Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520973/2/Fra/He

Linz, 03.06.2005

 

 

 VwSen-520973/2/Fra/He Linz, am 3. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau G B, M, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Mai 2005, VerkR21-169-2-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid der Berufungswerberin (Bw)

  1. die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von vier Monaten gerechnet ab 6.3.2005, das ist bis einschließlich 6.7.2005, entzogen,
  2. weiters angeordnet, dass sich die Bw auf ihre Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen hat,
  3. zudem angeordnet, dass sie auf ihre Kosten vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen hat.
  4. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

III. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Folgende Rechtvorschriften sind für den vorliegenden Berufungsfall maßgebend:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im
  2. Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch

    Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

  3. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen

gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr.566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Bei der Entziehung ist gemäß § 25 Abs.1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird, wobei dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
 

Abweichend davon bestimmt § 26 Abs.2 FSG dass, wenn beim Lenken oder Inbetriebnahmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1162 Euro bis 5813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztliches Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

III.2. Die belangte Behörde ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Bw lt. Anzeige des Gendarmeriepostens Schwanenstadt im Verdacht gestanden sei, am 6.3.2005 um ca. 10.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand im Gemeindegebiet R auf der M Gemeindestraße auf Höhe des Hauses M gelenkt zu haben und trotz deutlicher Alkoholisierungsmerkmale (Alkoholgeruch, unsicherer Gang, lallende Sprache, leicht gerötete Augen) am 6.3.2005 um 10.55 Uhr in ihrer Wohnung in M gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben, weshalb ihr daraufhin der Führerschein vorläufig abgenommen wurde.

Aufgrund dieser Anzeige wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als örtlich zuständige Behörde die Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid vom 14.3.2005 für vier Monate entzogen und sowohl eine Nachschulung als auch die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Begründet wurde dieses Rechtsmittel insbesondere damit, dass "der Alkotest durch Unwissenheit in der Wohnung verweigert" wurde; die anderen Vorbringen hätten keinen unmittelbaren Bezug zum Tatbestand der Alkoholtestverweigerung.

Gleichzeitig mit dem Mandatsbescheid sei an die Bw eine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen, in der ihr die angezeigte Übertretung sinngleich angelastet und die Möglichkeit geboten wurde, sich bis zum 7.4.2005 persönlich oder schriftlich zu äußern. Mit Straferkenntnis vom 12.4.2005, VerkR96-5959-2005, wurde die Bw schließlich rechtskräftig wegen Übertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (Verweigerung des Alkotests) bestraft, wobei allerdings aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände vom außerordentlichen Milderungsrecht Gebrauch gemacht und die Geldstrafe auf fast die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe reduziert wurde.

Aufgrund dieses Sachverhaltes sei auch für die Führerscheinbehörde erwiesen, dass sich die Bw der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig gemacht habe und daher die gesetzlichen Rechtsfolgen eingetreten sind. Da gerade von einem/einer Führerscheinbesitzer/in erwartet werden kann und muss, dass er/sie sich bei Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol beim Lenken von Kraftfahrzeugen der gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen zu unterziehen hat bzw. eine Weigerung sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch führerscheinrechtlich entsprechende Konsequenzen nach sich ziehe, könne der Einwand, die Verweigerung sei "durch Unwissenheit" erfolgt, keinesfalls als stichhaltig anerkannt werden. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoferne, als selbst eine spätere Bereitschaft zur Durchführung des Alkotests (nach Abschluss der Amtshandlung) weder eine Straffreiheit noch ein Absehen von führerscheinrechtlichen Sanktionen zu bewirken hätte.

III.3. Dem Berufungsvorbringen, in dem die Bw in erster Linie auf ihre schwierige soziale und wirtschaftliche Situation hinweist, ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 24.8.1999, 99/11/0166; 20.2.2001, 2000/11/0281).

 

Dem Vorbringen der Bw, die Verweigerung sei "durch Unwissenheit" erfolgt, ist einerseits die zutreffende Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten, wonach das Nichtwissen der rechtlichen Folgen bei Erfüllung des Tatbestandes iSd § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 nicht geeignet ist, schuldausschließend zu wirken und zum Anderen ist auf das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
12. April 2005, VerkR96-5959-2005, wonach die Bw ua eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 bestraft wurde, hinzuweisen. Das Lenken oder die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges, welches die Kraftfahrbehörde bei einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 selbständig zu prüfen und zu beurteilen hat, wurde jedoch von der Bw nicht bestritten.

 

Sohin ist zusammenfassend festzustellen, dass mit dem oa Sachverhalt die Bw eine Verwaltungsübertretung iSd § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 begangen und somit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt hat, woraus resultiert, dass der Bw gemäß § 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für mindestens vier Monate zu entziehen ist. Die belangte Behörde war im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen, zumal diese keinen Ermessensspielraum eröffnen, sowohl zur Entziehung der zitierten Lenkberechtigung in der genannten Dauer als auch zu den weiteren Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist zu Recht ergangen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung nämlich immer dann aberkannt werden, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird.

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. F r a g n e r

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