Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520928/2/Kof/Hu

Linz, 20.04.2005

 

 

 VwSen-520928/2/Kof/Hu Linz, am 20. April 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HL vertreten durch H & P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.3.2005, VerkR22-16-93-2005, betreffend Lenkberechtigung - Vorschreibung einer Auflage, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs.5 FSG-GV

 

Entscheidungsgründe:

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 18.1.2002 die Lenkberechtigung für die Klasse B - unbefristet und ohne Einschränkungen - erteilt.

Beim Bw besteht bzw. bestand - aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Leonding vom 30.7.2004 - der Verdacht, er habe im Zeitraum zwischen 2000/2001 bis Mitte Mai 2004 regelmäßig Cannabisharz sowie bei einer Gelegenheit eine (einzige) Extacy-Tablette erworben und konsumiert.

Der Bw wurde aus diesem Grund am 4.11.2004 von der Amtsärztin der belangten Behörde hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersucht.

Die amtsärztliche Sachverständige hat darüber das Gutachten vom 10.2.2005, San20-5-356-2004 erstellt und dabei u.a. die von Herrn Dr. AM, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellte psychiatrische Stellungnahme vom 17.1.2005 verwertet.

Aufgrund dieses Gutachtens hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw

die Vorlage eines Harnbefundes auf Cannabinoide und Amphetamine
- nach schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde - vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31.3.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, welche suchtmittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen die Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

§ 14 Abs.5 FSG-GV behandelt Personen, die

Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln iSd Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um einen häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln; VwGH vom 25.5.2004, 2003/11/0310.

Gemäß der - bereits oben erwähnten - psychiatrischen Stellungnahme

Die Laborbefunde (Untersuchung auf Drogenharn) vom 5.11.2004 und 28.1.2005 betreffend Cannabinoide und Amphetamine sind negativ.

Der Bw war weder suchtmittelabhängig, noch hat er damit gehäuften Missbrauch begangen.

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 14 Abs.5 FSG-GV; gelegentlicher Suchtgiftkonsum

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum