Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520989/6/Sch/Pe

Linz, 02.09.2005

 

 

 

VwSen-520989/6/Sch/Pe Linz, am 2. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 7. Juni 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G J T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. Mai 2005, VerkR20-935-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. September 2005, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf fünf Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Vorstellung vom 7. April 2005 des Herrn F H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. März 2005, VerkR20-935-2002, keine Folge gegeben und die von der belangen Behörde am 31. Oktober 1982 unter VerkR0301/6207/1982 für die Klassen A, B, C, E und F erteile Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 19. März 2005, bis einschließlich 19. September 2005, entzogen. Weiters wurde er gemäß § 24 Abs.4 FSG verpflichtet, eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen sowie eine Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren und sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurde ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der begleitenden Maßnahmen endet und ist ihm das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen bis einschließlich 19. September 2005 verboten worden. Gemäß § 30 Abs.1 iVm § 32 Abs.1 Z1 FSG wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer der Entziehung Gebrauch zu machen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 19. März 2005 aufgrund bei ihm festgestellter Alkoholisierungssymptome und der Annahme, dass er vorher vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kfz gelenkt hätte, von einem Polizeiorgan zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung aufgefordert worden ist, welche er verweigert habe. Der Berufungswerber war von einem anderen Fahrzeuglenker angezeigt worden, zumal er nach dessen Aussagen einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe.

 

4. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber selbst angegeben, dass er trotz mehrmaliger Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung dazu nicht bereit gewesen sei. Dies deshalb, da er vermeinte, dazu nicht verpflichtet zu sein. Er habe befürchtet, dass er, nachdem er gerade in einem Lokal Alkohol konsumiert hatte, mit einem positiven Ergebnis der Untersuchung zu rechnen gehabt hätte. Zudem sei er überzeugt gewesen, keinesfalls einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben. Auch sei sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Aufforderung schon etwa eine Stunde im Nahbereich des erwähnten Lokales abgestellt gewesen, also das Lenken davor schon in zeitlicher Entfernung zur Aufforderung gelegen gewesen wäre.

 

Dem ist allerdings die eindeutige Rechtslage des § 5 Abs.2 StVO 1960 entgegen zu halten. Demnach sind die in dieser Bestimmung erwähnten Organe auch berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Aufgrund der unbestrittenen Alkoholkonsumation vor der Aufforderung und den zudem hinreichend vom amtshandelnden Polizeiorgan in der Anzeige dokumentierten Alkoholisierungssymptomen beim Berufungswerber in Verbindung mit dem Umstand, dass neben den Mitteilungen des zweitbeteiligten Fahrzeuglenkers auch objektive Spuren am Fahrzeug des Berufungswerbers vorhanden waren, die auf einen Verkehrsunfall hindeuteten, war der Meldungsleger berechtigt, die Vermutung zu hegen, dass der Rechtsmittelwerber diesen Verkehrsunfall möglicherweise in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht haben könnte. Auch wenn der Berufungswerber noch nach dem Lenkzeitpunkt Alkohol konsumiert haben dürfte, war dieser Umstand nicht geeignet, die Verweigerung der Alkomatuntersuchung zu rechtfertigen. Ein allfälliger Nachtrunk und der Hinweis auf eine damit nur mehr bedingt gegebene Verwertbarkeit des Ergebnisses der Alkomatuntersuchung kann eine Verweigerung nicht entschuldigen. Es ist nicht Sache des Aufgeforderten, in diesem Stadium den Beweiswert der durchzuführenden Alkomatuntersuchung zu würdigen (VwGH 9.11.1984, 84/02d/0083 u.a.).

 

Abgesehen davon, dass der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft vor der Aufforderung nicht in Abrede gestellt hat, wobei es auf eine minutiös genaue Festlegung des Zeitpunktes nicht ankommt, genügt schon der Verdacht beim einschreitenden Straßenaufsichtsorgan, dass das Lenken eines Fahrzeuges stattgefunden habe, um eine Aufforderung zur Alkomatuntersuchung mit der daraus resultierenden Verpflichtung des Aufgeforderten, sich dieser zu unterziehen, aussprechen zu dürfen. Sohin muss der Aufgeforderte die Untersuchung durchführen lassen, wenngleich in der Folge im Falle der Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung es Sache der Behörde wäre, den Beweis zu erbringen, dass der Berufungswerber auch tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (VwGH 21.1.1998, 97/03/0190). Ein zeitlicher Abstand zwischen Lenk- und Aufforderungszeitpunkt von etwa einer Stunde hat keinerlei Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Aufforderung. Eine besondere Begründung für ein noch zu erwartendes verwertbares Ergebnis besteht nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erst bei einem Zeitraum von etwa fünf Stunden oder mehr (VwGH 14.6.1996, 96/02/0020).

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG beträgt die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei Verweigerung der Alkomatuntersuchung vier Monate. Die Erstbehörde hat gegenständlich die Dauer der Entziehung mit sechs Monaten festgesetzt. Hervorgehoben wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich, dass der Berufungswerber neben der Verweigerung der Alkomatuntersuchung auch noch einen vorangegangenen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht zu verantworten habe. Tatsächlich muss nach der gegebenen Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Bei der Wertung der gegebenen Tatsachen, nämlich Verweigerung der Alkomatuntersuchung und vorangegangener Unfallverursachung, muss dem Berufungswerber vorgehalten werden, dass er durch sein Verhalten dem öffentlichen Interesse daran, feststellen zu können, ob ein Fahrzeuglenker alkoholisiert war, insbesondere dann, wenn ein Verkehrsunfall verursacht wurde, massiv entgegen gewirkt hat. Andererseits muss ihm aber zugute gehalten werden, dass er bislang nicht negativ in Erscheinung getreten ist und die gegenständliche Übertretung offenkundig im Widerspruch zu seinem bisherigen nicht zu beanstandenden Verhalten im Straßenverkehr steht. Dieser sehr wesentliche Umstand lässt erwarten, dass es nicht einer wesentlich längeren Dauer als die vom Gesetzgeber vorgegebene Mindestentzugsdauer benötigen wird, dass der Berufungswerber wiederum als verkehrszuverlässig angesehen werden kann. Die Berufungsbehörde konnte daher der Berufung teilweise Folge geben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit fünf Monaten festsetzen.

 

Die übrigen von der Behörde verfügten Maßnahmen sind gesetzlich zwingend vorgesehen, sodass sie außerhalb der Dispositionsmöglichkeit der Erst-, aber auch der Berufungsbehörde gelegen waren. Das Verbot zum Lenken von Leichtkraftfahrzeugen und ähnlichen knüpft gemäß § 32 Abs.1 FSG an die gleichen Voraussetzungen an wie die Entziehung der Lenkberechtigung und war daher von der Behörde u.e. zu verfügen. Die Aberkennung eines allfälligen Rechtes auf Gebrauchmachung von einer ausländischen Lenkberechtigung ist ebenfalls gesetzeskonform ergangen (vgl. dazu VwGH 17.3.2005, 2005/11/0057).

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

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