe verfasst worden sein soll. Diese konnte von der Begleiterin des Berufungswerbers fernmündlich nicht erreicht werden. An dieser Stelle muss es als bedenklich bezeichnet werden, wenn jene Personen, die sich grundsätzlich lobenswerter Weise bereit erklären sprachunkundige Menschen bei Behördenwegen zu unterstützen, diese aber ihre Identität letztendlich dann aber doch verschweigen, was schließlich die Verfahrensdurchführung - so wie es hier anfänglich der Fall war - doch erheblich erschwert.

Schließlich konnte seitens des Berufungswerbers doch noch zum Ausdruck gebracht werden, dass es bei dieser Berufungsverhandlung um das ausgesprochene Fahrverbot gehe. Unter Hinweis auf seine Behinderung - der Berufungswerber erschien mit zwei Krücken, wobei er sichtlich gehbehindert zu sein scheint - bat er um Reduzierung des Fahrverbotes. Dabei sprach er schließlich aus "sechs Monate". Ferner konnte er im Sinne seiner Berufung seinen Mobilitätsbedarf zum Ausdruck bringen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend dargetan, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunksucht oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ........

1. gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 (=Lenken unter Alkoholeinfluss) begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;................

 

5.1.1. Das Fahrverbot und in Verbindung damit die ergänzend noch auszusprechen gewesene bestimmte Dauer für die auch eine Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf (§ 25 Abs.1 FSG), ist eine Sicherungsmaßnahme nicht aber eine zusätzliche Bestrafung. Auch wirtschaftliche Interessen treten hinter diesem Interesse an der Verkehrssicherheit zurück. Dennoch kann hier von einem günstigeren Prognosekalkül des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit ausgegangen werden. Aus dem Akt ergeben sich keine Hinweise einer nachteiligen Vorgeschichte, welche diese in der Dauer von einem Jahr eher ungewöhnlich hoch gegriffenen Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit, nämlich insbesondere für das Lenken eines im Straßenverkehr weniger anspruchsvollen Fahrzeuges, in der Zeitdauer eines ganzen Jahres sachgerecht erscheinen ließe. Diese Zeitspanne ist am Faktum der "Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr und dem Schutzbedarf der übrigen Verkehrsteilnehmer zu messen", wobei es letztlich die Dauer der Nichteignung zu prognostizieren gilt.

Angesichts der bislang ersten diesbezüglichen Auffälligkeit scheint vielmehr die günstigere Prognoseannahme und das nunmehr ausgesprochene Fahrverbot gerechtfertigt.

Wenn wohl die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Charaktermängel an sich nur schwer überprüfbare Prognoseentscheidungen fordern, lässt die hier vorliegende und zu einem Verkehrsunfall führende Alkofahrt auf einen deutlichen Mangel in der Einstellung zu gesetzlich geschützten Werten ableiten. Dies indiziert einen über das gesetzliche Mindestmaß nach § 26 FSG hinausgehende Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit.

Als adäquate Antwort darauf bleibt ein entsprechend langer Ausschluss von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker jeglichen Kraftfahrzeuges (zu Risikoeignung siehe Himmelreich/Janker, MPU Begutachtung, 2. Auflage, RN 512 insbes. RN 516).

Diese Sichtweise gelangt insbesondere auch in der als gesichert geltenden Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck (VwGH 27.11.2001, 2001/11/0266, sowie 18.3.2003, 2002/11/0143). Abschließend ist zu bemerken, dass sich diese Beurteilung auf die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen zu erstrecken hat, wobei das Urteil in Form der Prognoseentscheidung zum Ausdruck gelangt. Die Persönlichkeit kann letztlich nur an den nach außen hin sichtbar werdenden Taten im Kontext zu deren Begehungsform be- oder gewertet werden.

Im Sinne der Einheitlichkeit des Entzugsverfahrens und angesichts des Umstandes, dass im Administrativverfahren der Grundsatz der reformatio in peius (das Verschlechterungsverbot) nicht gilt, war in Ergänzung des erstinstanzlichen Spruches noch die Dauer auszusprechen, für welche auch dem Berufungswerber keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Als folgelogisch muss gelten, dass ein ausgesprochenes Fahrverbot gleichzeitig den Ausspruch nach sich zu ziehen hat, eine Lenkberechtigung während dieser Zeit nicht erteilt bekommen zu dürfen.

Abschließend wird hingewiesen, dass wirtschaftliche Interessen seiner Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse, nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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