Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520970/2/Fra/He

Linz, 06.07.2005

 

 

 VwSen-520970/2/Fra/He Linz, am 6. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. PF gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.4.2005, VerkR21-645-2004/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

  1. die von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 13.8.2001 unter der Zahl VerkR-20-1382-2001/SE für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen,
  2. weiters ausgesprochen, dass dem Bw für den Zeitraum von drei Monaten - beginnend am 11.3.2005 (Zustellung des Mandatsbescheides) - die Lenkberechtigung entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf und
  3. dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer, gerechnet ab 11.3.2005, verboten.

Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 
Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002, maßgeblich:
 

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: .....

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht

auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung angenommen

werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
  2. Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  3. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

.......

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

......

(4) Für die Wertung der in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

.....

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtung

Allgemeines

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

.....

 

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ......

 

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

......

 

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Kraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten

......"

3.2. Unstrittig ist, dass der Bw aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 5.10.2004, 23HV123/04t, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1, 84 Abs.1 StGB unter Anwendung des § 37 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 15 Euro, sohin insgesamt 1.800 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß § 389 StPO zum Kostenersatz verurteilt wurde, weil er am 23.7.2004 in Linz Herrn EM durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht in Form eines eingedrückten Nasenbeinbruches sowie einer Kratzwunde und einer Schwellung über dem linken Auge vorsätzlich am Körper schwer verletzt hat. Gemäß § 43 Abs.1 StGB wurde die Strafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 369 Abs.1 StPO wurde der Bw für schuldig befunden, dem Privatbeteiligten Erwin Mühl ein Teilschmerzensgeld von 500 Euro zu bezahlen.

 

Dieses Urteil ist rechtskräftig. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist an dieses rechtskräftige Strafurteil gebunden (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0389).

 

Der Bw hat mit der oa strafbaren Handlung eine seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z10 FSG verwirklicht, woraus eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von drei Monaten resultiert (§ 25 Abs.3 FSG).

 

Die strafbare Handlung des Bw erfolgte am 23.7.2004. Der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde am 11.3.2005 zugestellt. Für die Rechtmäßigkeit dieses Mandatsbescheides ist Voraussetzung, dass im Zeitpunkt seiner Erlassung (Zustellung) die Annahme zutreffend ist, dass der Bw noch für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten iSd § 25 Abs.3 FSG verkehrsunzuverlässig ist, mithin für einen Zeitraum von insgesamt beinahe
11 Monaten seit der Begehung der strafbaren Handlung (vgl. VwGH vom 23. April 2001, Zl.: 2001/11/0149 mit weiteren Nennungen).

 

Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Berufungsfall die auf einer einzigen strafbaren Handlung beruhende Annahme der belangten Behörde, der Bw sei für eine Dauer von insgesamt beinahe 11 Monaten verkehrsunzuverlässig, nicht geteilt werden.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bw strafgerichtlich unbescholten war und das Strafgericht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht für geboten hielt, um den Bw von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 37 Abs.1 StGB). Die Entziehung der Lenkberechtigung ist sohin nicht rechtens. Gleiches gilt für den Ausspruch betreffend das Lenkverbot nach § 32 Abs.1 FSG, weil diese Maßnahme ebenfalls die Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw vorausgesetzt hätte.

 

Im Übrigen sind die Ausführungen des Bw, dass er am 23.7.2004 Herrn M grundsätzlich lediglich leicht am Körper verletzt hat im Hinblick auf die Rechtskraft des oa Urteiles nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis ist jedoch seine Ansicht zutreffend, dass er unmittelbar nach der Straftat als verkehrsunzuverlässig einzustufen gewesen ist. Warum dann letztlich der Mandatsbescheid erst im März 2005 erlassen wurde, liegt daran, dass die belangte Behörde den Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet hat, um nicht selbst eine Vorfragenbeurteilung vornehmen zu müssen.

4. Eine Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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