Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520950/5/Zo/Hu

Linz, 23.05.2005

 

 

 VwSen-520950/5/Zo/Hu Linz, am 23. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D F, vom 17.4.2005, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5.4.2005, VerkR20-2489-2003, wegen der Anordnung zur Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG iVm § 4b Abs.1 und Abs.3 sowie 4c Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber verpflichtet, bis zum 3.8.2005 die zweite Perfektionsfahrt zu absolvieren. Weiters wurde festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr, d.h. bis 3.12.2007, verlängert. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Eintragung dieser Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er die ihm vorher eingeräumte Frist (3.5.2005) einhalten werde. Er habe das Fahrsicherheitstraining für die Führerscheingruppe A bereits am 17.4.2005 beim ÖAMTC durchgeführt und die zweite Perfektionsfahrt für die Führerscheingruppe B werde er am 27.4.2005 absolvieren. Er könne daher die weitere Probezeitverlängerung bis Dezember 2007 nicht akzeptieren. Mit Schreiben vom 12.5.2005 wurde die Bestätigung über die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt bei der Fahrschule City Driver nachgereicht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine mündliche Verhandlung war deshalb nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber erwarb die Lenkberechtigung für die Klassen A und B am 3.12.2003. Die erste Perfektionsfahrt für die Klasse B hat der Berufungswerber am 25.10.2004 absolviert.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3.1.2005 wurde dem Berufungswerber die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings und eines verkehrspsychologischen Gruppengespräches für die Klassen A und B vorgeschrieben und festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein Jahr verlängert. Daraufhin absolvierte der nunmehrige Berufungswerber das Fahrsicherheitstraining für die Klasse A beim ÖAMTC am 17.4.2005. Ein Nachweis für das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B befindet sich nicht im Verfahrensakt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeschrieben, bis zum 3.8.2005 die zweite Perfektionsfahrt zu absolvieren. Diese zweite Perfektionsfahrt hat der Berufungswerber am 27.4.2005 durchgeführt.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklassen innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

  1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
  2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 4b Abs.3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren.

 

§ 4c Abs.2 FSG lautet: Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat das Fahrsicherheitstraining für die Klasse A und für die Klasse B sowie die zweite Perfektionsfahrt nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen durchgeführt. Für diesen Fall sieht § 4c Abs.2 FSG vor, dass vorerst lediglich eine Verständigung des Berufungswerbers erfolgt, in welcher diesem eine Nachfrist von vier Monaten zur Absolvierung der fehlenden Phasen eingeräumt wird. Diese Verständigung erfolgt - soweit dem UVS bekannt ist - automatisch durch das Führerscheinregister und ist mit keinen unmittelbaren Sanktionen verbunden. Hat der Betroffene auch nach Ablauf dieser Nachfrist die zweite Ausbildungsphase noch nicht vollständig absolviert, so sind die noch fehlenden Teile von der Behörde mittels Bescheid vorzuschreiben, wobei wiederum eine Frist von vier Monaten einzuräumen ist. Mit diesem Bescheid verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Sollte der Berufungswerber auch diesem Bescheid nicht nachkommen, so wäre ihm nach Ablauf dieser weiteren vier Monate die Lenkberechtigung für jene Klassen zu entziehen, für welche er die zweite Ausbildungsphase noch nicht vollständig absolviert hat.

 

Im konkreten Fall wurde dem Berufungswerber bereits am 3.1.2005 das Fahrsicherheitstraining für die Klassen A und B mit Bescheid vorgeschrieben und eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr festgestellt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Der Berufungswerber hat daraufhin innerhalb der ihm eingeräumten Frist das Fahrsicherheitstraining für die Klasse A sowie die zweite Perfektionsfahrt für die Klasse B absolviert. Es bestand daher keine Notwendigkeit, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt anzuordnen. Dieser Bescheid war daher aufzuheben. Damit entfällt auch die zweite Verlängerung der Probezeit, wobei anzuführen ist, dass eine derartige Sanktion im § 4c Abs.2 FSG ohnedies nicht vorgesehen ist.

 

Der Bescheid vom 3.1.2005 ist rechtskräftig, sodass er im Berufungsverfahren nicht auf seine Richtigkeit zu überprüfen ist. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber nach den bisher vorgelegten Unterlagen das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B noch immer nicht absolviert hat, weshalb die erstmalige Verlängerung der Probezeit um ein Jahr im Ergebnis zu Recht erfolgte. Der Berufungswerber hat noch das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B zu absolvieren, wobei ihm dafür gemäß § 4c Abs.2 FSG eine Frist von 4 Monaten einzuräumen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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