Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520979/2/Kof/Hu

Linz, 06.09.2005

 

 

 

VwSen-520979/2/Kof/Hu Linz, am 6. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau KL gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.4.2005, VerkR21-56-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der/die nunmehrige(n) Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2, 3 Abs.2, 8 und 24 Abs.3 FSG

 

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.5.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG wurde vom UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, da die Bw eine solche nicht beantragt hat.

Die Bw lenkte am 14.1.2005 um 13.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw im Gemeindegebiet von A. auf der T. Straße in der Höhe des Kreisverkehrs S. Straße/T. Straße/I. Straße bis zum Objekt M....weg Nr. ...

Dabei verschuldete sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und beging Fahrerflucht.

Anlässlich der Amtshandlung verweigerte die Bw die Vornahme des Alkotests.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 12.8.2005, VerkR96-988-2005, über die Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.1 lit.c und 4 Abs.5 StVO sowie § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnisse vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2002/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

Die Bw hat - wie bereits dargelegt - einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet, Fahrerflucht begangen und den Alkotest verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen Entzugsdauern von 10 Monaten sowie von 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

siehe die Erkenntnisse vom 5.8.1997, 95/11/0350; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 1.12.1992, 92/11/0083 und vom 20.4.2004, 2003/11/0143

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entzugsdauer von 8 Monaten - gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines - ist daher jedenfalls rechtmäßig.

 

Lenkt jemand ein Kfz und verweigert der Betreffende anlässlich einer Amtshandlung die Vornahme des Alkotests, so hat die Behörde gem. § 24 Abs.3 FSG anzuordnen:

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 23.3.2004, 2004/11/0008;

vom 24.6.2003, 2003/11/0142 u.a.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht die Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,

E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

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