Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520963/2/Br/Wü

Linz, 24.05.2005

VwSen-520963/2/Br/Wü Linz, am 24. Mai 2005

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, B W, L, vertreten durch Rechtsanwälte Z & L, X, L, diese vertreten im Rahmen der Berufungsverhandlung durch RA Dr. J B, A, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 7. April 2005, Zl.: Fe-776/2004, nach der am 9. Mai und 24. Mai 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67d Abs.1 AVG iVm § 7Abs.1, § 24 Abs.1 Z1, § 25 Abs.1, § 26 Abs.7 und § 30 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2002.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber das Recht aberkannt, von seiner Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) erteilt durch Ausstellung des Führerscheins von der Stadtverwaltung L in der P, Zahl: K190000CQ41, für die Klassen A1, B, C1, BE, C1E, M und L, in Österreich in der Zeit vom 20.6.2004 bis 4.7.2004 Gebrauch zu machen.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf §§ 7, 24, 25, 26, 30 u. 32 Führerscheingesetz - FSG, idF BGBl. I Nr. 129/2002.

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz ihren Schuldspruch auf das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens und des mit dem Straferkenntnis vom 2.3.2005, Zl. S25493/04-3 ausgesprochenen Schuldspruches, wonach der Berufungswerber die oben erwähnte Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von mehr als 50 km/h begangen habe.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Die fehlende inhaltliche Berufungsbegründung kann im Verband mit seiner Berufung zum StVO-Verfahren, VwSen-160477, beurteilt werden. Darin stellte er in unsubstanzierter Weise die Richtigkeit der Messung der ihm zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit in Frage.

3. Diese Sacherledigung konnte hier daher in das dieses Verfahren bedingende Verwaltungsstrafverfahren - VwSen-160477 - einbezogen bzw. miterledigt werden.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes, sowie des Inhaltes des oben angeführten berufungsanhängigen und den Gegenstand von zwei Berufungsverhandlungen bildenden Verwaltungsstrafaktes. Das Beweisergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens bildet hier die Basis für die Sacherledigung des Verfahrens über die Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Aberkennung des Rechtes von der Fahrerlaubnis in Österreich Gebrauch zu machen, welche am 4.7.2004 endete.

4. Aus der Aktenlage, insbesondere der Aussage des Meldungslegers vor der Behörde erster Instanz, ist kein Hinweis auf eine Fehlmessung hinsichtlich der mit 156 km/h festgestellten Fahrgeschwindigkeit ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem vorliegenden Messprotokoll, dass hier die für den Messvorgang erforderlichen Vorschriften eingehalten wurden. Ebenfalls war das Gerät gemäß dem vorliegenden Eichschein zum Zeitpunkt der Messung vorschriftsmäßig geeicht. Schließlich besteht für die Art von Geschwindigkeitsmessungen eine entsprechende Zulassung. Für eine allfällige Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ergeben sich keine Anhaltspunkte. Aus diesem Grund war hier von der Richtigkeit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit von 156 km/h - nämlich einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 50 km/h - auszugehen.

Das der Berufungswerber letztlich trotz der gesondert beantragten Vertagung - wegen Verschweigung seiner Zustelladresse im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens - an der Berufungsverhandlung nicht teilnahm, besagt offenbar seine mangelnde Neigung sein schriftliches Vorbringen auch persönlich einer freien Würdigung zugänglich zu machen und damit seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen ...

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 hat als bestimmte Tatsachen iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...

Z4: die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als
40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

5.1.1. Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. ...

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Nach § 26 Abs.7 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Zwischenzeitig ist das Strafverfahren durch die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vom 24.5.2005, VwSen-160477, auch in Rechtskraft erwachsen.

Nach § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. (siehe oben).

5.2. Hinsichtlich der sogenannten Kurzzeitentzüge bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 10.6.2003, G360/02 ua). Der Verfassungsgerichtshof erachtet darin die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger, mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, 96/11/0197 beginnender Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs.2 lit.i KFG 1967 und der Bemessung der Entziehungszeit gemäß § 73 Abs.3 dritter Satz KFG 1967, idF BGBl. 1995/162, eine vom Gesetzgeber selbst getroffene Wertung eines derartigen strafbaren Verhaltens unter dem Gesichtpunkt seiner Relevanz für die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten und der zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu setzenden Maßnahme zugrunde liegt, weshalb eine davon abweichende eigenständige Wertung im Sinne des § 66 Abs.3 KFG 1967 einer unter § 66 Abs.2 lit.i KFG 1967 fallenden Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Kraftfahrbehörde grundsätzlich ausgeschlossen ist, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für vertretbar.

5.2.1. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei im Sinne der o.a. Judikatur nicht (nur) als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr konzipiert, die eine unmittelbar effektive und sofortige Sicherung bewirkt, sondern sie entfaltet vor allem auch dadurch einen Schutzeffekt im Interesse der Verkehrssicherheit, dass sie auf den Lenker ermahnend und erzieherisch einwirkt. Ihr kommt - wie jeder anderen Maßnahme der Verkehrserziehung - auch die Bedeutung eines auf einen längeren Zeitraum ausgelegten, der Verkehrserziehung dienenden Sicherungsinstrumentes zu. Dass der Gesetzgeber gemäß ausdrücklicher Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis die Entziehung der Lenkberechtigung ebenso als Mittel zur "Verkehrserziehung" eingerichtet hat, ist in diesem Zusammenhang nur noch zu erwähnen. Wenngleich es sich im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes expressis verbis um keine Strafe handelt, sieht sich der unabhängige Verwaltungssenat hier zur Bemerkung veranlasst, dass dieses Regime in seiner Wirkung dennoch zumindest in die Nähe des Verbotes einer Doppelbestrafung und damit in Konflikt zum Schutzbereich der EMRK gerät. Dies mit Blick darauf, weil auch der Bestrafung über den Präventionsaspekt ein erzieherischer Aspekt inhärent ist. Sohin erreicht der Kurzzeitentzug im Ergebnis den Charakter eines zusätzlichen Strafeffektes und gerät demnach in die Nähe zu einer Nebenstrafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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