Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520952/5/Bi/Be

Linz, 30.05.2005

 

 

 VwSen-520952/5/Bi/Be Linz, am 30. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P P, vom 9. April 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 5. April 2005, VerkR21-412-2004-GG, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Aufforderung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Freistadt am 21. Jänner 2003, VerkR20-537-2002/FR, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.3 FSG bis zur Befolgung der Anordnung der Nachschulung, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und der Bw aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides abzuliefern.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 7. April 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe eine Operation gehabt und daher den Termin für die Nachschulung für alkoholauffällige Lenker innerhalb der Dreimonatsfrist nicht wahrnehmen können. Er werde die Nachschulung am 26. April 2005 beginnen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 30. November 2004, zugestellt am 22. Dezember 2004, die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum eines Monats, gerechnet ab 7. November 2004, entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholabhängige Kraftfahrzeuglenker innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, angeordnet wurde. Grundlage dafür war, dass der Bw am 7. November 2004 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einem AAG von 0,4 mg/l, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte. Da er sich in der Probezeit befand (Führerschein ausgestellt am 21. Jänner 2003) und erstmalig eine solche Übertretung begangen hatte, war die Entziehungszeit gemäß § 26 Abs.1 FSG mit einem Monat vorgegeben.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde, wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgt, eine Nachschulung anzuordnen. ... Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt, ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung zu entziehen.

Die im angefochtene Bescheid getroffene Anordnung war daher gesetzlich vorgesehen.

Nunmehr wurde die Kursbesuchsbestätigung des Instituts INFAR über die vom Bw mit 17. Mai 2005 erfolgreich beendete Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vorgelegt. Der Bw ist damit der Anordnung im rechtskräftigen Bescheid der Erstinstanz vom 30. November 2004, VerkR21-412-2004-GG, nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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