Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520938/2/Sch/Pe

Linz, 02.05.2005

 

 

 VwSen-520938/2/Sch/Pe Linz, am 2. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S H vom 19. April 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. April 2005, VerkR21-472-2004/BE, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verhängung eines Lenkverbotes, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes auf sechs Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn S H, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 6. Februar 2001 unter VerkR20-158-2001/WL erteilte Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C, E (B), E (C1), E (C), F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 24 Monaten (ab Zustellung des vorerst ergangenen Mandatsbescheides vom 3. Jänner 2005, das war der 24. Jänner 2005) entzogen und das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten. Weiters wurde er aufgefordert, den Führerschein unverzüglich am Gendarmerieposten Marchtrenk abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber beschränkt auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber ist mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27. Oktober 2004, 13 Hv 138/04g, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 und 128 Abs.1 Z4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 25. Juli 2003 in Weißkirchen eine fremde bewegliche Sache in einem 2.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich einen Plasmabildschirmmonitor 42' 4.500 Euro dem Verfügungsberechtigten, der Firma I, mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

 

Weiters wurde gemäß § 494a Abs.6 StPO die Probezeit hinsichtlich der bedingten Strafnachsicht zu LG Wels 13 Hv 110/02h vom 29. August 2002 (zwölf Monate teilbedingt) von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert.

 

Der zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Marchtrenk vom 28. August 2004 sind die näheren Tatumstände zu entnehmen. Demnach hatte der Berufungswerber bei einer Fahrt mit einem Lkw seines Arbeitgebers vier Kartons mit Plasmamonitoren 42' der Marke Hantarex im Wert von je 4.500 Euro zu transportieren. Dabei hat er eine Fahrtunterbrechung an seiner Wohnadresse durchgeführt und einen der oben genannten Plasmabildschirme in Diebstahlsabsicht zu Hause abgeladen und versteckt. Diese am 25. Juli 2003 begangene Tat wurde von Gendarmerieorganen anlässlich einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung am 8. April 2004 entdeckt und das Diebesgut sichergestellt.

 

Wie die Erstbehörde zutreffend ausführt, ist im demonstrativen Deliktskatalog des § 7 Abs.3 FSG das Vergehen des schweren Diebstahles nicht expresis verbis als bestimmte Tatsache angeführt. Dies bedeutet aber nicht, dass diese oder andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen keine solche Tatsache darzustellen vermögen. Vom Berufungswerber wurde bei der Diebstahlshandlung ein Kraftfahrzeug verwendet und steht außer Frage, dass gerade bei größerem und schwererem Diebesgut, wie etwa bei einem Monitor, dadurch die strafbare Handlung wesentlich erleichtert wird. Der Verwaltungsgerichtshof wertet ein solches und auch andere Vermögensdelikte insbesondere dann, wenn dabei ein Kraftfahrzeug verwendet wird oder dadurch generell diese Vergehen erleichtert werden und eine entsprechend hohe Schadenssumme gegeben ist, als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 FSG (vgl. etwa VwGH 24.4.2001, 99/11/0197, 29.10.1996, 94/11/0136, 14.12.1999, 99/11/0124 u.a.).

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Dem Berufungswerber wurde von der Erstbehörde die Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Monaten gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, das war nach der Aktenlage der 24. Jänner 2005, entzogen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung angenommen werden kann, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der Entziehungsdauer eintreten (VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149 u.a.).

 

Nach der Aktenlage hat der Berufungswerber seit dem Vorfallszeitpunkt bis dato keine weiteren ähnlichen Vergehen zu verantworten gehabt. Die in § 66 Abs.4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung ein, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 19.9.1978, 2082/75 u.a.).

 

Seit Begehung der strafbaren Handlung am 25. Juli 2003 bis zur Erlassung des Mandatsbescheides (21. Jänner 2005) ist bereits ein Zeitraum von rund 18 Monaten vergangen gewesen, ab diesem Datum begann die zweijährige Entziehungsdauer laut Bescheid, sodass in Summe ein Zeitraum für die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von insgesamt 42 Monaten zusammenkäme . Dies scheint der Berufungsbehörde aber keinesfalls vertretbar.

 

Sohin wurde die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf einen Zeitraum von sechs Monaten - bei unverändertem Zeitpunkt des Beginnes der Entziehung - verfügt, der den Kriterien des § 7 Abs.4 FSG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerecht wird. Die vom Berufungswerber angesprochene Entziehungsdauer von lediglich vier Monaten, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde damit allerdings nicht mehr in Einklang gebracht werden.

 

Das von der Erstbehörde verfügte Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist in der Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG begründet, welche die analoge Anwendung der Regelungen für die Entziehung einer Lenkberechtigung auch für Lenkverbote anordnet.

 

Aufgrund der dem Berufungswerber mangelnden Verkehrszuverlässigkeit war gemäß § 64 Abs.2 AVG von der Behörde die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen gewesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum