Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520945/2/Zo/Pe

Linz, 12.05.2005

 

 

 VwSen-520945/2/Zo/Pe Linz, am 12. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, vom 22.4.2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1.4.2005, FE 476/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Erteilung eines Mopedfahrverbotes, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1, 32 Abs.1 und 8 FSG sowie §§ 11 Abs.1, 13 Abs.1 und 18 Abs.2 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die mit Bescheid der BPD Linz vom 9.12.1998 zu Zl. F 7548/98 für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die festgestellte unzureichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit daraus resultieren würde, dass er zum Zeitpunkt der Untersuchung wegen eines grippalen Infektes entsprechende fiebersenkende und schmerzstillende Tabletten eingenommen habe. Außerdem habe er in der Nacht vor dem Test kaum eine Minute geschlafen, weshalb seine körperliche und psychische Verfassung zum Testzeitpunkt entsprechend schlecht gewesen sei. Hätte er über den Umfang des Testes Bescheid gewusst, so hätte er um eine Verschiebung des Termines gebeten. Es sei ihm außerdem nicht mitgeteilt worden, dass der Test auch eine zeitliche Komponente beinhalte und erst nach mehr als einer Stunde sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich beeilen müsse. Er habe daher ab diesem Zeitpunkt den Test nur mehr oberflächlich abhandeln können. Aus all diesen Gründen sei das Testergebnis objektiv nicht richtig. Er sei in den letzten 46 Jahren fast 1 Mio. Kilometer unfallfrei gefahren.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F. Am 3.8.2004 wurde er um 11.30 Uhr von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens Königswiesen in einem Waldgebiet aufgefunden, wobei er einen verwirrten Eindruck machte. Nach Erstversorgung durch einen Arzt wurde er mit dem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus eingeliefert. Entsprechend dem Gendarmeriebericht ist der Berufungswerber in der Zeit vorher mehrmals dadurch aufgefallen, dass er zeit- und orientierungslos war.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28.10.2004, VerkR21-266-2004, wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich binnen einem Monat von einem Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, weshalb ihm mit Bescheid der BPD Linz vom 17.12.2004, FE 1649/2004, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen wurde und ihm gemäß § 24 Abs.4 iVm § 32 Abs.1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten wurde.

 

Am 17.2.2005 wurde der Berufungswerber von einem Amtsarzt der BPD Linz untersucht. Dabei gab er gegenüber dem Amtsarzt an, dass er nicht an Zuckerkrankheit leide, sondern ein "Heilfasten" praktiziert habe und in ein Unterzuckerungskoma gefallen sei. Er könne sich deshalb an nichts mehr erinnern. Er sei 1992 im Wagner-Jauregg Krankenhaus gewesen und danach nie mehr psychiatrisch behandelt worden. Vom Amtsarzt wurde eine vollständige verkehrpsychologische Untersuchung und, falls sich dabei die Eignung des Berufungswerbers ergibt, eventuell eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme sowie eine fachärztliche internistische Stellungnahme für erforderlich gehalten.

 

Die verkehrspsychologische Untersuchung vom 8.3.2005 ergab eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, jedoch reichte die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für eine aktive Verkehrsteilnahme nicht mehr aus. Es wurde eine eingeschränkte Sensomotorik und eine verminderte visuelle Orientierungsfähigkeit festgestellt. Die visuelle Auffassungsfähigkeit war stark vermindert. Bei eingeschränkter Reaktionssicherheit zeigte sich eine normgemäße Reaktionsgeschwindigkeit, die reaktive Belastbarkeit war vermindert. Die Konzentrationsfähigkeit war weit unterdurchschnittlich ausgeprägt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,

  1. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder
  2. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

Gemäß § 18 Abs.2 FSG-GV sind für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

  1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
  2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
  3. Konzentrationsvermögen,
  4. Sensomotorik
  5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

 

5.2. Die verkehrspsychologische Untersuchung vom 8.3.2005 ergab eine unzureichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit. Der Berufungswerber brachte zwar Punkte vor, welche Zweifel daran begründen, dass es sich dabei um eine endgültige Beurteilung handelt. Es ist durchaus denkbar, dass er bei einer neuerlichen Untersuchung, bei welchem die von ihm geltend gemachten subjektiven Einschränkungen nicht vorliegen, ein besseres Testergebnis erzielen kann.

 

Unabhängig davon ist aber im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass sich die mangelnde gesundheitliche Eignung nicht ausschließlich auf die bei der angeführten Untersuchung festgestellte unzureichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit stützt, sondern auch die in der Vergangenheit öfters aufgetretene Orientierungslosigkeit (vgl. den Gendarmeriebericht vom 3.8.2004 sowie die eigenen Angaben des Berufungswerbers bei der amtsärztlichen Untersuchung, dass er sich an nichts mehr erinnern könne), erhebliche Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründen. Ob diese "Verwirrtheit" letztlich auf das vom Berufungswerber angeführte "Heilfasten" zurückzuführen ist, auf eventuelle Erkrankungen oder auch psychische Ursachen hat, muss letztlich durch entsprechende fachärztliche Stellungnahmen abgeklärt werden. Diese Verwirrtheit kann sich jedenfalls nachteilig auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auswirken, weshalb der Berufungswerber derzeit nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzt. Seine Berufung war daher abzuweisen.

 

Unabhängig davon steht es dem Berufungswerber natürlich frei, seine gesundheitliche Eignung neuerlich überprüfen zu lassen, wobei jedenfalls eine deutlich verbesserte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden muss. Ob bzw. welche weiteren fachärztlichen Stellungnahmen dann noch erforderlich sind, kann der Berufungswerber zweckmäßigerweise bei der Erstinstanz abklären.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 
 

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