Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520977/14/Fra/He

Linz, 22.11.2005

 

 

 

VwSen-520977/14/Fra/He Linz, am 22. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau HA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Mai 2005, VerkR21-369-2-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird als rechtmäßig bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid der Berufungswerberin (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des vorangegangenen Mandatsbescheides (19.11.2004), entzogen. Weiters wurde der Bw aufgetragen, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder beim Gendarmerieposten Attnang-Puchheim abzuliefern. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, dass im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 30.4.2004 vom Gendarmerieposten A die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung beantragt und am 1.7.2004 die Überprüfung der Fahrtauglichkeit angeordnet wurde. Am 2710.2004 wurde ein amtsärztliches Gutachten erstellt, wonach die Bw wegen mangelnden Sehvermögens und zusätzlich wegen Schwerhörigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F nicht geeignet ist. Aufgrund dieses Gutachtens wurde am 16.11.2004 ein Mandatsbescheid erlassen und die Lenkberechtigung für die Klassen B und F für die Dauer der Nichteignung entzogen. In der dagegen erhobenen Vorstellung verwies die Bw auf zwei bereits vorgelegte Befunde, wobei sie mündlich ergänzte, mit einer Befristung und örtlichen Einschränkung auf einen bestimmten Umkreis einverstanden zu sein. Die Amtsärztin wurde daher am 26.11.2004 um eine eingehende ergänzende Stellungnahme bzw. Erstellung eines neuen Gutachtens gebeten. Am 6.12.2004 wurde von der Amtsärztin ein neues Gutachten erstellt, in dem wiederum die gesundheitliche Eignung attestiert wurde, vor allem weil das Sehvermögen nicht mehr ausreichend vorliegt. Dieses Gutachten stützt sich insbesondere auf einen Augenfacharztbefund von Herrn Dr. S, BH, vom 1.12.2004, in dem unmissverständlich festgestellt wurde, dass durch eine beginnende Maculapathie und Zustand nach Cataractoperation am linken Auge, sowie Strabismus convergens und Amaurose am rechten Auge die Sehleistung nicht für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ausreicht. Von diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Bw mit Schreiben vom 10.12.2004 nachweislich verständigt und eine angemessene Frist zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt. Über Ersuchen der Bw vom 3.1.2005 und vom 14.1.2005 wurde diese Frist bis Ende Jänner 2005 verlängert, um ihr die Bw am 24.1.2005 um eine weitere Fristverlängerung bis Ende Februar 2005. Am 1.3.2005 legte die Bw einen augenfachärztlichen Kurzbericht von Dr. KM Innsbruck, vom 25.2.2005 vor, worauf die Sanitätsabteilung noch um Stellungnahme ersucht wurde, ob die ausreichende Sehkraft wieder vorliege. Am 2.3.2005 teilte die Amtsärztin dazu mit, dass auch unter Berücksichtigung des neuen Augenfacharztbefundes die gesetzlich geforderte Sehschärfe nicht erreicht werde, eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme aber möglicherweise eine Wiedererteilung rechtfertigen könnte. Die Bw hat sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung am 12.4.2005 auch tatsächlich unterzogen, wurde aber vom Verkehrspsychologen in seiner Stellungnahme als "nicht geeignet" beurteilt, weil insbesondere die kraftfahrspezifischen Leistungen trotzt Würdigung der langjährigen Fahrerfahrung unzureichend sind. Auch von diesem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Bw am 21.4.2005 informiert und erneut eine ausführliche Rechtsbelehrung erteilt. Die Bw gab dazu zu Protokoll, sich selbst dennoch ausreichend geeignet zum Lenken eines Pkw´s zu fühlen und verwies wiederum auf ihre langjährige anstandslose Fahrpraxis.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bw bringt vor, aus ihren Führerscheindaten sei ersichtlich, dass sie seit vielen Jahrzehnten zum Lenken von bestimmten motorischen Fahrzeugen berechtigt ist und sie tatsächlich auch seit mehr als vier Jahrzehnten unfallfrei gefahren sei, obwohl sie in ihrer aktiven Zeit täglich das Auto benutzen musste. Durch ein Missgeschick im Herbst vorigen Jahres habe sie beim Ausparken ihres Pkw´s ein anderes Fahrzeug leicht touchiert und wurde dieser Umstand zum Anlass genommen, ein Führerscheinentzugsverfahren zu eröffnen. In diesem Verfahren wurde ihr die Fahrtauglich abgesprochen worden, was ihres Erachtens nicht richtig sei. Wenngleich sie durch sie durch eine vor vielen Jahren erfolgten Augenoperation ein etwas eingeschränktes Sehfeld in der unmittelbaren Nähe habe, so sei sie doch in der Lage, Entfernteres mit entsprechender Sehschärfe zu erkennen. Der verkehrspsychologische Test sei nur deshalb nicht wie gewünscht ausgefallen, weil sie, wie nicht wenige Jüngere als sie, mit den computertechnischen Angelegenheiten nicht mehr vertraut sei. Durch die angefochtene Maßnahme habe man über Nacht, ohne dass sie sich auch sowohl wirtschaftlich wie auch tatsächlich darauf vorbereiten habe können, in einer - ihres Erachtens - das Gesetz überschießenden Weise, ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und das wegen eines geringfügigen Ereignisses. Sie stehe auf dem Standpunkt, dass mit einer zeitlichen Limitierung von zwei oder einem Jahr und einer eventuellen örtlichen Einschränkung auf etwa 25 Kilometer im Umkreis ihres Wohnsitzes dem Gesetz Genüge getan worden wäre und auch ihr als ordentliche Staatsbürgerin geholfen wäre. Von ihren Altersgenossen werde es schon als eigenartig empfunden, wenn beim geringsten Anlass mit voller Härte des Gesetzes vorgegangen wird, während man ohne Übertreibung zur Kenntnis nehmen müsse, dass der enorme Blutzoll auf unseren Straßen zu einem hohen Anteil von jenen Verkehrsteilnehmern verursacht wird, die ihre Enkelkinder sein könnten. Sie beantrage daher den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und ihre Lenkberechtigung in obgenannter Form räumlich und wenn es unbedingt sein muss, auch zeitlich begrenzt auf zwei Jahre, auszustellen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Bei der Beurteilung des Berufungsfalles sind insbesonders folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG hat das ärztliche Gutachten, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet ist, "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder

Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

 

....... Z5 Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:

 

Z6 mangelndes Sehvermögen oder

Z7 mangelndes Hörvermögen ............

 

Gemäß § 7 Abs.2 FSG-GV liegt die im § 6 Abs.1 Z6 angeführte mangelhafte Sehschärfe vor, wenn nicht erreicht wird, eine Sehschärfe mit oder ohne Korrektur

Z1 für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 von mindestens 0,5 auf einem Auge und von mindestens 0,4 auf dem anderen Auge.

 

Gemäß § 8 Abs.5 FSG-GV kann, wenn ein Auge fehlt oder es praktisch blind ist oder eine funktionelle Einäugigkeit gegeben ist, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.

 

 

3.2 Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2004, auf das sich die angefochtene Entscheidung stützt, ist der Visus für die Gruppe 1 nicht ausreichend. Weiters besteht bei der Bw Schwerhörigkeit. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 14.4.2005 führt zusammenfassend aus, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen Defizite in den Bereichen kognitive und motorische Reaktionszeit, Konzentrationsfähigkeit, visuelle Auffassung, Überblicksgewinnung und Belastbarkeit erkennen lassen und zusammenfassend trotz Würdigung der bisherigen langjährigen Fahrerfahrung unzureichend ausgebildet sind. Eine ausreichend bewusste Wahrnehmung der Umgebungsvorgänge ist aufgrund der eingeschränkten visuellen Wahrnehmungsfähigkeit sowie des eingeschränkten visuellen Auffassungsvermögens nicht gegeben. Insbesondere ist unter erhöhten Stressanforderungen mit vermehrten Fehlreaktionen zu rechnen. Vom Standpunkt des verkehrspsychologischen Gutachtens ist daher die Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B und F nicht geeignet.

 

Aufgrund des Vorbringens der Bw ließ der Oö. Verwaltungssenat ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B erstellen.

 

In ihrem Gutachten vom 27.7.2005 kam die Amtsärztin Frau Dr. xx zum Ergebnis, dass die Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, nicht geeignet ist.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs teilte die Bw mit Schreiben vom 12.8.2005 dem Oö. Verwaltungssenat unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen neuerlich mit, sie hätte bereits mehrmals den Wunsch geäußert, ihre Fahrberechtigung auf einen Umkreis von 20 Kilometer einzuschränken. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte darauf die Amtsärztin Frau Dr. W neuerlich, das bereits erstatte Gutachten im Hinblick auf die beantragte Einschränkung zu ergänzen. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 14. September 2005, San-234353/3-2005-Wim/Br, kam die Amtsärztin zum Ergebnis, dass auch eine örtliche Einschränkung nicht möglich ist. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005, VwSen-520977/11/Fra/He, wahrte der Oö. Verwaltungssenat neuerlich das Parteiengehör und wies die Bw insbesondere auf den letzten Absatz dieses Ergänzungsgutachtens hin, wonach der Facharzt für Augenheilkunde, Herr Dr. H bestätigt, dass die Bw nach derzeitiger Befundlage aus augenfachärztlicher Sicht nicht mehr geeignet ist, Kraftfahrzeuge auch nur in einem Umkreis auf 20 Kilometer zu lenken. Dies wäre dann eventuell möglich, wenn auch augenfachärztlicher Sicht bei vorhandenem Binokulärsehen die gesetzliche Mindestsehschärfe erreicht werden könnte. Diese müsste jedoch durch einen augenfachärztlichen Befund bestätigt werden. Der Oö. Verwaltungssenat räumte der Bw iSd § 63 Abs.2 AVG eine Frist von einem Monat ab Erhalt dieses Schreibens, ein, einen derartigen augenfachärztlichen Befund vorzulegen. Die Bw übermittelte direkt an die Amtsärztin Dr. W einen mit 3.11.2005 datierten und von der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, Frau Dr. KD erstellten Früherscheinbefund.

 

Aus den genannten Unterlagen ergibt sich folgendes:

 

Dem oa Gutachten Dris. W vom 27.7.2005 liegt die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 14.4.2005, der augenärztliche Kurzbericht Dr. Univ. med. KM vom 25.2.2005, weiters die augenfachärztliche Stellungnahme von Dris. E vom 25. Juli 2005 zugrunde. Augrund des vorliegenden Befundes von Dr. Klaus Miller vom 25.2.2005 und ebenso aktenkundiger augenfachärztlicher Vorbefunde (Dr. S vom 1.12.2004) besteht bei der Bw mangelhaftes Sehvermögen bedingt durch eine beginnende Maculapathia und Zustand nach Cataract-OP am linken Auge sowie Strabismus convergens und Amaurose am rechten Auge, sodass bei erreichtem Visus von 0,35 rechts und 0,6 links nach der derzeitigen Gesetzeslage die Sehschärfe nicht ausreichend ist zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Nach dem verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnis lassen sich auch Defizite in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen erheben, sodass eine ausreichend bewusste Wahrnehmung der Umgebungsvorgänge aufgrund der eingeschränkten visuellen Wahrnehmungsfähigkeit sowie des eingeschränkten visuellen Auffassungsvermögens nicht gegeben sind. Insbesondere sei unter erhöhten Stressanforderungen mit vermehrten Fehlreaktionen zu rechnen.

 

Wenn daher die Amtsärztin unter Zugrundelegung dieses Gutachtens in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 14. September 2005 zum Ergebnis kommt, dass aufgrund der angeführten komplexen Mängel auch eine örtliche Einschränkung der Lenkberechtigung nicht in Frage kommt, kann dieser Beurteilung dies Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden. Aus dem Gutachten ist eindeutig ersichtlich, welche Befunde zugrunde gelegt wurden und auf welchem Wege die Amtsärztin zu ihren Schlussfolgerungen gelangt ist. Das Gutachten ist sohin beweiskräftig, weshalb es der Entscheidung zugrunde zulegen war. Die Bw hat diesem Gutachten nichts Entscheidungswesentliches entgegengesetzt.

 

Auch aus dem letzten von der Bw vorgelegten Befund vom 3.11.2005 geht hervor, dass bei der Bw keine Binokularfunktion besteht, daher funktionelle Einäugigkeit besteht und der erforderliche Visus nicht erreicht wird (vgl. § 8 Abs.5 FSG-GV).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. F r a g n e r

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