Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520984/2/Bi/Be

Linz, 13.06.2005

VwSen-520984/2/Bi/Be Linz, am 13. Juni 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E Ö, vom 23. Mai 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 10. Mai 2005, FE-293/2005, NSch 18/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker und Ablieferung des Führerscheins, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 5. Februar 2003, F-756/2002, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, 24, 25, 26, 29 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides und die unverzügliche Vorlage des Führerscheins nach Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 17. Mai 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, laut Strafverfügung vom 7. Dezember 2004 sei um 0.28 Uhr in Vorchdorf, A1 bei km 206.195, RFB Wien, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen mit einer Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden. Der Lenker sei aber nicht E Ö gewesen, sondern das sei ein Firmenfahrzeug der Gastrobillig E. Trade Co. E Ö, Welser Straße in Leonding, und werde von weiteren vier Personen gefahren, die er namentlich anführt. Leider sei gegen die Strafverfügung nicht reklamiert worden, wer wirklich gefahren sei. Er habe aber als Firmeninhaber ab 25.5.2005 die Führung eines Fahrtenbuches veranlasst. Da er die Straftat nicht verübt habe, ersuche er von der Nachschulung abzusehen und die Strafverfügung nicht ihm, sondern der Firma zuzuordnen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der Pkw L-, zugelassen auf die Auto Günther GmbH in Linz, am 7. Dezember 2004, 0.28 Uhr, auf der Westautobahn A1 bei km 206.195 im Baustellenbereich Vorchdorf mittels geeichtem stationärem Radargerät MUVR 6FA, Nr.1975, mit einer Geschwindigkeit von 118 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur 60 km/h erlaubt waren. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen, ds 5% vom Messwert oder aufgerundet 6 km/h, wurde eine Geschwindigkeit von 112 km/h der Anzeige zugrundelegt.

Die Zulassungsbesitzerin, die Auto G GmbH, wurde zur Lenkerauskunft aufgefordert und hat "Herrn E Ö , geb.1.1.1986, Neubauzeile 80, 4030 Linz, Beruf: Fa. E. T " als Lenker bekannt gegeben.

Gegen die daraufhin seitens der BPD Linz an den Genannten ergangene Strafverfügung vom 23. März 2005, S 9546/LZ/05/3, wegen Übertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, mit der eine Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde, wurde trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsmittel erhoben, sodass die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Damit ist die Erstinstanz wie auch der Unabhängige Verwaltungssenat an die Rechtskraft der Strafverfügung in dem Sinn, dass der nunmehrige Berufungswerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, gebunden (vgl VwGH 23.5. 2003, 2003/11/0127; 27.1.2005, 2003/11/0169; ua)

Die rechtskräftige Strafverfügung ist höchstpersönlich an den Bestraften (Adressaten) gebunden, dh sie kann nicht, wie sich der Bw das vorstellt, nachträglich umgedeutet oder auf zB eine Firma bezogen werden. Der Bw hat die ausdrücklich gegen seine Person ausgesprochene Strafe akzeptiert, was auch darauf hindeutet, dass er selbst den Pkw gelenkt hat, zumal schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass er im Fall, dass er selbst nicht der Lenker gewesen wäre, diese Person schon angesichts der Strafhöhe sofort im Einspruch als Lenker eingewendet hätte.

Abgesehen davon ist nach der Uhrzeit der Übertretung fraglich, ob es sich um eine Fahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes gehandelt hat; der Bw ist außerdem selbst bei der Auto Günther GmbH als Mieter aufgetreten.

Die Geschwindigkeit hat der Bw nicht angezweifelt, wobei bei der vorliegenden computerunterstützten Anzeige des LGK für Oö., Verkehrsabteilung, Linz, wie auch beim Unabhängen Verwaltungssenat bekannt ist, davon auszugehen ist, dass das verwendete (für den Zeitraum der Baustelle fix aufgestellte) Radargerät Nr.1975, ordnungsgemäß vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) geeicht wurde - der Standort des Radargerätes wird bei Einrichtung der Kabine vom BEV abgenommen. Damit besteht auch keinerlei Zweifel an der technischen Richtigkeit der Geschwindigkeit von 112 km/h, dh der Überschreitung um 52 km/h, die auch nie bestritten wurde.

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person rechtfertigende bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat die Entziehungsdauer im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch einen Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Auf der Grundlage der rechtskräftigen Strafverfügung sowie des unbestrittenen, mittels einem geeichten Radargerät, dh mit einem technischen Hilfsmittel, festgestellten Ausmaß der Überschreitung von 52 km/h war mit der Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen vorzugehen, zumal es sich um die erstmalige Begehung einer derartigen Übertretung handelte - die Nachschulung, die der Bw 2003 absolviert hat, war laut Verfahrensakt wegen Alkohol angeordnet worden.

Gemäß § 24 Abs.3 2.Satz FSG hat die Behörde ua eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit erfolgt.

Gemäß § 4 Abs.2 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt wurden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist von der Behörde, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß begeht oder gegen die Bestimmungen des Abs.7 verstößt, unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei dei Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheins hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.b FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

Gemäß § 4 Abs.8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 6.Satz FSG vorzugehen. Gemäß dieser Bestimmung ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Der Bw hat am 5. Februar 2003 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erworben, wobei die zunächst bis 5. Februar 2005 gesetzlich bestimmte Probezeit mit der Anordnung der 1. Nachschulung (offenbar wegen Alkohol) bereits um ein Jahr verlängert wurde, dh bis 5. Februar 2006.

Da der Bw die Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h am 7. Dezember 2004, also wieder innerhalb der Probezeit, begangen hat, und diese als schwerer Verstoß im Sinne des § 4 Abs.6 Z2 lit.b FSG anzusehen ist, verlängert sich nun zum 2. Mal die Probezeit um ein Jahr, dh bis 5.2.2007. Diese Verlängerung ist in den Führerschein einzutragen und dieser daher der Behörde zur Eintragung vorzulegen.

Die von der Erstinstanz getroffenen Anordnungen sind demnach gesetzlich vorgesehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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