Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520961/2/Kof/Pe

Linz, 20.05.2005

 

 

  
VwSen-520961/2/Kof/Pe
Linz, am 20. Mai 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29.4.2005, VerkR21-75-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

bis einschließlich 11. 12. 2005 herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen werden die Spruch-Punkte I, II, III und VI des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.2, 7 Abs.3 Z1 und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter §§ nach dem FSG

Weiter wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (= Spruch-Punkt VI).

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.5.2005 eingebracht, welche sich

richtet.

 

Die Anordnung des Einstellungs- und Verhaltenstrainings (=Spruch-Punkt IV) ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird als nicht erforderlich erachtet, da der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Bw diese nicht beantragt hat (§ 67d Abs.3 erster Satz AVG).

Dem Bw wurde - wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr - die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, vom 9.12.2001 bis 9.3.2002, entzogen.

Dem Bw wurde - wegen Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung - die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, vom 8.6.2002 bis 8.9.2002, entzogen.

Der Bw lenkte am 11.12.2004 um 02.10 Uhr einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in Simbach/Inn, Innstraße 28 (BRD).

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde sowohl eine Messung des Atemluftalkoholgehaltes, als auch des Blutalkoholgehaltes vorgenommen, welche einen Wert von 0,62 mg/l bzw. 1,44 Promille ergeben hat.

Das Amtsgericht D-84303 Eggenfelden hat mit Strafbefehl vom 9.3.2005 über den Bw wegen näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem deutschen StGB "fahrlässige Trunkenheit im Verkehr" eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen á 40 Euro = 1.800 Euro verhängt.

Dieser Strafbefehl ist seit 30.3.2005 rechtskräftig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - sowohl an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden, als auch an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte (sowohl Urteile, als auch Strafverfügungen) gebunden;

Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur bzw.

vom 20.2.2001, 98/11/0317 mit Vorjudikatur und vom 6.7.2004, 2002/11/0163.
 

Obendrein hat der Bw die Begehung des Alkoholdeliktes vom 11.12.2004 in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Handelt es sich bei den in § 7 Abs.3 FSG angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (§ 7 Abs.2 FSG).

Das vom Bw am 11.12.2004 in der BRD begangene "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" ( 0,62 mg/l bzw. 1,44 Promille) bedeutet im Gebiet der Republik Österreich eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93711/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

 

 

Betreffend die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist auf nachstehende Judikatur des VwGH zu verweisen:

 

Der VwGH hat eine Entzugsdauer von 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der VwGH hat eine Entzugsdauer von 15 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im vorliegenden Fall hat der Bw innerhalb von drei Jahren zwei Alkoholdelikte begangen.

 

Beim Bw ist daher - im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 12 Monaten, gerechnet ab Tat (= 11.12.2004) somit bis einschließlich 11.12.2005, auszugehen.

 

Die Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, wird daher bis einschließlich 11.12.2005 festgesetzt

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne des § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird daher ebenfalls bis einschließlich 11.12.2005 festgesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,

E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 
 

Beschlagwortung:

2 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren - Entzugsdauer

 
 

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