Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520929/9/Ki/Da

Linz, 15.06.2005

VwSen-520929/9/Ki/Da Linz, am 15. Juni 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, J, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 28.2.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.2.2005, VerkR20-1270-2003/BR, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.6.2005 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 und 8 FSG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn J S die Lenkberechtigung für die Klassen B, C und F in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis zum 14.2.2006 eingeschränkt und es wurde ihm weiters aufgetragen, er habe alle vier Monate, gerechnet ab 14.2.2005 den CD-tect-Wert abzugeben und sich durch den Amtsarzt in einem Jahr mit aktuellem GGT- und CD-tect-Wert zu unterziehen.

Begründet wurde dies damit, dass im amtärztlichen Gutachten vom 10.1.2005 festgestellt worden sei, dass seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen derzeit, jedoch befristet wegen einer allfälligen Fahrvorgeschichte, gegeben sei.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28.2.2005 Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9.6.2005. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau teil. Weiters wurden bei der Verhandlung die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Dr. K N, und die Verkehrspsychologin Dr. K K gehört. Der Berufungswerber selbst konnte wegen dienstlicher Verhinderung nicht teilnehmen.

4. Herr S hat sich am 18.11.2004 einer verkehrspsychologischen Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit unterzogen. Die Untersuchung wurde von Frau Dr. K durchgeführt.

In Zusammenfassung der Befunde bzw. Gutachten führte die Verkehrspsychologin aus, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in unterschiedlichem, insgesamt ausreichendem Ausmaß gegeben sind und insgesamt den Anforderungen im Sinne der Fragestellung entsprechen. Auch die intellektuellen Voraussetzungen sind gegeben.

Im Persönlichkeitsbereich ergeben sich zwar einerseits Hinweise auf eine erhöhte Neigung zur Überschätzung der eigenen Verhaltensmöglichkeiten im Straßenverkehr und eine wenig offene und selbstkritische Haltung gegenüber den eigenen problematischen Alkoholkonsumgewohnheiten. Andererseits sind jedoch auch Hinweise auf eine sozial eigenständige und durchsetzungsfähige Persönlichkeit mit differenzierten Denken und hohem Wissensstand über die Wirkungen von Alkohol im Körper fassbar. Gegenüber dem Vorfall in der Vorgeschichte ist Problembewusstsein und Änderungsbereitschaft fassbar. Der Untersuchte zeigt sich um weitere Beibehaltung eines mittlerweile sehr restriktiven Alkoholkonsums bemüht, um weitere Vorfälle künftig zu vermeiden. Diesbezüglich sollte auch der noch zu absolvierende Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer zu einer weiteren Einstellungs- und Verhaltensänderung beitragen.

Insgesamt ist somit die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, wenn auch vorerst noch mit Einschränkung und flankierenden Maßnahmen, ableitbar.

Bei der Gesamttestbefundlage ist Herr J S vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, C und F derzeit bedingt geeignet.

Empfohlen wurde, die Fahrerlaubnis nach Vorlage unauffälliger Laborbefunde und positiver Absolvierung eines Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer im Sinne weiterer Stabilisierungsmaßnahmen vorerst nur gestaffelt befristet wiederzuerteilen um eine behördliche Verlaufsbeobachtung bezüglich der weiteren Beibehaltung des bereits sehr restriktiven Alkoholkonsums zu erleichtern.

Auf Grund der verkehrspsychologischen Untersuchung erachtete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in ihrem Gutachten vom 10.1.2005, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 befristet für ein Jahr geeignet sei, dass nach einem Jahr eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt mit aktuellen GGT und CDT erforderlich wäre sowie als Auflage eine Kontrolluntersuchung auf CDT alle vier Monate vorgeschrieben werden solle.

Unter Zugrundelegung dieses amtsärztlichen Gutachtens hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

5. In seiner Berufung begründet der Rechtsmittelwerber, dass die Einschränkung seiner Lenkberechtigung nicht zulässig sei, weil sämtliche Erteilungsvoraussetzungen gegeben wären. Es sei nach Ablauf der Entziehungsdauer wegen einer bestimmten Tatsache die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben und sei auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben. Das amtsärztliche Gutachten komme keineswegs zum Ergebnis, dass er gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei, dies zu Recht, weil es sich damals um das erste und einzige Alkoholdelikt gehandelt habe. Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen wären ausreichend gegeben, bei der amtsärztlichen Untersuchung habe es keinerlei klinische Auffälligkeiten ergeben, die vorgelegten Leber-Funktionsparameter seien alle im Normbereich.

Eine Krankheit iSd § 5 Abs.1 FSG-GV sei zu Recht nicht angenommen worden. Eine Empfehlung in einer verkehrspsychologischen Stellungnahme reiche nicht aus, um eine Lenkberechtigung einzuschränken.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde ein weiterer Laborbefundbericht bezüglich CDT vom 3.6.2005 vorgelegt, der Messwert ist innerhalb des Referenzbereiches gelegen.

6. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte die Verkehrspsychologin die verkehrspsychologische Stellungnahme und sie bestätigte abermals, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen und die intellektuellen Voraussetzungen gegeben sind.

Was den Persönlichkeitsbereich anbelangt, so vermeinte die Verkehrspsychologin, dass der Berufungswerber im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht die nötige Offenheit an den Tag gelegt hätte, konnte aber im Detail keine weiteren Anhaltspunkte dafür geben, welche tatsächlich auf eine eingeschränkte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hinweisen würden.

In Anbetracht des vorgelegten Befundberichtes vom 6.3.2005 betreffend CDT vermeinte die Verkehrspsychologin überdies, dass damit der von ihr ausgesprochenen Empfehlung nachgekommen wurde.

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau konnte sich zwar den Wegfall der Befristung bzw. der amtsärztlichen Nachuntersuchung vorstellen, verblieb jedoch bei der Auffassung, dass die Vorlage der Laborbefunde, wie im Bescheid vorgeschrieben wurde, erforderlich sei.

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

Im vorliegenden Falle liegt derzeit die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie der Gruppe 2 vor, die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vermeint jedoch, dass eine Verlaufskontrolle durch Vorlage entsprechender Laborbefunde erforderlich sei. Daraus abzuleiten ist, dass Bedenken in Richtung Alkoholmissbrauch bestehen.

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die u.a. von Alkohol abhängig sind oder den Konsum von Alkohol nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Im vorliegenden Falle ist auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens derzeit die gesundheitliche Eignung gegeben, sodass eine Befristung bzw. die Erteilung einer entsprechenden Auflage auf eine mögliche künftige gesundheitliche Nichteignung hinauslaufen würde.

Eine derart weit vorgreifende Maßnahme ist jedoch mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt. Die verkehrspsychologische Untersuchung hat letztlich ergeben, dass Herr S gegenüber der Vorgeschichte ein Problembewusstsein und Änderungsbereitschaft aufweist und er auch sich um weitere Beibehaltung eines sehr restriktiven Alkoholkonsums bemüht, um weitere Vorfälle künftig zu vermeiden. Er hat überdies mittlerweile einen Nachschulungskurs positiv absolviert. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Verkehrspsychologin überdies zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Empfehlung durch Vorlage eines positiven Befundberichtes (Befundbericht vom 3.6.2005) entsprochen wurde, dies würde zeigen, dass der Berufungswerber tatsächlich positive Tendenzen aufweist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass die Forderung der Amtsärztin, im konkreten Falle weitere Vorlagen von Laborbefunden zu verlangen, nicht mehr schlüssig ist. Dass keine Alkoholabhängigkeit iSd § 14 FSG-GV gegeben ist, ist unbestritten. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt aber auch die Auffassung, dass im vorliegenden Falle nicht gesagt werden kann, der Berufungswerber könne den Alkoholkonsum nicht so weit einschränken, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, mit anderen Worten, es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Alkoholmissbrauch gegeben wäre. Auch eine frühere Alkoholabhängigkeit bzw. gehäufter Missbrauch kann nicht festgestellt werden.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass im gegenständlichen Falle keine ausreichenden Hinweise vorliegen, der Berufungswerber wäre einem übermäßigen Alkoholkonsum zugeneigt. Die aktenkundigen Laborparameter liegen in der Norm. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt daher nicht eine anhand der Kriterien des § 5 Abs.5 FSG iVm § 3 Abs.5 FSG-GV begründbare Befristung der Lenkberechtigung bzw. die Vorschreibung von Auflagen.

Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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