Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520969/14/Bi/Be

Linz, 16.12.2005

 

 

 

 

 

VwSen-520969/14/Bi/Be Linz, am 16. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn O O, vertreten durch RAe Prof. H & P, vom 9. Mai 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 22. April 2005, FE-568/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 6. April 2000, F 1693/2000, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, 24, 25, 26 und 29 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und ausgesprochen, dass der Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern sei.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 27. April 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nur um 2 km/h überschritten, wobei nicht auszuschließen sei, dass trotz Berücksichtigung von Messtoleranzen durch ein zu schnelles Auffahren des Einsatzfahrzeuges diese zusätzliche Messungenauigkeit herbeigeführt worden sei. Er habe eine solche Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vorsätzlich herbeigeführt, sondern die Geschwindigkeitsbeschränkung habe erst seit 12 Tagen lt. Mitteilung der Autobahnmeisterei bestanden. Er habe sich daher an den erlaubten 130 km/h orientiert.

Die angebliche Verkehrsübertretung liege nun schon 5 Monate zurück und er habe sich sonst kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr zu Schulden kommen lassen. Eine Entziehung sei daher nicht mehr gerechtfertigt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 10. Februar 2005, S 3983/LZ/05/3, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (seit 1.3.2005 rechtkräftig) bestraft wurde, weil er am 30. Dezember 2004, 8.14 Uhr, bei km 19.500 der A9, RFB Graz, Gemeindegebiet Inzersdorf, als Lenker des Kfz L-2310H die durch Verbotszeichen gemäß § 52a Z10a StVO kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h insofern überschritten hat, als die Fahrgeschwindigkeit 152 km/h betrug und die Überschreitung mit einem Messgerät unter Abzug der gesetzlichen Messfehlergrenze festgestellt wurde.

Nach Mitteilung des Zeitpunktes der Rechtskraft durch das Strafamt der Erstinstanz erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 22. April 2005, wobei keine Wertung der bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG ("Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wen jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde"), insbesondere im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit im Sinne des § 7 Abs.4 FSG erfolgt ist, was der Bw ausdrücklich im Rechtsmittel rügt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit ua insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z4 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Fall der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs.3 Z4 FSG genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Die im gegenständlichen Fall zugrundezulegende Geschwindigkeit von 152 km/h wurde mittels ProViDa-Messung mit einem ordnungsgemäß geeichten technischen Gerät festgestellt, wobei die Videoaufzeichnung vorliegt.

Die Argumente des Bw im Hinblick auf die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung - von einer "angeblichen" Übertretung kann keine Rede sein - gehen ins Leere, weil die Behörde an die Rechtskraft der Strafverfügung gebunden ist. Allerdings bezieht sich die Bindungswirkung darauf, dass eine höhere als die erlaubte Geschwindigkeit vorliegt, nicht in Ansehung des genauen Ausmaßes (vgl VwGH 23.5.2003, 2003/11/0127, ua). Deshalb wurde die das Fahrverhalten des Bw zeigende Videoaufzeichnung - die zu sehen dem Bw angeboten wurde, was er nicht wahrgenommen hat - vom Amtssachverständigen Ing. L ausgewertet und dazu das technische SV-Gutachten vom 5. August 2005, VT-010191/1037-2005-LJ, erstellt, in dem dieser im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, dass der Bw die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit von 152 km/h tatsächlich gefahren ist und sich nicht durch ein Aufschließen des Gendarmeriefahrzeuges ergeben hat. Die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des Bw betrug nach der computerunterstützten Auswertung sogar 163 km/h, wobei der Nachfahrabstand nicht immer konstant war, aber vom Auswerteprogramm das geringfügige Aufschließen des Gendarmeriefahrzeuges abgezogen wurde. Die auch der rechtskräftigen Strafverfügung zugrunde gelegte Geschwindigkeit von 152 km/h - damit eine Überschreitung um 52 km/h - wurde vom Sachverständigen gestützt.

Der Bw hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht.

Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs die Ausführungen im SV-Gutachten zur Kenntnis genommen. Zu seinem Argument, die Beschränkungszeichen seien erst kurz vorher aufgestellt worden, ist zu sagen, dass er auch zur Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre, wenn die Beschränkungszeichen im Sinne des § 52a Z10a StVO 1960 erst am selben Tag aufgestellt worden wären - eine Fahrgeschwindigkeit von 152 km/h ist wohl auch nicht mehr als Einhaltung der üblicherweise auf österreichischen Autobahnen geltenden 130 km/h zu interpretieren. Ob der Bw die Übertretung vorsätzlich begangen hat, ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant - allerdings ist bei derartigen Überschreitungen, die noch dazu entsprechend dem Druck aufs Gaspedal auf dem Tachometer abzulesen sind, wohl vom Vorliegen von dolus eventualis (§ 5 Abs.1 StGB: "Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet"), dh von vorsätzlicher Begehung, auszugehen.

Das Entziehungsverfahren wurde mit dem angefochtenen Bescheid eingeleitet, dh innerhalb von vier Monaten nach der Übertretung, wobei die im § 26 Abs.3 FSG gesetzlich festgelegte Entziehungsdauer einer Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG nicht zugänglich ist, sodass das Wohlverhalten des Bw in der Zwischenzeit - die ggst Übertretung liegt nun bereits fast 1 Jahr zurück - nicht zu berücksichtigen war. Damit war dem vom Bw geltend gemachten Argument der fehlenden Rechtfertigung einer Entziehung nichts abzugewinnen (vgl VwGH 24.6.2003, 2003/11/0138 mit Hinweis auf VwGH 17.12.1998, 98/11/0227).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

152 km/h statt erlaubte 100 km/h = Tatbestand gem. FSG

2 Wochen Entzug

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