Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520933/5/Kof/Hu

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-520933/5/Kof/Hu Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. FZ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16.12.2004 VerkR20-4109-2004, betreffend Befristung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und Herrn Ing. FZ

die Lenkberechtigung

unter der Auflage: Verwendung einer Brille (Code: 01.01)

erteilt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 8 Abs.3 Z2 und 20 Abs.4 FSG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 5 Abs.5 und 24 Abs.1 Z2 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F

erteilt.

Der Bw hat innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.12.2004 - welche sich nur gegen die Vorschreibung der Befristung richtet - eingebracht.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw wurde am 10.5.2005 im Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion, hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C und F untersucht.

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. EW hat darüber das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten vom 10.5.2005 erstellt.

Gemäß diesem Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C und F gesundheitlich (unbefristet) geeignet.

Als Auflage ist die Verwendung einer Brille vorzuschreiben.

Dem Bw wird daher die Lenkberechtigung

gerechnet ab Datum des amtsärztlichen Gutachtens

erteilt.

Die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Auflage: Verwendung einer Brille (Code: 01.01) wurde vom Bw in der Berufung nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 
 

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