Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520985/2/Bi/Be

Linz, 13.06.2005

VwSen-520985/2/Bi/Be Linz, am 13. Juni 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A R, vom 31. Mai 2005 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 19. Mai 2005, FE-594/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung der Ablieferung des Führerscheins, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 6. Juli1998, F-3018/98, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7, 24, 25, 26, 29 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und die unverzügliche Vorlage des Führerscheins nach Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 25. Mai 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe vor kurzem einen Drogentest gemacht und es könne niemand behaupten, er habe eine Krankheit oder wäre nicht für den Verkehr geeignet. Er sei kerngesund und achte auch auf seine Gesundheit. Er brauche sein Auto, um am Morgen seine Tochter in den Kindergarten zu bringen und zur Arbeit zu fahren nach Breitenaich bei Eferding. Er habe auch noch Kundschaften zu betreuen, was ohne Auto unmöglich wäre, und sei schon viele tausend Kilometer gefahren. Er gebe zu, manchmal etwas zu schnell gewesen zu sein, sei aber kein Raser, und es könne auch sein, dass er damals den Fiat noch gehabt habe mit dem kaputten Tacho. Die Tachoanzeige habe nicht mehr aufgeleuchtet und er habe ca einen Monat damit fahren müssen, weil der Fehler in der Werkstätte nicht zu finden gewesen sei. Er habe in dieser Zeit viele Strafzettel bekommen und habe nun ein anderes Auto. Es tue ihm leid und er bitte um Verzeihung. Er sei alleinerziehender Vater. Keinen Führerschein zu haben, bedeute für ihn und seine Tochter ein Existenzproblem. Er ersuche um Nachsicht und sei weder drogenabhängig noch sonst krank.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der auf den Bw zugelassene Pkw , ein blauer Fiat 159, am 3. Jänner 2005, 00.15 Uhr, auf der Westautobahn A1 bei km 206.195 im Baustellenbereich Vorchdorf, FR Wien, mittels geeichtem stationärem Radargerät MUVR 6FA, Nr.1975, mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur 60 km/h erlaubt waren. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen, ds 5% vom Messwert oder aufgerundet 7 km/h, wurde eine Geschwindigkeit von 124 km/h der Anzeige zugrundelegt.

Gegen die daraufhin seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden an den Bw ergangene Strafverfügung vom 25. Februar 2005, VerkR96-2634-2005, wegen Übertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, mit der eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden) verhängt wurde, hat dieser Einspruch erhoben, der sich aber nicht gegen den Tatvorwurf an sich im Sinne einer Bestreitung der festgestellten Geschwindigkeit, sondern ausdrücklich gegen die Höhe der Strafe richtete. Mit Straferkenntnis der BH Gmunden vom 19. April 2005, VerkR96-2634-2005, wurde die Strafe auf 150 Euro (72 Stunden EFS) herabgesetzt. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Geschwindigkeit hat der Bw nicht angezweifelt, wobei bei der vorliegenden computerunterstützten Anzeige des LGK für Oö., Verkehrsabteilung, Linz, wie auch beim Unabhängen Verwaltungssenat bekannt ist, davon auszugehen ist, dass das verwendete (für den Zeitraum der Baustelle fix aufgestellte) Radargerät Nr.1975, ordnungsgemäß vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) geeicht wurde - der Standort des Radargerätes wird bei Einrichtung der Kabine vom BEV abgenommen. Damit besteht auch keinerlei Zweifel an der technischen Richtigkeit der Geschwindigkeit von 124 km/h, dh der Überschreitung um immerhin 64 km/h.

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG hat als eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person rechtfertigende bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat die Entziehungsdauer im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung (wie im gegenständlichen Fall) nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch einen Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Auf der Grundlage des rechtskräftigen Straferkenntnisses sowie des unbestrittenen, mittels einem geeichten Radargerät, dh mit einem technischen Hilfsmittel, festgestellten Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von 64 km/h war mit der Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen vorzugehen, zumal es sich um die erstmalige Begehung einer derartigen Übertretung handelte.

Die von der Erstinstanz getroffenen Anordnungen sind demnach gesetzlich vorgesehen und gelten für alle Inhaber einer Lenkberechtigung, wobei ausdrücklich zu betonen ist, dass die Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die Dauer der Entziehung ist bei der erstmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung in einem solchen Ausmaß mit zwei Wochen gesetzlich festgelegt und daher von der Behörde nicht abänderbar.

Die Befürchtungen des Bw im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit ist selbstverständlich nachvollziehbar, allerdings besteht bei zwei Wochen noch eher die Möglichkeit, für diese Zeit organisatorische Vorkehrungen zu treffen zB Urlaub zu nehmen. Die Nachteile dieser Entziehung erwachsen aber auch nicht nur dem Bw, sondern allen Inhabern einer Lenkberechtigung bei Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen in einer solchen Größenordnung und sind als vom Gesetzgeber pauschal bestimmte Folgen einer solchen Überschreitung sogar vorhersehbar.

Ausdrücklich ist aber darauf hinzuweisen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die behördlich erteilte gültige Lenkberechtigung der Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, nicht nur strafbar ist (Mindeststrafe 726 Euro), sondern einen weiteren Entziehungstatbestand (Mindestentziehungsdauer 3 Monate) darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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