Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520947/8/Fra/He

Linz, 26.06.2005

 

 

 VwSen-520947/8/Fra/He Linz, am 26. Juni 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Ing. DB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. März 2003, VerkR21-93-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 3.7.2002 unter der Zahl VR20-2410-2002/LL, für die Klassen Av, A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass dem Bw die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab 30.1.2005 (Führerscheinabnahme), entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Bw zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einer Nachschulung/eines Einstellungs- u. Verhaltenstrainings und eines Aufbauseminars) zu unterziehen hat und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen hat. Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen.

 

2.1 Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid persönlich am 18.3.2005 übernommen wurde. Das Rechtsmittel ist mit 29.3.2005 datiert und laut Eingangsstempel am
5. April 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt. Unter diesem Eingangsstempel befindet sich die Wortfolge "Persönlich abgegeben übernommen von Briefkasten".

 

Die belangte Behörde teilte dem Oö. Verwaltungssenat über Ersuchen mit, dass der Briefkasten täglich (Montag bis Freitag), außer an Feiertagen, zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr entleert wird. Berufungen, Einsprüche und sonstige termingebundene Eingaben werden bei dieser Einbringungsart mit dem Zusatz "Briefkasten" versehen, um nachvollziehen zu können, ob das Schriftstück von der Partei persönlich in der Posteinlaufstelle während der Amtsstunden oder aber in den Briefkasten eingeworfen wurde. Im konkreten Fall kann ausgeschlossen werden, dass der Bw das Rechtsmittel fristgerecht eingebracht hat. Selbst wenn der Einwurf am 1.4.2005 (Freitag abends) erfolgt wäre, so hätte sich die Berufung am 4.4.2005 (Montag) im Briefkasten befinden müssen. Lt. Eingangsstempel war die Berufung jedoch erst am Morgen des 5.4.2005 (Dienstag) im Briefkasten.

 

2.2. Der unter 2.1. dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung mit erfolgter Zustellung.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 
Da der angefochtenen Bescheid am 18.3.2005 übernommen wurde, ist sohin die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist am 1. April 2005 abgelaufen. Spätestens mit diesem Tage hätte das Rechtsmittel bei der Behörde eingebracht oder der Post zur Beförderung übergeben werden müssen.

Der Oö. Verwaltungssenat findet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land betreffend die Vorgangsweise bei der Entleerung des Briefkastens und betreffend die Behandlung von Berufungen, Einsprüchen und sonstigen termingebundenen Eingaben nicht den Tatsachen entspricht. Lt. Eingangsstempel wurde das Rechtsmittel am 5. April 2005 eingebracht. Durch den Zusatz "Briefkasten" ist es möglich festzustellen, dass die Berufung erst am 4.4.2005 (Montag) in den Briefkasten eingeworfen wurde. Um von einer rechtzeitigen Einbringung der Berufung ausgehen zu können, hätte jedoch das Rechtsmittel bereits am Freitag, den 1. April 2005 in den Briefkasten der belangte Behörde eingeworfen werden müssen.

Aufgrund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels musste die Berufung zurückgewiesen werden. Eine meritorische Entscheidung war aus den genannten Gründen dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

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