Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520972/11/Bi/Be

Linz, 12.07.2005

VwSen-520972/11/Bi/Be Linz, am 12. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vertreten durch RA Ing. Mag. K H, vom 13. Mai 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 9. Mai 2005, FE-260/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass der Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B befristet für ein Jahr, gerechnet ab 30. Juni 2005, unter den Auflagen besitzt, dass er

  • der BPD Linz unaufgefordert und auf seine Kosten für die Dauer eines Jahres alle drei Monate, gerechnet ab 30. Juni 2005 (Datum des amtsärztlichen Gutachtens), seine aktuellen Leberwerte (CD-Tect, GGT, GOT, GPT, CHE) und seine aktuellen Blutdruckwerte sowie eine Bestätigung über nervenfachärztliche Kontrollen vorlegt und

  • in den Führerschein die Auflage "05.08 - kein Alkohol" eingetragen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 1. März 2005 auf Ausfolgung des Führerscheins gemäß § 28 Abs.1 Z2 FSG abgewiesen und die weitere Entziehung der am 28. Mai 1969 von der BPD Linz, F 1264/1969, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 11. Mai 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1
2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde in der Berufung beantragt, jedoch im Rahmen des Parteiengehörs am 12. Juli 2005 darauf ausdrücklich verzichtet (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht berücksichtigt und die beantragte Gutachtensergänzung durch den Polizeiarzt nicht durchgeführt oder ihm diese nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, zu einem positiven Bescheidergebnis zu gelangen, nämlich der Wiedererteilung der Lenkberechtigung und Ausfolgung des Führerscheines.

Die Beurteilung der seiner gesundheitlichen Nichteignung beruhe nur auf der verkehrspsychologischen Stellungnahme, die so zustande gekommen sei, weil er mit dem computerisierten Testverfahren nicht zurecht gekommen sei. Vor allem Menschen im fortgeschrittenen Alter hätten unabhängig von Art und Ausmaß einer vorliegenden Alkoholkonsumation damit Probleme und erzielten bei den angewendeten Testverfahren ungeachtet einer tatsächlichen Beeinträchtigung schlechte Ergebnisse, wobei er die VPU auch bereits ca einen Monat nach dem zugrunde liegenden Vorfall durchgeführt habe. Inzwischen sei, selbst wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit gegeben gewesen wäre, was er bestreite, aufgrund der vergangenen Zeit eine gravierende Änderung eingetreten. Er sei jetzt sehr wohl in der Lage, die von einem Kfz-Lenker erwarteten Aufgaben zu erfüllen, und geeignet, ein solches Kfz zu lenken. Dazu verweist er auf das Gutachten Dris S, FA für Neurologie und Psychiatrie, der zusammen mit der klinischen Psychologin Mag. S nach entsprechenden Tests ein Gutachten betreffend seine Eignung erstellt und dies bestätigt habe. Die Erstinstanz habe dieses Gutachten für nicht verwertbar gehalten, weil die klinische Psychologin Mag. S keine Sachverständige einer vom BMVIT ermächtigten VPU-Stelle sei, jedoch übersehen, dass sämtliche Beweismittel zu berücksichtigen seien. So zeige insbesondere auch der vorgelegte Laborbefund vom 27. April 2005 eine erhebliche Verbesserung der alkoholrelevanten Werte; der besonders relevante CD-Tect sei völlig normal.

Der von der Erstinstanz herangezogene Amtsarzt sei zu seinen Lasten unrichtigerweise davon ausgegangen, dass bereits der 4. Alkoholabusus vorgelegen habe und die Erstinstanz hätte sich nicht mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom Jänner 2005 begnügen dürfen, sondern zumindest eine neuerliche VPU veranlassen müssen. Der angefochtene Bescheid sei dahingehend auch nicht ausreichend begründet. Beantragt wird die Einholung einer neuerlichen VPU, wobei zu berücksichtigen sei, dass er wegen des Bluthochdrucks laufend Medikamente nehmen müsse, die die Leberfunktion schädigten, sodass es abgesehen von ohnehin normwertigen CD-Tect zu geringfügig überhöhten Leberwerten komme. Einzelne Testergebnisse der VPU seien nicht auf einen Alkoholmissbrauch seinerseits zurückzuführen, sondern darauf, dass er mit dieser Art von Test überfordert gewesen sei. Es sei ihm aber nicht zumutbar, mit einer neuen VPU bis August zu warten, sondern diese möge möglichst schnell durchgeführt werden. Im übrigen wird beantragt, von einer Entziehung Abstand zu nehmen und ihm den Führerschein wieder auszufolgen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Einholung einer neuen verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht hervor, dass dem Bw seitens der Erstinstanz mit (rechtskräftigem) Mandatsbescheid vom 1. Dezember 2004, FE-1587/2004, die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab 26. November 2004, entzogen wurde, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker spätestens bis zum Ablauf der Entziehungsdauer angeordnet und innerhalb des selben Zeitraumes die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt wurde .

Grundlage dafür war ein Vorfall vom 26. November 2004, bei dem der Bw als Lenker eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - der Alkotest ergab einen günstigsten AAG von 0,87 mg/l - einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hatte.

Laut Bestätigung des Instituts "G. F." vom 10. Februar 2005 hat der Bw die aufgetragene Nachschulung absolviert.

Vorgelegt wurde weiters die FA-Stellungnahme Dris B S, FA für Augenheilkunde und Optometrie in Linz, vom 7. Februar 2005, wonach gegen das Lenken eines Kfz der Klasse B aus ophthalmologischer Sicht kein Einwand besteht.

Die Leberlaborwerte vom 9. Februar 2005, Labor Dr. R R in Linz, sind erhöht (GOT 54 U/l, GPT 80 U/l, GGT 78 U/l, CHE 10,1 kU/l), nur der CD-Tect liegt mit 0,94 % innerhalb der Norm.

Die verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts "G. F." vom 15. Jänner 2005 hält fest, dass der Bw zum Lenken von Kfz der Klasse B "nicht geeignet" sei, wobei aufgrund der beobachtbaren Leistungsdefizite strikte Alkoholkarenz unter Vorlage entsprechender Laborbefunde als externe Verhaltenskontrolle empfohlen wurde. Die unkritische Einstellung hinsichtlich Alkoholkonsum könne bei ordnungsgemäßer Absolvierung eines Nachschulungskurses für alkoholauffällige Lenker aufgearbeitet werden, sodass zukünftig die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung möglich sei. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sei nicht gegeben.

Auf dieser Grundlage lautete das amtsärztliche Gutachten des Polizeiarztes Dr. xx vom 15. Februar 2005 auf "nicht geeignet", wobei in der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2005 ausgeführt wurde, die Nichteignung sei wegen der negativen verkehrspsychologischen Stellungnahme ausgesprochen worden, wobei es nicht von Bedeutung sei, ob das 1. oder 4. Alkoholdelikt vorliege; ausschlaggebend sei die nicht ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktion. Zu den Leberwerten führt der Polizeiarzt aus, GOT, GPT, GGT seien erhöht, was als möglicher Hinweis für eine bereits bestehende Leberzellschädigung im Sinne einer Leberzellverfettung zu sehen sei.

Der Bw legte daraufhin die neuropsychiatrische Stellungnahme Dris R S, FA für Psychiatrie und Neurologie in Amstetten, vom 8. April 2005 vor. Darin wird zusammengefasst, dass sich aus neuropsychiatrischer Sicht beim Bw Hinweise auf wiederkehrende missbräuchliche Verwendung von Alkohol ergeben, jedoch lasse sich ein alkoholisches Abhängigkeitssyndrom aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung zumindest gegenwärtig nicht erheben. Es sei zu vier FS-Entzügen gekommen, allerdings in zeitlich längeren Abständen.

Es bestünden weder sichere Hinweise auf das Vorliegen von akuten, vorübergehenden Störungen des Gehirns durch schädigende Einflüsse (zB einen Alkoholrausch) noch auf das Bestehen chronischer Verlaufsformen, wie sie bei Arteriosklerose vorlägen, und keine Anzeichen auf schizophrene oder affektive Psychosen. Mögliche Einstellungs- und Anpassungsmängel seien objektivierbar, aber nicht im Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung. Auch bestünden keine ausgeprägten dissozialen, explosiblen, stimmungslabilen und/oder gemütsame Charakterstörungen und eine schwere Intelligenzstörung sei nicht feststellbar.

Im Verhalten zeige sich eine gewisse Abwehrhaltung, die aber nach eingehender Befragung auflösbar erscheine. Kritikfähigkeit und Urteilskraft betreffend Alkoholproblematik und sich daraus ergebender Sekundärfolgen sei vorhanden, aber nicht sehr tiefgehend.

Die internistischen Befunde - Dr. C H, FA für Innere Medizin in Linz, hat in seiner FA-Stellungnahme vom 23. Februar 2005 ausgeführt, beim 61jährigen Bw bestehe eine art. Hypertonie, die medikamentös eingestellt sei; unter Stressbedingungen gelegentlich RR-Anstieg. Weiters bestünden mäßig erhöhte Transaminasen laut Verlaufskontrolle 1991 seit der regelmäßigen Einnahme von Seroxat. Bei regelmäßiger medikamentöser RR-therapie und FA-Kontrolle bestehe aber kein Einwand gegen das Lenken von Kraftahrzeugen - zeigten keine Normabweichungen. Das Blutbild sei unauffällig, der CDT-Wert im Normbereich, Leber nicht vergrößert. Hinsichtlich der ermittelten Leistungsaspekte zeige sich eine durchschnittliche Lenkereignung bei durchschnittlicher kurzfristiger Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung; die visuelle Merkfähigkeit sei als normgerecht zu beurteilen.

Hinsichtlich der persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen zum Lenken von Kfz seien keine Anhaltspunkte für Fehlanpassungstendenzen, die mit mangelnder Verkehrsanpassung im Zusammenhang stünden, zu erkennen. Insgesamt ergebe sich daraus beim Bw eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter Einhaltung von Auflagen, nämlich wegen der erheblich belasteten Vorgeschichte eine Befristung für maximal ein Jahr, regelmäßige monatliche nervenfachärztliche Kontrollen, Wechsel des Antidepressivums, routinemäßige Leberwertbestimmung, regelmäßige Medikamenteneinnahme und strikte Alkohol-, Tranquilizer- und Drogenkarenz.

Die Stellungnahme des Polizeiarzt Dr. xx vom 26. April 2005 wiederholt lediglich diese Ausführungen.

Sodann erging der angefochtene Bescheid.

Der Berufung angeschlossen war der Leberlaborbefund Dris. R vom 27. April 2005, wonach die Werte gesunken, aber mit Ausnahme des CHE und des CDT-Wertes noch nicht normwertig sind (GOT 47 U/l (vorher 54), GPT 64 U/l (vorher 80), GGT 65 U/l (vorher 78), CHE 9,2 kU/l (vorher 10,1) und CDT 0,80 % (vorher 0,92).

Im Berufungsverfahren wurde vom Bw die verkehrspsychologische Stellungnahme Dris W. T., 1A S., S., vom 8. Juni 2005 vorgelegt, wonach der Bw zum Lenken von Kfz der Klasse B "bedingt geeignet" unter der Bedingung ist, dass eine vorläufige Befristung auf 12 Monate mit verkehrsbegleitenden Maßnahmen (verkehrspsychologische Einzelgespräche im Ausmaß von mind. 5 Einheiten) erfolgt und vor einer weiteren Verlängerung eine VPU, insbesondere hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, empfohlen werde.

Auf dieser Grundlage erstellte die Amtsärztin Dr. XW, Landessanitätsdirektion, das Gutachten gemäß § 8 FSG vom 30. Juni 2005, San-234358/1-2005-Wim/Br, wonach der Bw zum Lenken von Kfz der Klasse B "befristet geeignet" unter der Auflage einer Nachuntersuchung mit nervenfachärztlicher Stellungnahme nach einem Jahr, insbesondere im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, ist. Weitere Auflagen sind die Verwendung einer Brille sowie verkehrsbegleitende Maßnahmen (verkehrspsychologische Einzelgespräche im Ausmaß von mind. 5 Einheiten), Nachweis regelmäßiger nervenfachärztlicher Kontrollen monatlich, Wechsel des Antidepressivums, regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente, strikte Alkohol-, Tranquilizer- und Drogenkarenz und Nachweis regelmäßiger Blutdruckkontrollen mit vierteljährlicher Vorlage an die Behörde.

Dem Bw wurde dieses aä Gutachten zur Kenntnis gebracht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass zB für die Vorschreibung einer regelmäßigen Medikamenteneinnahme, eines Wechsels des Antidepressivums oder einer strikten Tranquilizer- und Drogenkarenz keine gesetzliche Grundlage besteht, allerdings eine Befristung auf ein Jahr, gerechnet ab Datum des aä Gutachtens, unter der Auflage, alle drei Monate einen Nachweis über bestimmte normwertige Leberwerte, Blutdruckwerte und nervenfachärztliche Kontrollen zu erbringen und eines strikter Alkoholabstinenz entsprechenden Eintrages im Führerschein für gerechtfertigt erachtet wird. Der Bw hat sich damit einverstanden erklärt und auf die Durchführung der beantragten Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß
§ 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen. - Dieses müsste zumindest auf "bedingt geeignet" lauten.

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-Gesundheitsverordnung haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 %o oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist ua Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch betrieben haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Der Bw hatte beim Vorfall vom 26. November 2004 einen AAG von zumindest 0,87 mg/l, dh einen BAG von über 1,7 %o. Daher war ihm die VPU vorzuschreiben, von denen die letzte nunmehr im wesentlichen eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorsieht. Näher ausgeführt wird darin der eignungseinschränkende Charakter der Befundlage zur Persönlichkeit, zumal sich aus der auffälligen Alkoholvorgeschichte eindeutige Hinweise auf deutliche Alkoholgewöhnung ergeben, wobei der 2004 festgestellte Alkoholisierungsgrad die hohe "Giftfestigkeit" des Bw bestätigt. Problematisch wird die deutlich beschönigende Darstellung seiner Alkoholgewohnheiten angesehen. Das Problembewusstsein ist nur mäßig und die Teilnahme am angeordneten Einstellungs- und Verhaltenstraining hat zu keiner verbesserten Selbstwahrnehmung geführt, weshalb die begleitenden Maßnahmen zur längerfristigen Stabilisierung und Senkung des Rückfallsrisikos für notwendig erachtet werden. Positiv wird allerdings die Alkoholkarenz seit Beginn des Jahres 2005 angesehen, die zu einer deutlichen Leistungsverbesserung im kraftfahrspezifischen Bereich im Verhältnis zur ersten VPU geführt hat. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird nur in knapp ausreichendem Maß für gegeben erachtet.

Auf der Grundlage der nunmehrigen psychiatrischen Stellungnahme Dris S , der zitierten verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 8. Juni 2005 und des amtsärztlichen Gutachtens Dris W war von der bedingten Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B auszugehen, wobei angesichts der Vorgeschichte und des erwiesenen mehrmaligen Alkoholmissbrauchs des Bw - er hat bei der Befragung durch die Amtsärztin selbst angegeben, Alkoholdelikte 1970 und 1973 mit jeweils 1,3%o, 1989 mit 1,4 %o und 2004 mit 1,7 %o BAG und einem Verkehrsunfall mit Sachschaden begangen zu haben - sowie der mit denen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme übereinstimmenden Ausführungen Dris S , wonach der Bw im Hinblick auf die Alkoholproblematik und der sich daraus ergebenden Sekundärfolgen eine nicht sehr tiefgehende Kritikfähigkeit und Urteilskraft zeigt und regelmäßiger (monatlicher) nervenfachärztlicher Kontrollen bedarf, die Lenkberechtigung zunächst befristet auf ein Jahr unter den angeführten Auflagen zu erteilen war.

Gemäß § 2 Abs.3 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung stehen für Eintragungen in den Führerschein für durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung, insbesondere hinsichtlich medizinischer Gründe "05.08 - kein Alkohol".

Beim Bw besteht, wie aus dem FA-Befund Dris S hervorgeht, zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch liegt zweifellos wiederholter Alkoholmissbrauch vor. Um ihn von jeglichem Genuss alkoholischer Getränke abzuhalten, wird die Auflage der Eintragung des genannten Codes in den Führerschein für erforderlich erachtet. Damit ist nicht die Nichterreichung von gesetzlichen Alkoholisierungsgrenzen wie 0,5 oder 0,8 %o gemeint, sondern das Verbot jeglichen Konsums von Alkohol.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Gesundheitliche Eignung bei wiederholter Alkohol. Unter Auflage - Befristung für ein Jahr

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