Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520951/2/Kof/Pe

Linz, 04.05.2005

 

 

 VwSen-520951/2/Kof/Pe Linz, am 4. Mai 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn KN gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.3.2005, VerkR21-886-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung u.a., zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 u. 7 Abs.4 FSG,

BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2, 3 Abs.2, 8 und 24 Abs.3 FSG dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

1.,2. die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von sieben Monaten -

gerechnet ab 20.1.2005 (= Zustellung des Mandatsbescheides) - entzogen und

ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung

erteilt werden darf und

  1. verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.4.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der Bw diese nicht beantragt hat.

Dem Bw wurde - wegen der Begehung eines sogenannten "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" - die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen, vom 2.12. bis 30.12.1997 entzogen.

Der Bw lenkte am 21.10.2004 um 21.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw im Stadtgebiet von Linz auf der Unteren Donaulände Höhe Nr. 11 (Parkplatz Parkbad bzw. Eishalle).

Beim Ausparken touchierte er einen - dem Kennzeichen nach näher bestimmen - Pkw, wobei geringer Sachschaden entstand.

Anlässlich der Unfallaufnahme wurde der Bw von einem Polizeibeamten zur Vornahme des Alkotestes aufgefordert.

Da eine Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat - aus Gründen, welche in der Person des Bw gelegen sind - nicht möglich war, wurde beim Bw - mit dessen Zustimmung - eine Blutabnahme durchgeführt.

Die Blutalkoholbestimmung ergab einen Blutalkoholgehalt von 3,26 Promille.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 14.3.2005, VerkR96-29066-2004, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt.

 

Die vom Bw eingebrachte Berufung vom 19.4.2005 richtet sich nur gegen die Entziehung der Lenkberechtigung, jedoch nicht gegen das oa. Straferkenntnis, da der Bw in der Berufung wörtlich ausführt:

"zu Az: VerkR21-886-2004/LL vom 14.03.2005" bzw.

"betrifft: bescheidmäßige Entziehung der Lenkberechtigung - Berufung"

Das oa. Straferkenntnis der belangten Behörde ist daher - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Der Bw bringt in der - wie dargelegt nur gegen die Entziehung der Lenkberechtigung gerichteten - Berufung vor, er hätte diese Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 nicht begangen und stellt näher bezeichnete Beweisanträge.

 

Aufgrund der Rechtskraft des Straferkenntnisses sowie der daraus erfließenden Bindungswirkung sind diese Vorbringen einschließlich der Beweisanträge jedoch rechtlich bedeutungslos!

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs.1 StVO begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 u.a.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen (§ 26 Abs.2 FSG).

Bei der in § 26 Abs.2 FSG genannten Entziehungszeit von vier Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wurde.

Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs.5 (nunmehr: Abs.4) FSG insofern erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

Solche Umstände hat der VwGH dann für gegeben angesehen, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 Promille weit überschritten wird;

Erkenntnis vom 28.10.2003, 2003/11/0144 mit Vorjudikatur.

 

Im gegenständlichen Fall hat - wie mit rechtskräftigem Straferkenntnis festgestellt - beim Bw der Alkoholisierungsgrad 3,26 Promille betragen.

 

 

Dabei handelt es sich um das

Allein aufgrund des beim Bw festgestellten Blutalkoholgehaltes von 3,26 Promille ist - im Hinblick auf das zitierte VwGH-Erkenntnis vom 28.10.2003 - eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sieben Monaten gerechtfertigt!

 

Im gegenständlichen Fall ist jedoch noch zusätzlich zu werten:

 

Die von der belangen Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von sieben Monaten - gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 20.1.2005) - ist daher als Untergrenze dessen anzusehen, was gerade nach vertretbar ist.

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt somit keinesfalls in Betracht.

 

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt der Alkoholisierungsgrad 1,6 Promille oder mehr so hat die Behörde gemäß § 24 Abs.3 FSG rechtlich zwingend anzuordnen:

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 23.3.2004, 2004/11/0008 uva.

 

Die Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurden daher von der belangten Behörde zu Recht angeordnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zit. zahlreichen VwGH - Erkenntnisse

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
Alkoholisierungsgrad 3,26 Promille!
§ 26 Abs.2 FSG - Mindestentziehungsdauer
 
 

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