Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104080/4/Br

Linz, 15.11.1996

VwSen-104080/4/Br Linz, am 15. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried, vom 8. Oktober 1996, Zl. VerkR96-7009-1996, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 2. Halbsatz Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der vom Berufungswerber mit 19. August 1996 datierte Einspruch, betreffend die von ihm offenbar persönlich übernommenen Strafverfügung vom 29. Juli 1996, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde auf § 49 Abs.1 VStG gestützt, wonach die gesetzliche Einspruchsfrist zwei Wochen abgelaufen gewesen sei.

1.1. Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde wider ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S wegen einer Übertretung der StVO auf der Innkreisautobahn am 29.7.1996 um 16.01 Uhr (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) verhängt.

2. In dem als Berufung zu wertenden (undatierten) Schreiben - bei der Berhörde eingelangt am 21. und 22.

Oktober 1996 - rügt der Berufungswerber die Vorgangsweise der Erstbehörde in einer zum Teil unsachlichen Weise (er spricht von Wegelagerei und ob der Vertreter der Behörde nicht lesen könne u. dgl.) und bringt weiters zum Ausdruck, nicht zu wissen was ihm vorgeworfen werde.

Abschließend forderte er die Behörde auf, den Tatvorwurf zu beweisen oder aufzuhören zu behaupten, dass er zu schnell gefahren wäre.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 2.

Halbsatz VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Ferner wurde mit h. Schreiben vom 28. Oktober 1996 dem Berufungswerber die voraussichtlich verspätete Einspruchserhebung im Rahmen des Parteiengehörs unter Setzung einer Wochenfrist zu einer diesbezüglichen Äußerung zur Kenntnis gebracht. Er hat sich diesbezüglich bis zum obigem (heutigen) Datum nicht geäußert.

4.1. Mit seinem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber eine unterbliebene Zustellung und damit die Rechtzeitigkeit der Einspruchserhebung nicht darzutun.

Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei, dass ihm die Strafverfügung - scheinbar im Rahmen eines sogenannten Schnellrichtereinsatzes - am 29. Juli 1996 persönlich ausgefolgt wurde. Auf der Rückseite der Strafverfügung findet sich die Unterschrift, womit er die Übernahme derselben (das Original) mit 29. Juli 1996 bestätigt hat. Ebenfalls beinhaltet diese Strafverfügung eine vollständige Rechtsmittelbelehrung. Sein Vorbringen ist daher in keiner Weise inhaltlich nachvollziehbar, wobei auf dessen Inhalt - über weite Teile jeglicher Sachlichkeit entbehrend und nach h. Ansicht dem strafbaren Tatbestand der "beleidigenden Schreibweise" zumindest nahekommend - nicht weiter einzugehen ist.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Der § 49 Abs.1 VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.

Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete die Frist - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargetan - im konkreten Fall mit Ablauf des 12. August 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Der Einspruch wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 19. August 1996 verfaßt und langte am 23. August 1996 bei der Behörde ein.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache war daher weder der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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