Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520932/2/Fra/Hu

Linz, 03.05.2005

 

 

 VwSen-520932/2/Fra/Hu Linz, am 3. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau Dr. JB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. KH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Februar 2005, VerkR20-345-2005/WL, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 67a Abs.1 AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid vom 15. Februar 2005, VerkR20-345-2005/WL, der Berufungswerberin (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B unter folgenden Auflagen eingeschränkt: "1. Nachuntersuchung beim Amtsarzt bis 15.2.2007, örtliche Beschränkung auf 40 km Umkreis; Wels - Lambach - Stadl-Paura - Bad Wimsbach-Neydharting - Vorchdorf." Weiters wurde die Lenkberechtigung befristet bis einschließlich 15.2.2007 erteilt und die Bw aufgefordert, den Führerschein gemäß § 13 Abs.2 FSG unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zwecks Eintragung der Befristung vorzulegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet ist , dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder, dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen iSd zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 23.5.2000, 99/11/0368).

3.2. Die Bw führt in ihrem Rechtsmittel u.a. aus, dass es für die Befristung auf die Dauer von zwei Jahren keinerlei Begründung gebe. Sie halte fest, dass Alter keine Krankheit ist. Auch die belangte Behörde habe für die Dauer der Befristung keine Grundlagen ausgearbeitet und keine stichhaltigen und nachvollziehbaren Erklärungen gefunden. Auch für eine örtliche Beschränkung werde seitens der belangten Behörde keine nachvollziehbare und schlüssige Begründung dargelegt. Abgesehen davon existieren für den Wortlaut "auf 40 km Umkreis, Wels - Lambach - Stadl-Paura - Bad Wimsbach - Vorchdorf" keine Beweisergebnisse und sei dies im amtsärztlichen Gutachten lediglich so festgehalten worden, ohne dass dafür eine Interpretationsgrundlage gegeben wäre.

 

Abgesehen von den zutreffenden Ausführungen der Bw ist offenbar auch die belangte Behörde davon ausgegangen, dass sich das Gutachten, auf welches sich der angefochtene Bescheid stützt, diesbezüglich unschlüssig ist, ansonsten nicht erklärbar wäre, dass die belangte Behörde nach Einlangen der Berufung an die Sanitätsabteilung das Ersuchen gerichtet hat, ob für die Lenkberechtigung der Klasse "B" die Befristung auf zwei Jahre und die örtliche Beschränkung "weiterhin aufrecht bleibt". Bezüglich der örtlichen Beschränkung wurde außerdem um eine entsprechende Ergänzung bzw. Nachvollziehbarkeit ersucht. Weiters hat die belangte Behörde im Schreiben vom 19. April 2005, VerkR20-345-2005/WL, mit dem die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde, Folgendes vorgebracht: "Vorweg wurde vereinbart, die Auflage örtliche Beschränkung: auf 40 km Umkreis; Wels - Lambach - Stadl-Paura - Bad Wimsbach-Neydharting - Vorchdorf zu streichen." Daraus schließt der Oö. Verwaltungssenat, dass selbst die belangte Behörde keine ausreichende Grundlage für die oa. örtliche Beschränkung gesehen hat und nur deshalb diesbezüglich keine Berufungsvorentscheidung getroffen hat, weil die Frist für eine derartige Entscheidung bereits verstrichen ist.

 

Auch die Vorschreibung der Nachuntersuchung und die Befristung der Lenkberechtigung ist vor dem Hintergrund der oa. Rechtslage und der hiezu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte nicht tragfähig, da bei der Bw keine Krankheit im Sinne der oa. Judikatur objektiviert ist. Im Gegenteil, im Verfahrensakt befindet sich ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn Univ.Prof.Dr. WL vom 12.12.2004, wonach bei der Bw keine neurologischen oder psychiatrischen Auffälligkeiten bestehen. Dr. L führt weiters im Gutachten Folgendes aus: "Ihr kognitives Leistungsvermögen ist für ihr hohes Alter phänomenal. Im Wechsler Gedächtnistest, der ab dem 60. Lebensjahr nicht mehr standardisiert ist, zeigte sie eine hohe bis besonders hohe Leistung, d.h. ihr Abschneiden im genannten Test wäre bei einer 30 Jahre jüngeren Person auffällig hoch. Auch beim Arbeitsversuch am Wiener Reaktionsgerät hat sie bezüglich Reaktionsgeschwindigkeit und Reaktionssicherheit bestens abgeschnitten und eine ähnliche Leistung erzielt, wie sie für eine 30 Jahre jüngere Person noch ein gutes Ergebnis darstellen würde. Zusammenfassend ist somit aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ihre Fahrtauglichkeit nicht zu bezweifeln." Dieses Gutachten fand im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung.

 

Da bei der Bw iSd oa Ausführungen keine Krankheit festgestellt wurde, konnte auch keine Aussage zur zukünftigen Verschlechterungsneigung in Bezug auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen getroffen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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