Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520965/2/Ki/Da

Linz, 19.05.2005

 

 

 VwSen-520965/2/Ki/Da Linz, am 19. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E U S, P, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 6.5.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.5.2005, VerkR21-246-2005/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Lenker, Anordnung, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, dass der Entzug der Lenkberechtigung bzw. das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von drei Monaten ab 12.3.2005 gerechnet wird bzw. dass bis einschließlich 12.6.2005 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wird Spruchpunkt V ersatzlos behoben. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67 AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.1 Z3 und 32 Abs.1 Z1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein an den Berufungswerber gerichteter Mandatsbescheid vom 18.4.2005 vollinhaltlich bestätigt und einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Mit dem genannten Mandatsbescheid vom 18.4.2005, VerkR21-246-2005/BR, wurde ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, gleichzeitig wurde ihm das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten. Weiters wurde angeordnet, der Berufungswerber habe sich auf seine Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, wobei ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Darüber hinaus wurde angeordnet, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. beim zuständigen Gendarmerieposten abzuliefern ist.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 6.5.2005 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. In der Berufung wird der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge dieser Berufung Folge geben und den Vorstellungsbescheid der BH Braunau am Inn dahingehend abändern, dass die Entzugszeit mit 12.3. bis 12.6.2005 festgesetzt werde, allenfalls die Entzugszeit ab diesem Tag mit einem Monat zu bemessen, zumal der erste Alkomattest 0,48 mg/l AAK ergeben habe.

 

Konkret wird die Frage aufgeworfen worum der Lenkberechtigungsentzug nicht ab dem Tag der Führerscheinabnahme durch die deutsche Polizei am 12.3.2005 berechnet werde, dies werde im angefochtenen Bescheid nicht wirklich erklärt.

 

Unbestrittenerweise werde im Sinne des Gesetzes die Entzugszeit ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins bemessen, wenn dieser - wie gegenständlich - nicht wieder ausgefolgt werde. Das Gesetz unterscheide betreffend den Abnahmeort nicht, weswegen auch im vorliegenden Fall die Entziehungszeit ab 12.3.2005 berechnet werden müsse.

 

Bereits im erstbehördlichen Verfahren argumentierte der Berufungswerber auch dahingehend, dass lediglich zwei Minuten nach dem Lenken des Fahrzeuges sich ein Alkoholmesswert von 0,48 mg/l AAK ergeben hätte, weshalb ohne Durchführung einer entsprechenden Beweiswürdigung nicht automatisch von der höheren Aussagekraft der Blutalkoholuntersuchung ausgegangen werden könne.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Der Berufungswerber wurde im Bereich der Bundesrepublik Deutschland am 12.3.2005 um 02.47 Uhr einem Alkotest unterzogen, laut Angaben des Anzeigers erbrachte der Test ein Ergebnis von 0,48 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Es wurde daraufhin ein Alkotest an einem gerichtsverwertbaren Alkomaten durchgeführt, dieser Test erbrachte in der Zeit von 03.08 Uhr bis 03.14 Uhr ein Ergebnis von 0,61 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Auf Grund dieses Ergebnisses wurde eine Blutabnahme vorgenommen, welche am 12.3.2005 um 03.36 Uhr erfolgte, eine Blutalkoholuntersuchung ergab dann einen Mittelwert von 1,23 Promille Blutalkoholgehalt.

 

Laut Vorlagebericht des Landratsamtes Berchtesgadener Land wurde dem Berufungswerber der Führerschein sofort beschlagnahmt und es ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, dass dieser dem Berufungswerber seither nicht mehr ausgefolgt wurde, jedenfalls wird dieser Umstand von der belangten Behörde nicht bestritten.

 

Gegen einen zunächst erlassenen Mandatsbescheid vom 18.4.2005 hat der Berufungswerber Vorstellung erhoben. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.5.2005 erlassen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 26 Abs.1 Z3 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen, wenn der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Der Berufungswerber hat unbestritten am 12.3.2005 in der Bundesrepublik Deutschland ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Untersuchung seiner Atemluft mit einem gerichtsverwertbaren Alkomaten ein Ergebnis von 0,61 mg/l AAK. erbrachte. Eine aus diesem Anlass durchgeführte Blutuntersuchung ergab letztlich einen Mittelwert von 1,23 Promille Blutalkoholgehalt.

 

Wenn dazu der Berufungswerber vermeint, ein zunächst vorgenommener Alkotest hätte ein Ergebnis von 0,48 mg/l Atemluftalkohol ergeben, so wird dem entgegen gehalten, dass dieses Ergebnis nicht von Relevanz ist, zumal es sich dabei offensichtlich bloß um einen Vortest gehandelt hat, der relevante Wert aber dann erst durch die Blutuntersuchung festgestellt wurde und das Ergebnis der Blutuntersuchung letztlich den tatsächlichen Wert der Alkoholisierung des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Blutabnahme bestätigt hat. Zu Recht ist daher die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn von einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr 1,2 Promille (weniger als 1,6 Promille) ausgegangen.

 

Es ist jedenfalls vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.2 und 3 FSG auszugehen.

 

In Anbetracht dessen, dass die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn lediglich die gesetzliche Mindestentzugsdauer (§ 26 Abs.1 Z3) festgesetzt hat und auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden konkreten Falle die Auffassung vertritt, dass mit dieser Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann, sind Ausführungen zur Wertung der bestimmten Tatsache entbehrlich.

 

Zu Recht hat der Berufungswerber jedoch argumentiert, dass im vorliegenden Falle die Entzugsdauer ab der tatsächlichen Abnahme des Führerscheines durch Organe der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen ist. Ausdrücklich ist in § 29 Abs.4 FSG festgehalten, dass, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist.

 

Wie bereits dargelegt wurde, ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, dass der Führerschein dem Berufungswerber anlässlich der Amtshandlung am 12.3.2005 abgenommen und ihm dieser nicht mehr ausgefolgt wurde. Der Umstand, dass die (vorläufige) Führerscheinabnahme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte, vermag nicht zu begründen, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, als wenn der Führerschein im Inland vorläufig abgenommen worden wäre. Eine derartige Auffassung lässt sich auch aus der Bestimmung des § 7 Abs.2 FSG, in der derzeit geltenden Fassung, in keiner Weise ableiten. Es war daher dem diesbezüglichen Berufungsbegehren Folge zu geben und die Entzugszeit ab 12.3.2005 festzulegen.

 

5.2. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass diese Maßnahme zu Recht erfolgte. Da aber angenommen werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach Ablauf von drei Monaten ab der Führerscheinabnahme wiederum gegeben ist, war auch diesbezüglich eine Korrektur geboten.

 

5.3. Gemäß § 24 Abs.3 (zweiter Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

In Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung ist der vorliegende Sachverhalt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1a zu subsumieren, weshalb die Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Lenker zwingend geboten war.

 

5.4. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

In Anbetracht dessen, dass dem Berufungswerber der Führerschein bereits abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, war diese Anordnung entbehrlich und es wurde dieser Spruchpunkt daher ersatzlos behoben.

 

5.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Auch im Falle einer vorläufigen FS-Abnahme in der BRD ist die Entzugsdauer ab der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

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