Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104071/9/Br

Linz, 04.12.1996

VwSen-104071/9/Br Linz, am 4. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn C, vertreten durch Dr. M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 3. Oktober 1996, AZ.: VerkR96-25851-1994-Pue, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 4. Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Punktes 1.) Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Hinsichtlich der Punkte 2.) bis 4.) wird der Berufung keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.

Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 VStG.

II. Zu Punkt 1.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich der Punkte 2.) bis 4.) werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 900 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 58 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a, § 4 Abs.1 lit.b und § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a und § 4 Abs.5 erster Satz iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 1.) 1.000 S, 2.) 2.000 S, 3.) 1.500 S und 4.) 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall jeweils 24, 48, 48 und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und im Spruch folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 6.10.1994 gegen 1.30 Uhr im Gemeindegebiet von L, auf der P bei Strkm 3.483 und 3,535 in Richtung P, den PKW, KZ.: gelenkt, wobei Sie 1.) in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung waren, die es Ihnen nicht mehr gestattete, das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines solchen zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, 2.) es unterlassen haben, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand und als dessen Folge Schäden für Personen oder Sachen zu erwarten waren, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, weil Sie den quer zur Fahrbahn stehenden PKW nicht entfernt haben, 3.) es unterlassen haben, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie die Unfallstelle verlassen haben und 4.) es unterlassen haben, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist." 1.1. Hiezu führte die Erstbehörde nachfolgendes aus:

"Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens L vom 9.10.1994 werden Ihnen die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

Sie bestreiten in Ihren schriftlichen Eingaben vom 31.3.1995 und 15.4.1996 die Ihnen zur Last gelegten Taten, indem Sie angeben, daß Sie den Gehsteig überfahren haben, sei auf eine kurzfristige mangelnde Beherrschung des Fahrzeuges zurückzuführen, aber keineswegs begründe dies eine Fahruntauglichkeit im Sinne des § 58/1 StVO.

Hinsichtlich der Ihnen unter Pkt. 2.,3. und 4. angelasteten Übertretungen führen Sie aus, daß hiebei ein positives Wissen vom Verkehrsunfall bzw. Vorliegen einer Sachbeschädigung vorauszusetzen sei. Dies wäre aber nicht der Fall gewesen, da Sie trotz gehaltener Nachschau und auf Grund der Dunkelheit keinen Sachschaden feststellen haben können.

Weiters geben Sie an, sich in der Folge an nichts mehr erinnern zu können, da Sie einen Unfallschock erlitten haben und daher auch nicht in der Lage waren, allfällige Sofortmaßnahmen zu setzen.

Ihren Rechtfertigungsangaben ist die Stellungnahme des Meldungslegers Insp. E vom 29.5.1995 und die Zeugenaussage des unbeteiligten Herrn D vom 2.2.1996 entgegenzuhalten.

Insp. E gibt im wesentlichen an, daß der Beschuldigte bei der niederschriftlichen Befragung am 7.10.1994 angab, vermutlich in einen Sekundenschlaf, auf Grund seiner vorangegangenen Amerika-Reise, gefallen zu sein. Schon allein diese Angaben rechtfertigen eine Übertretung nach § 58/1.

Zur Übertretung gem. § 4 Abs.1 lit.b führt der Meldungsleger aus, daß die P Bezirksstraße eine stark frequentierte Straße ist und der Beschuldigte den Pkw direkt nach einer unübersichtlichen Kurve (Freilandstraße) nachweislich quer zur Fahrbahn stehen ließ.

Der Zeuge D gibt im wesentlichen an, vorerst auf der Böschung die Grasnarben und erst nach der Rechtskurve das Auto gesehen zu haben. Dieses stand in Fahrtrichtung, wobei ca. 1/3 des Autos auf dem Fahrrad bzw. Gehweg und ca. 2/3 des Autos auf der Straße stand.

Die Behörde ist jedenfalls der Meinung, daß es sich bei Ihren zum großteil widersprüchlichen Angaben um reine Schutzbehauptungen handelt, zumal Sie keine konkreten Beweise für die Richtigkeit Ihres Vorbringens anbieten konnten.

Was den von Ihnen angegebenen Unfallschock betrifft, so liegt nach Ansicht der ha. Behörde im konkreten Fall ein solcher keinesfalls vor, zumal Sie lt. eigenen Angaben vorerst trotz gehaltener Nachschau und auf Grund der Dunkelheit keinen Sachschaden an der Böschung bzw. an Sträuchern feststellen konnten und sich in weiterer Folge auf einen Unfallschock berufen. Es darf weiters in diesem Zusammenhang auf das VwGH-Erkenntnis vom 11.12.1978, 23/78 hingewiesen werden, das wie folgt lautet: Ein sogen.

"Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen.

Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogen. "Unfallschrecks" iVm einer begreiflichen effektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.

Daß Sie im konkreten Fall die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen haben, erscheint für die Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei als erwiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden, wobei bei der Strafbemessung auf Ihre aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen wurde:

kein Einkommen, kein vermögen, keine Sorgepflichten.

Straferschwerend wurde die Tatsache gewertet, daß Sie ha.

wiederholt vorbestraft aufscheinen; strafmildernd war kein Umstand zu werten." 2. In der dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber folgendes aus:

"Der Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 03.10.1996, VerkR96-25851-1994 Pue, zugestellt am 08.10.1996, fristgerecht BERUFUNG ficht das Erkenntnis zur Gänze an und macht folgende Berufungsgründe geltend:

1. Für diesen Tatvorwurf fehlt es jeglichen Nachweises.

Als der Beschuldigte die Fahrt antrat, befand er sich körperlich und geistig in einem fahrtüchtigen geeigneten Zustand, insbesondere befand er sich keinesfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Beweis: Vernehmung der Zeugen D; G (pA S Tel.:) 2. Der Beschuldigte kann sich das Zustandekommen des Unfalles und auch das Verhalten danach nicht erklären.

Er befand sich offensichtlich durch den Unfall in einem solchen Unfallsschock, der ihm eine Wahrnehmung seiner Pflichten nicht ermöglichte.

Sowohl durch eine eingetretene Bewußtlosigkeit als auch durch eine Kreislaufkollaps kann es zu einem solchen Dämmerzustand gekommen sein. Für das Verhalten während dieses Zustandes ist der Beschuldigte aber nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Beweis: Vernehmung des Beschuldigten; Gutachten eines medizinischen Sachverständigen; Zu 3. und 4.:

Hier gilt vorerst das zu oben gesagte, darüberhinaus ist festzustellen, daß es aufgrund der Finsternis für den Beschuldigten auch nicht erkennbar war, daß er einen Schaden hervorgerufen hat. Es handelt sich offensichtlich nur um eine geringfügige Beschädigung (S 2.121,--) von Böschung und Sträuchern die aber in der Nacht nicht feststellbar gewesen ist.

Beweis: Gutachten eines medizinischen Sachverständigen; Vernehmung des Beschuldigten; 5. Der Behörde ist auch zum Vorwurf zu machen, daß sie die Durchführung jeglichen entlastenden Ermittlungsverfahrens unterlassen hat. Nicht einmal eine Vernehmung des Beschuldigten ist erfolgt. Auch die beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde nicht durchgeführt.

Aus all diesen Gründen stellt daher der Beschuldigte nachstehende BERUFUNGSANTRÄGE:

1. Der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 03.10.1996, AZ:

VerkR96-25851-1994 Pue, dahingehend abzuändern, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten in sämtlichen Punkten eingestellt und der Vertreter von der erfolgten Einstellung verständigt wird; oder, falls diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte 2. der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 03.10.1996, AZ:

VerkR96-25851-1994 Pue zur Gänze zu beheben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen; oder, falls auch diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte 3. der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 03.10.1996, AZ:

VerkR96-25851-1994 Pue, in seinem Strafausspruch dahingehend abzuändern, daß die verhängte Verwaltungsstrafen wesentlich herabgesetzt werden.

L, am 22. Oktober 1996 C".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, AZ. VerkR96-25851-1994-Pue und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und die ausführlichen fachlichen Erörterungen der medizinischen Sachverständigen, Frau Dr. S.

H, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Im Verlaufe des Abends des 5. Oktober 1994 hielt sich der Berufungswerber mit Freunden in zwei Lokalen in der A in L auf. An diesem Nachmittag oder am Nachmittag des Vortages oder zwei Tage vorher war er von einer Fernreise aus Amerika nach L zurückgekehrt.

Der Berufungswerber war am 6. Oktober 1994 gegen 01.30 Uhr mit seinem Pkw auf der Heimfahrt von L auf der P Bezirksstraße unterwegs. In welchem physischen Zustand im Hinblick auf die Fahrtauglichkeit er sich dabei befunden hat, konnte nicht festgestellt werden. Auf dieser Fahrt geriet er mit seinem Kfz aus unbekannter Ursache von der Straße ab, stieß gegen eine Böschung und beschädigte dort im öffentlichen Eigentum stehende Sträucher mit einem Wert in der Höhe von 2.121 S (Beleg AS 8). Der Berufungswerber erlitt dabei eine Schürfwunde im Bereich der Schläfe, welche auch mit einer leichten Gehirnerschütterung verbunden gewesen sein könnte. Er verließ folglich sein Fahrzeug, ließ an diesem die Fahrzeugschlüssel stecken und unterließ folglich die Absicherung der Unfallsstelle sowie eine entsprechende Meldung bei der nächsten Gendarmerie- oder Sicherheitsdienststelle. Sein Fahrzeug blieb zum Teil auf der Fahrbahn stehen. Der Vorfall wurde um 02.50 Uhr von einem Herrn D beim Gendarmerieposten L angezeigt.

Etwa zu dieser Zeit rief der Berufungswerber beim Gendarmerieposten T an und gab bekannt, daß ihm sein Fahrzeug gestohlen worden sei. Laut Gendarmerie soll der Anrufer einen alkoholisierten Eindruck gemacht haben. Eine sofort durchgeführte Nachschau bei der Telefonzelle (welche der Anrufer offenbar bezeichnet haben dürfte) konnte der Berufungswerber nicht mehr angetroffen werden.

Der Berufungswerber begab sich in weiterer Folge nach Hause und wurde von seinem Vater, welcher Arzt ist, wegen seiner leichten Schürfwunde am Kopf behandelt. Trotz einer als möglich anzunehmenden leichten Gehirnerschütterung erfolgte keine weitere medizinische Behandlung des Berufungswerbers.

Er wurde von seiner Freundin bei seinen Eltern abgeholt und nach Hause gebracht.

Wenn überhaupt hat der Berufungswerber durch die unfallsbedingt allenfalls erlittene, leichte Gehirnerschütterung, eine nicht 20 Minuten übersteigende Einschränkung seiner Dispositionsfähigkeit erlitten.

4.2. Auf Grund des vorliegenden Beweismaterials ist zumindest im Zweifel dem Berufungswerber dahingehend zu folgen, daß er sich zum Zeitpunkt des Lenkens in keiner solchen Verfassung befand, welche ihm ein Lenken des Fahrzeuges nicht mehr ermöglicht hätte. Die Tatsache des Unfalles und die vom Berufungswerber genannte "mögliche" Ursache "einer Übermüdung" vermag nicht als diesbezüglicher ausreichender Beweis erachtet werden.

Wenn jedoch weiter der Berufungswerber in seiner Verantwortung darzulegen versucht, daß er sich an den Vorfall überhaupt nicht mehr erinnern könne und damit meint, sein an sich unbestrittenes Fehlverhalten gegenüber elementaren Vorschriften im Straßenverkehr als Folge "seiner angeblich mehrere Stunden währende Dispositonsunfähigkeit" begangen zu haben, so vermag diesem Vorbringen nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugemessen werden.

Immerhin hat der Berufungswerber nach dem Unfall gleich mehrere völlig rationale Handlungen vorgenommen. Er hat etwa die Gendarmerie von einem angeblichen Autodiebstahl verständigt und vermochte folglich auch zu seinem Elternhaus zu gelangen. Dabei hat es offenbar nicht einmal der Vater des Berufungswerbers, welcher Mediziner ist, erforderlich erachtet dem Berufungswerber einer entsprechenden Untersuchung oder Behandlung zuzuführen. Dies wäre wohl der Fall gewesen, hätten im Hinblick auf die örtliche Orientiertheit seines Sohnes (des Berufungswerbers) nur Anhaltspunkte von diesbezüglichen Bedenken bestanden. Es mutete daher geradezu abenteuerlich an, wenn der Berufungswerber angesichts eines solchen Agierens nach dem Verkehrsunfall nun glaubhaft zu machen versucht, daß ihm genau dieser Vorfall und die nachfolgenden Stunden aus dem Gedächtnis verlorengegangen wären, während er in dieser Zeit andererseits aber völlig rationale Handlungsabläufe zu setzen vermochte. Ein solches (mögliches) Phänomen konnte auch ihm Rahmen der gutachterlichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht objektiviert werden.

Die Verantwortung des Berufungswerbers im Hinblick auf eine Unzurechnungsfähigkeit - zumindest ab 20 Minuten nach dem Unfall - ist daher haltlos.

Zu bemerken ist dabei noch, daß der Berufungswerber anläßlich seiner umfangreichen Befragung anläßlich der Verhandlung teils recht spontan auf gestellte Fragen antwortete und mehrfach erst im nachhinein - einmal erst ab konkrete Rückfrage durch den Verhandlungsleiter - sich hinzuzufügen beeilte, daß er dieses Wissen nur von einer späteren Erzählung hätte. Bereits aus diesen, aus unmittelbarer Schilderung gewonnenen Eindrücken in Verbindung mit lebensnaher Betrachtung, ist diese Verantwortung nur unschwer als zurechtgelegte Schutzbehauptung zu erkennen.

5. Rechtlich ergibt sich sohin folgendes:

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen c) an der Feststellung des Sachverhaltens mitzuwirken.

Abs.5 leg.cit. lautet:

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Diese Pflicht hätte der Berufungswerber spätestens nach Abklingen einer allenfalls tatsächlich unfallsbedingter Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit erfüllen müssen.

5.1.1. Der hier als erwiesen angenommene Sachverhalt wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert.

Weitere Ausführungen können unter Bedachtnahme auf das Berufungsvorbringen daher unterbleiben. Das Verhalten des Berufungswerbers ist ihm zuzurechnen, da die behaupteten Schuldausschließungsgründe nicht vorlagen. Schließlich muß von einem Fahrzeuglenker auch in der Dunkelheit erwartet werden, daß er sich über einen allfälligen Fremdschaden überzeugt.

5.2. Die Führung des im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragten Beweises auf Einvernahme des Vaters des Berufungswerbers zum Beweis über die Verletzung und den Zustand des Berufungswerbers nach dem Unfall war nicht erforderlich. Der damit zu führen versuchte Beweis wurde ohnedies vom unabhängigen Verwaltungssenat als Möglichkeit in die Erwägungen einbezogen und bedurfte daher keiner weiteren Beweisführung mehr.

5.3. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.4. Die Inkaufnahme der Unterlassung der Absicherung einer Unfallstelle und die Unterlassung der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung und der Meldung des Unfalles an sich stellt eine schwere Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Interessen dar. Das unbekümmerte Liegenlassen seines schwer beschädigten Fahrzeuges auf der Fahrbahn läßt zumindest den Schluß auf eine mangelnde Verbundenheit mit elementaren Verhaltensregeln im Straßenverkehr zu. Die Motive die dafür Anlaß gewesen sein mögen, treten gegenüber den öffentlichen Interessen jedenfalls zurück. Es scheint daher - insbesondere aus generalpräventiven Gründen - die Verhängung einer Strafe von insgesamt nur 4.500 S durchaus angemessen.

5.4.1. Selbst bei einem derzeit wegen des Firmenaufbaues noch eher unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnis, keiner Sorgepflichten und keinem Vermögen ist dieser Strafe nicht entgegenzutreten gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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