Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520975/5/Ki/Ri

Linz, 09.08.2005

 

 

 VwSen-520975/5/Ki/Ri Linz, am 9. August 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn F S, R, D, vom 12.5.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.4.2005, VerkR21-280-2004, betreffend Befristung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4.8.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z2 und 24 Abs.1 Z2 FSG; 5 Abs.1 und 11 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Berufungswerbers (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 4.5.2000, VerkR20-1769-2000/VB) für die Klassen A und B auf ein Jahr, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides befristet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck begründet diese Entscheidung damit, dass im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung für das Finanzamt am 4.5.2004 von der Amtsärztin Bedenken auch hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges geäußert worden wären. Es bestehe ein Verdacht nach akutem Vorderwand-Myocardinfarkt 2004. Außerdem bestehe noch ein Diabetes mellitus. Auf Grund dieser Mitteilung sei ein Auftrag an die Sanitätsabteilung gegeben worden, um die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B festzustellen.

 

Im Gutachten vom 13.5.2004 habe die Amtsärztin Dr. R J mitgeteilt, dass es erforderlich sei, die Lenkberechtigung auf ein Jahr zu befristen. Sie habe dies damit begründet, dass eine Kontrolle des internistischen Allgemeinzustandes bei Zustand nach Myocardinfarkt und Stentinplantation sowie Kontrolle der Hypertonie und des Diabetes mellitus sowie Visuskontrolle bei Sehschwäche erforderlich sei. Weiters sei die Lenkberechtigung unter der Auflage erteilt worden, dass eine Brille vorzuschreiben sei.

 

Auf Grund der Ladung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe der Berufungswerber anlässlich seiner Vorsprache am 1.6.2004 mitgeteilt, dass er mit der Befristung nicht einverstanden sei und er habe einen Befund vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass er nicht zuckerkrank sei. Er habe keinerlei Beschwerden. Hinsichtlich der Sehschwäche habe er auch angeführt, dass er immer eine Brille trage und somit die Sehschwäche behoben sei.

 

Am 30.3.2005 sei ein neuerliches amtsärztiches Gutachten erstellt worden, darin habe die Amtsärztin die Einhaltung einer Frist von einem Jahr zur Kontrolle des Allgemeinzustandes bei Diabetes mellitus sowie arterieller Hypertonie bestätigt. Weiters habe sie den Facharztbefund für Innere Medizin von Dr. R G angeschlossen und es sei aus diesem Gutachten ersichtlich, dass die kardiorespiratorische Situation beim Berufungswerber dzt. als stabil und zufriedenstellend einzustufen sei. Besser einstellungsbedürftig seien jedoch der Bluthochdruck und der Diabetes mellitus. Internistischerseits sei er weiterhin tauglich für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Bei bestehender Gesamtproblematik seien aber regelmäßig internistisch kardiologische Kontrollen angezeigt. Weiters sei der Laborbefund von Dr. G angeschlossen worden.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mündlich am 12.5.2005 Berufung erhoben, er sei mit dieser Befristung keinesfalls einverstanden. Auf Grund der Befristungen wären ständig Befunde beizubringen, die sehr viel Geld kosten würden. Für den Bluthochdruck nehme er Tabletten. Die Befunde des Kardiologen seien bestens und er sehe nicht ein, warum er trotzdem den Führerschein befristet bekomme. Da er die Tabletten nehme und brauche, sei er auch vor der amtsärztlichen Untersuchung immer schon mit seinem Hausarzt in Kontakt und habe alles unter Kontrolle gehabt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.8.2005.

 

An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teil. Als Sachverständige wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Frau Dr. R J beigezogen.

 

Laut amtsärztlichem Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Dr. R J, vom 30. 3. 2005 ist Herr S zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (Klassen A und B) befristet für die Dauer eines Jahres geeignet. Die Befristung begründete die Amtsärztin mit der erforderlichen Kontrolle des internistischen Allgemeinzustandes bei Zustand nach Myokardinfarkt und Stentinplantation, koronarer Herzkrankheit, arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus und Zustand nach Schlaganfall im September 2004.

 

Dem Gutachten liegt ein ärztlicher Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin/ Kardiologie, Dr. R G, vom 17.3.2005 zugrunde.

 

In diesem Befundbericht ist als Anamnese ausgeführt, dass der Patient seit 3/04 einen nicht penetrierenden Vorderwandinfarkt erlitten habe. Bei der anschließenden Koronarangiographie im KH Wels sei eine Stentrevaskularisation einer hochgradigen Tandemstenose im Bereich der proximalen LAD durchgeführt worden. Seit dieser Intervention fühle sich der Patient kardiorespiratorisch beschwerdefrei. 9/04 sei es zu einem Pons-Infarkt links gekommen. Neurologische Ausfälle würden jedoch keine mehr bestehen. Beim raschen Aufstehen verspüre der Patient fallweise einen leichten Schwindel. Ein Bluthochdruck bestehe seit 4-5 Jahren, ein Diabetes mellitus sei seit vorigem Jahr bekannt.

 

Zusammenfassend sei die kardiorespiratorische Situation bei dem Patienten derzeit als stabil und zufriedenstellend einzustufen. Es würden sich derzeit keine Hinweise für eine relevante Progression der bekannten KHK ergeben. Besser einstellungsbedürftig wären jedoch der Bluthochdruck und der Diabetes mellitus. Internistischerseits sei der Patient derzeit weiterhin tauglich für das Lenken eines KFZ der Gruppe 1. Bei bestehender Gesamtproblematik wären aber regelmäßige internistisch kardiologische Kontrollen angezeigt.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den fachärztlichen Befundbericht sowie ihr amtsärztliches Gutachten und führte auf die ausdrückliche Frage, ob im vorliegenden Falle die Erkrankung des Berufungswerbers als fortschreitend bezeichnet werden kann, aus, dass dies der Fall sei. Begründet hat sie diese Annahme damit, dass laut fachärztlichem Befundbericht sowohl der Blutdruck als auch der Diabetes mellitus noch einstellungsbedürftig wären. Ein nicht ordnungsgemäß eingestellter Blutdruck könne zu einer Schädigung der Augen, der Nieren und der kleinen Gefäße führen. Ein zusätzliches Kriterium zum Diabetes mellitus sei eine festgestellte koronare Herzkrankheit, wobei sie darauf hinwies, dass im September 2004 es wiederum zu einem Infarkt gekommen sei. Seitens des Facharztes seien bei bestehender Gesamtproblematik regelmäßig internistisch kardiologische Kontrollen angezeigt.

 

Derzeit sei der Berufungswerber zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich geeignet. Bei einer Gesamtschau ergebe sich jedoch eine Häufung von Risikofaktoren, wie Bluthochdruck, Zuckerkrankheit und Übergewicht, sodass insbesondere auch im Hinblick auf die fachärztlich festgestellte Einstellungsbedürftigkeit des Bluthochdruckes und der Diabetes mellitus konkret erwartet werden müsse, dass sich der gesundheitliche Zustand des Berufungswerbers innerhalb eines Jahres entsprechend verschlechtern könnte, sodass eben die Befristung für ein Jahr geboten sei.

 

5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl der fachärztliche Befundbericht vom 17.5.2005, als auch die Ausführungen der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck schlüssig und widerspruchsfrei sind. In fachlich kompetenter Weise erläutert die Amtsärztin im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, warum sie vermeint, dass eine Befristung für ein Jahr erforderlich sei.

 

Die Berufungsbehörde hegt keine Bedenken, diese Sachverständigenfeststellungen der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

 

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten auszusprechen: "Geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund (Z2) zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche oder örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung einzuschränken.

 

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.
  2. ....
  3. Erkrankungen bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. .....
  5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

 

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV darf Zuckerkrankten eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S trotz der bei ihm festgestellten Erkrankungen zwar derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich geeignet ist, dass aber in Betrachtung der festgestellten Gesamtumstände diese Erkrankung nicht stabilisiert und daher von einer fortschreitenden Erkrankung auszugehen ist, welche möglicherweise bereits nach Ablauf eines Jahres die gesundheitliche Eignung ausschließen könnte.

 

Dies geht einerseits aus den Ausführungen der beigezogenen amtsärztlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Frau Dr. R J, hervor, die darauf hinwies, dass im vorliegenden Falle mehrer Faktoren zu berücksichtigen sind, und andererseits auch aus dem fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin/Kardiologie, welcher regelmäßige internistisch-kardiologische Kontrollen für angezeigt erachtet, wobei angenommen werden muss, dass diese Kontrollen auf Grund des konkreten Gesundheitszustandes des Berufungswerbers erforderlich sind, da geradezu angenommen werden muss, dass nach Ablauf eines Jahres eine solche Verschlechterung eintreten wird, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen überhaupt in Frage stellt. Anders könnte es sich verhalten, wenn sich künftig erweist, dass sowohl die Werte bezüglich Diabetes mellitus als auch bezüglich Bluthochdruck ordnungsgemäß eingestellt sind. Dies kann jedoch nur im Rahmen einer weiteren entsprechenden fach- bzw amtsärztlichen Untersuchung festgestellt werden.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle die Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr (nunmehr ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung) im Interesse der Verkehrssicherheit geboten ist und daher der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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