Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520941/21/Ki/Da

Linz, 21.09.2005

 

 

 

VwSen-520941/21/Ki/Da Linz, am 21. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, L, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A Z, L, S, vom 21.4.2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.4.2005, GZ. FE-493/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7.6.2005 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass bezüglich der Klassen A und B die Entziehung der Lenkberechtigung behoben und diesbezüglich die Lenkberechtigung auf zwei Jahre, gerechnet ab 13.9.2005, das ist bis 13.9.2007, befristet wird.

 

Bezüglich Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, F (und G) sowie in den übrigen Punkten wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.3, 8, 24 Abs.1 und 29 Abs.3 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn J S gemäß § 24 Abs.1 FSG die mit Führerschein der BH Linz-Land vom 11.8.1999, zu VerkR20-3335-99/LL, für die Klassen A, B, C1, F, G erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass gemäß § 29 Abs.3 FSG der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern sei und einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 31.3.2005, wonach er derzeit gesundheitlich nicht geeignet sei KFZ zu lenken.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 21.4.2005 Berufung erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Bemängelt wird im Wesentlichen die dem amtsärztlichen Gutachten zu Grunde gelegte verkehrspsychologische Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle 1 A Sicherheit vom 22.3.2005.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt wurde zunächst für 7. Juni 2005 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie als Sachverständiger der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. F G, und als Zeuge der Verkehrspsychologe Dr. W T teil. Die Bundespolizeidirektion Linz hat sich entschuldigt.

 

Nach Unterbrechung der Verhandlung hat Herr S im weiteren Verfahren abermals eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt, die verkehrspsychologische Untersuchung erfolgte beim Kuratorium für Verkehrssicherheit am 25.7.2005, die verkehrspsychologische Stellungnahme datiert mit 2.8.2005.

 

Diese verkehrspsychologische Stellungnahme wurde einer Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung mit dem Ersuchen um amtsärztliche Beurteilung übermittelt, die Amtsärztin hat darauf eine Untersuchung des Berufungswerbers vorgenommen und am 13.9.2005 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG übermittelt. Dieses Gutachten wurde von der Amtsärztin bei einer telefonischen Befragung am 19.9.2005 ergänzt.

 

Dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde das Untersuchungsergebnis telefonisch zur Kenntnis gebracht, er hat dies akzeptiert und auf die Fortsetzung der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7.6.2005 verzichtet.

 

4. Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.10.2004, GZ. FE-821/2004, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen und er wurde u.a. aufgefordert, bis spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Das verlangte amtsärztliche Gutachten, welches mit 31.3.2005 datiert ist, attestierte dem Berufungswerber eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowohl der Gruppe 1, als auch der Gruppe 2.

 

In der zusammenfassenden Befundbeurteilung führte der Amtsarzt aus, dass auf Grund der nicht ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen und der festgestellten negativen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung polizeiärztlicherseits derzeit von einer Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und Gruppe 2 auszugehen sei. Ausdrücklich führte der Amtsarzt jedoch auch aus, dass hinsichtlich der kardialen Situation bei Zustand nach Herztransplantation sich keine Eignungsausschließung ergebe.

 

Im Rahmen der im Berufungsverfahren durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde dem Rechtsmittelwerber die Durchführung einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung eingeräumt.

 

Diese verkehrspsychologische Untersuchung wurde am 25.7.2005 bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit durchgeführt und es kam der Verkehrspsychologe zum Ergebnis, dass Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B bedingt geeignet und zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C nicht geeignet sei. In Anbetracht der beginnenden Leistungseinbußen erscheine es jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen aus psychologischer Sicht unbedingt empfehlenswert die Lenkberechtigung nur zeitlich befristet auszustellen und bei Verdacht auf einen beschleunigten Leistungsabbau eine neuerliche Überprüfung der Leistungsfähigkeit zu veranlassen.

 

Herr S hat sich daraufhin am 13.9.2005 einer weiteren ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG durch eine Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung unterzogen. Unter Zugrundelegung der vorliegenden Befunde (Facharztbefund der internen Abteilung aus dem Krankenhaus der Elisabethinen bzw. Laborbefunde vom Krankenhaus der Elisabethinen) sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 2.8.2005 kam die Amtsärztin zum Ergebnis, dass Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht geeignet, er jedoch zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 befristet geeignet sei. Gefordert wurde amtsärztlicherseits eine Nachuntersuchung mit internistisch fachärztlicher Stellungnahme sowie eventuelle kraftfahrspezifische Leistungsüberprüfung nach Ablauf eines Jahres.

 

Begründet hat die Amtsärztin das Gutachten damit, dass aus der letzten verkehrspsychologischen Stellungnahme hervorgehe, dass in Anbetracht der beginnenden Leistungseinbußen es insbesondere vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen aus psychologischer Sicht unbedingt empfehlenswert wäre die Lenkberechtigung nur zeitlich zu befristen und bei Verdacht auf einen beschleunigten Leistungsabbau eine neuerliche Überprüfung der Leistungsfähigkeit zu veranlassen. Weiters sei Herr S derzeit aus internistischer Sicht bei Zustand nach Herztransplantation geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen, regelmäßige Kontrollen des Gesundheitszustandes wären jedoch erforderlich.

 

In einem Telefongespräch am 19.9.2005 erklärte die Amtsärztin dann, dass sie aus amtsärztlicher Sicht auch eine Befristung auf zwei Jahre vertreten könnte.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die vorliegenden Gutachten bzw. die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 2.8.2005 schlüssig sind und es bestehen keine Bedenken, diese Fakten der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gesundheitlich nicht mehr geeignet ist. Es war daher in diesem Punkt die Entziehung der Lenkberechtigung zu bestätigen.

 

Was die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 anbelangt, so ist nunmehr im Berufungsverfahren hervorgekommen, dass Herr S derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B die gesundheitliche Eignung aufweist, auf Grund der durchgeführten Untersuchungen könnte jedoch damit gerechnet werden, dass jedenfalls nach Ablauf von zwei Jahren sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtern wird, dass er die gesundheitliche Eignung auch zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B verlieren könnte. Aus diesem Grunde war im Interesse der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung der Klassen A und B entsprechend zu befristen. Die von der Amtsärztin im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich eine Nachuntersuchung mit internistisch fachärztlicher Stellungnahme sowie eventuelle kraftfahrspezifische Leistungsüberprüfung wurden nicht explizit vorgeschrieben, zumal die Lenkberechtigung nach Ablauf der Befristung ohnedies erlöschen würde. Es wird aber dem Berufungswerber nahegelegt, sich rechtzeitig um die allfällige Verlängerung der Lenkberechtigung zu kümmern und diesbezüglich sich jedenfalls auch mit dem Amtsarzt der zuständigen Behörde zwecks Durchführung der erforderlichen Untersuchungen in Verbindung zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Diese Anordnung gründet sich auf die zitierte gesetzliche Bestimmung und war daher zu bestätigen.

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Lenker von Kraftfahrzeugen, welche die hiefür notwendigen Voraussetzungen nicht aufweisen, stellen jedenfalls eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, weshalb die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht Gefahr im Verzug angenommen und die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen hat.

 

6. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufung der Gebührenpflicht unterliegt und er daher eine Gebühr von 13 Euro (falls nicht mittlerweile entrichtet) an die Bundespolizeidirektion Linz zu entrichten hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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