Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520990/6/Br/Wü

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-520990/6/Br/Wü Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau C K, S, P, vertreten durch Dr. E S, öffentlicher N, H, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. April 2005, Zl. VerkR21-15297-2004, zu Recht.

Der Berufung wird mit Maßgabe Folge gegeben, dass

  1. die Befristung behoben wird und für den Fall der jeweiligen Unbedenklichkeit des CDT-Wertes [Punkt 2.)] auch die Auflage der Kontrolluntersuchung entfällt,
  2. die Auflage der Vorlage des CDT-Wertes alle vier Monate (ab 24.3.2005) für die Dauer eines Jahres bestätigt wird,
  3. eine allenfalls zwischenzeitig vorgenommene Eintragung in den Führerschein entsprechend zu ändern ist und
  4. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Punkt II. (die Anordnung der Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragungen) als rechtswidrig festgestellt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 u. § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 5 Abs.5, § 8 Abs.1 und 2 u. § 24 Abs.4 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde I. Instanz befristete mit dem o.a. Bescheid die Lenkberechtigung der Berufungswerberin ab dem 24.3.2005 für Dauer eines Jahres. Gleichzeitig wurde die Auflage erteilt - alle vier Monate ab dem 24.3.2005 den CD-Tect-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Aufgabengruppe Sanitätsdienst, unaufgefordert abzuliefern und sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Dem Bescheid wurde in allen Punkten die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 24 Abs.4 iVm § 24 Abs.1 Z2 FSG.

Der gleichzeitige Ausspruch den Führerschein "unverzüglich" bei der Behörde erster Instanz zur Vornahme der notwendigen Ergänzung vorzulegen kann hier auf sich bewenden. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass es in diesem Punkt weder aus Interessen der Verkehrssicherheit mit Blick auf eine ökonomische Verwaltungsführung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des sofortigen Vollzuges wohl nicht bedurft hätte.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs.1 Z.2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4 - gesundheitliche Eignung) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gem. § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gem. § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 13 Abs.2 FSG ist in den Führerschein jede gemäß § 8 Abs.3 Z.2 oder 3 ausgesprochene Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs. 1 FSG vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.

 

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid, VerkR21-15297-2005, vom 25.10.2004 und 16.12.2004, wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 6 Monaten, ab 03.10.2004 bis einschließlich 03.04.2005 entzogen und unter anderem auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet.

Am 04.04.2005 wurde Ihnen der Führerschein auf Antrag wieder ausgefolgt, jedoch ohne Eintragung einer Befristung und Auflage.

 

Der oben genannten Anordnung haben Sie Folge geleistet und ergibt das amtsärztliche Gutachten vom 24.03.2005, dass Sie gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, geeignet sind - jedoch zeitlich befristet für die Dauer von 1 Jahr unter der Auflage, alle 4 Monate ab 24.03.2005 das Ergebnis einer Kontrolluntersuchung: CD-Tect, vorzulegen.

 

Das amtsärztliche Gutachten lautet in genauer Ausführung: "Aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung würden sich aus funktionalen und intellektuellen Gründen keine Einwände ergeben. Die gesetzlich vorgeschriebene VPU erbrachte das Ergebnis:

"Bedenken hinsichtlich der persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen zum Lenken von KFZ ergeben sich aufgrund der Vorgeschichte. Aufgrund der Höhe der Alkoholisierung muss ein zumindest zeitweise vermehrtes Alkoholkonsumverhalten vermutet werden, diesbez. ergibt sich sowohl aufgrund des Explorationsgespräches als auch aufgrund der objektiven Persönlichkeitsverfahren der Eindruck von Beschönigungstendenzen. Angesichts der massiven Beeinträchtigung und des Unvermögens ein Fahrzeug halbwegs sicher zu lenken, muss jedoch trotz der hohen Alkoholisierung noch kein grundsätzlich bedenklicher Alkoholkonsum erschlossen werden. Darüber hinaus zeigt sich eine im Wesentlichen unauffällige Befundlage zur Persönlichkeit und ein gegenwärtiges Bemühen um Konsequenz und willentliche Selbstkontrolle. Vor diesem Hintergrund ist ein positiver Effekt einer Nachschulung wahrscheinlich und nach positivem Abschluss des Nachschulungskurses erscheint aus psycholog. Sicht eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wieder gegeben.

Vom Standpunkt der VPU ist Frau K zum Lenken von KFZ der Klasse B bedingt geeignet. In Anbetracht der Höhe der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt muss dennoch empfohlen werden, die Lenkberechtigung nur in Abhängigkeit von unauffälligen relevanten Laborbefunden wiederzuerteilen. Auch muss empfohlen werden, die Lenkberechtigung vorerst nur zeitlich befristet auszustellen, um die weiteren Konsumgewohnheiten beobachten zu können, da bereits eine überdurchschnittliche Alkoholverträglichkeit vorliegt.

"Für hs. Gutachter sind die Aussagen der VPU vollinhaltlich nachvollziehbar und decken sich auch mit der einschlägigen Fachliteratur: Handbuch Alkoholismus von Z

" Alkohol Österreich 2004

Berichte und Aussendungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit

Fahren unter Drogen- und Medikamenteneinfluss v. P. X. ITEN,

weshalb sich hs. amtsärztl. Gutachter vollinhaltlich den Ausführungen der beiliegenden VPU anschließt. Aus medizinischer Sicht ist festzuhalten, dass bei der Patientin eine erwiesene Alkoholgewöhnung besteht, da sie mit einer hohen Alkoholisierung noch zielgerichtete Handlungsabläufe (für medizinische Laien: Gehen zum KFZ, Aufsperren und in Betrieb nehmen eines KFZ, zielgerichtete Lenkvorgänge) tätigen konnte, was bei einem Probanden, der nur hin und wieder Alkohol in mäßigen Massen zu sich nimmt, bei einer derartig hohen Alkoholisierung unmöglich wäre. Hierbei ist aus fachärztlich-neurologischer Sicht (lt. Prim. Dr. F, ärztl. Leiter der Behandlungsabteilung T) bei Werten > 1,6 Promille Alkohol selbst das Gehen aufgrund der akuten toxischen Wirkung des Alkohols auf Gehirnfunktionen (Synapsen) fast nicht mehr möglich, wenn nicht bereits eine "überdurchschnittliche" Alkoholgewöhnung vorliegt. Des weiteren besteht bei der Patientin eine unkritische Selbstwahrnehmung hinsichtlich Beeinträchtigung durch Alkohol, was dadurch bewiesen ist, dass sie sich in einem derartig alkoholbeeinträchtigten Zustand hinter das Steuer setzte. In Zusammenschau mit dem Ergebnis der VPU ergeben sich hierdurch Anzeichen auf ein zum Teil unkontrollierbares Verlangen nach Alkoholgenuss, was einer beginnenden psychischen Abhängigkeit gleich kommt. (Bezüglich Abhängigkeits-Definition darf z.B. auf das klin. Wörterbuch "Pschyrembel" verwiesen werden. Hierin heißt es u.a.: Merkmal ist die Entwicklung einer Toleranz bezüglich der konsumierten Substanz.) " Dies ist eine Erkrankung, welche in absehbarer Zeit zu einer höhergradigen Einschränkung der kraftfahrspezifischen neurophysischen Leistungsfunktionen führt, welches ein sicheres Handling im Straßenverkehr ausschließt, falls die Patientin in weiterer Zukunft den Alkoholkonsum nicht auf sogenannte normale Konsummengen (sowohl in der Menge als auch in der Regelmäßigkeit der Alkoholaufnahme) vermindern kann. Dies kann aus medizinischer Sicht nur durch laborchemischen Nachweis von Alkohollangzeittests (CDT nach HPLC-Methode), welche im Abstand von 4 Monaten vorzulegen sind, nachgeprüft werden. Dieser Monatsabstand ist vonnöten, da ein CDT- Wert jeweils über den Alkoholkonsum der letzten Monate Aufschluss gibt und ein CDT-Wert über dem Normbereich ein eindeutiger Hinweis für einen zwischenzeitlich stattgefundenen Alkoholabusus darstellt. Eine amtsärztliche Nachuntersuchung hat in 1 Jahr zu erfolgen, da hierbei bereits beurteilt werden kann, ob sich die Symptome zwischenzeitlich verstärkt haben oder zum Abklingen gebracht werden konnten."

Das Ergebnis der Beweisaufnahme (amtsärztliches Gutachten vom 24.03.2005 und 31.03.2005 als auch die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26.01.2005) wurde Ihnen am 01.04.2005 zur Kenntnis gebracht und führten Sie in Ihrer Stellungnahme vom 13.04.2005 zusammenfassend im Wesentlichsten an, dass von der Befristung und Auflage Abstand genommen werden möge. Die bedingte Eignung werde der Verkehrspsychologe mit der Höhe der Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt begründen in Hinblick eines vermuteten zumindest zeitweise vermehrten Alkoholkonsumverhaltens mit Beschönigungstendenzen, bei ansonsten normaler und unauffälliger Befundlage. In der Folge des Verfahrens begründet der Amtsarzt in seinem abschließenden medizinischen Gutachten, dass eine erwiesene Alkoholgewöhnung besteht, da mit einer ggst. hohen Alkoholisierung noch zielgerichtete Handlungsabläufe getätigt werden konnten, was bei einem Probanden, der nur hin und wieder mäßig Alkohol zu sich nehme, nicht möglich wäre. Dass Sie keine zielgerichteten Handlungen (zum Fahrzeug gehen, Aufsperren, Inbetriebnehmen und Lenken eines Fahrzeuges) mehr durchführen hätte können, ergäbe sich aus dem Sachverhalt, zumal Sie nach nur wenigen Metern Fahrt mit einem parkenden PKW kollidiert seien. Beim zum Auto gehen und aufsperren sei wohl keiner der beiden Sachverständigen dabei gewesen, um behaupten zu können, dass diese Handlungen mit der Zielstrebigkeit einer Person vorgenommen worden wären, die an eine überdurchschnittliche Alkoholisierung gewöhnt sei. Auf Grund dieser Vermutungen holte ich eine medizinische Stellungnahme meines Hausarztes ein, der diesen Schlussfolgerungen der beiden Gutachter in keiner Weise folgen konnte. Es sein unbestritten, dass Sie in einem stark alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb genommen hatten, dabei einen Sachschadenunfall verschuldeten und Fahrerflucht begangen haben. Diese Handlungen seien entsprechend geahndet worden. Die Aussagen der beiden Gutachter erschöpfen sich in wagen Vermutungen und dem zitieren allgemeiner Aussagen. Nach herrschender Rechtsprechung würde nur ein objektiv nachweisbarer Alkoholmissbrauch eine Befristung rechtfertigen. Für das Vorliegen einer Krankheit müssten objektive Anzeichen vorliegen. Die hohe Alkoholisierung alleine können kein Grund für eine Befristung sein.

 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gelangt die Behörde zur Entscheidung, dass Ihre bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme, insbesondere des amtsärztlichen Gutachtens nachvollziehbar begründet ist. Die dort angeregten und im amtsärztlichen Gutachten übernommenen periodischen Vorlagen der alkoholspezifischen Laborparameter, insbesondere des aussagekräftigen CD-Tect-Wertes, erscheinen geboten, jene Problematik endgültig abzuklären, die in der verkehrspsychologischen Stellungnahme mit der noch nicht anzunehmenden langfristig vonstatten gegangenen Einstellungsänderung begründet ist. Bereits aus der Vorgeschichte - so die verkehrspsychologische Begutachtung - ergeben sich Bedenken hinsichtlich der persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen, auch wenn, ein gegenwärtiges Bemühen um Konsequenz und willentliche Selbstkontrolle vorliegt, zumal eine attestierte überdurchschnittliche Alkoholverträglichkeit vorliegt. Nach amtsärztlicher Begutachtung liegen konkrete Feststellungen darüber vor, das die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, auf Grund derer in Zukunft mit einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, zumal Anzeichen auf ein zum Teil unkontrollierbares Verlangen nach Alkoholkonsum vorliegen, was einer beginnenden psychischen Abhängigkeit gleichkommt. Dies stellt eine Erkrankung dar, welche in absehbarer Zeit zu einer höhergradigen Einschränkung der kraftfahrspezifischen neurophysischen Leistungsfunktionen führt, welches ein sicheres Handling im Straßenverkehr ausschließt, falls keine Verminderung der Alkoholkonsumgewohnheiten auf ein normales Maß erfolgt.

 

Auf Grund medizinischer Sachverständigengutachten liegen für die Behörde schlüssig, nachvollziehbar und mit der medizinischen Wissenschaft im Einklang stehende konkrete Anhaltspunkte darüber vor, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer Alkoholgewöhnung vorliegt, die ihrerseits eine Erkrankung darstellt, durch welche in Zukunft mit einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. VWGH 23.05.2000, 99/11/0364). Da die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann, ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich (vgl. VWGH 18.03.2003, 2002/11/0254). Um Ihr ausgesprochenes gegenwärtiges Bemühen um Konsequenz und willentliche Selbstkontrolle mit der von Ihnen angekündigten Einstellungsveränderung endgültig abzuklären, ist Ihnen in Zusammenschau daher die Lenkberechtigung zeitlich befristet auf die Dauer von 1 Jahr unter der Auflage - alle 4 Monate das Ergebnis einer Kontrolluntersuchung auf CD-Tect vorzulegen, zu erteilen.

Im Interesse der Verkehrssicherheit war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

2. Die Berufungswerberin wendet sich dagegen mit ihrer fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung:

"Gegen obigen Bescheid, mit welchem die Lenkberechtigung zeitlich befristet mit der weiteren Auflage von Kontrolluntersuchungen erteilt wurde, wird innerhalb offener Frist durch mich als bevollmächtigten Vertreter Berufung erhoben und diese wie folgt begründet:

Eingangs wird die Stellungnahme zum Gutachten des Verkehrspsychologen und des Amtssachverständigen aufrecht erhalten.

 

Die Behörde stützt ihre Begründung auf eine "attestierte überdurchschnittliche Alkoholverträglichkeit" und somit auf eine "Erkrankung" auf Grund konkreter Anhaltspunkte.

 

 

Wie kam es nun zu diesen für die Behörde schlüssigen Folgerungen:


a) Bemerkungen zu den Ergebnissen der verkehrspsychologischen
Testverfahren:
aa) Kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen: normal bis überdurchschnittlich ausgebildet;

bb) Fahrverhaltenslevante Einstellungen: ausgeglichene

Persönlichkeitsstuktur, keine Hinweise für Unbekümmertheit, normgerechte Risikobereitschaft, lediglich Vermutung der Orientierung an sozialer Erwünschtheit und von Dissimulationstendenzen den eigenen Alkoholkonsum betreffend, gleichzeitig Feststellung, dass keine erhöhte Tendenz zum Alkoholmissbrauch vorhanden ist.

cc) Zusammenfassung des Verkehrspsychologen auf Grund der "Vorgeschichte": Entgegen obiger Feststellung taucht trotzdem die Vermutung eines zumindest zeitweise vermehrten Alkoholkonsumverhaltens und der Eindruck von Beschönigungstendenzen auf; dennoch Voraussage, dass nach Abschluß des Nachschulungskurses Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wieder gegeben ist.

Warum nach dieser positiven Voraussicht des Verkehrspsychologen dieser nun nur die bedingte Eignung empfiehlt ist für die Berufungswerberin schon der erste nicht schlüssige Punkt. Wohl deshalb liefert der Verkehrspsychologe nach der Begründung und Empfehlung nochmals eine Begründung, die wiederum mit der angenommenen überdurchschnittlichen Alkoholverträglichkeit begründet wird, um durch eine doppelte Begründung die fehlende Argumentation auszugleichen.

 

Für die Berufungswerberin stellt sich nun die Frage, warum der Verkehrspsychologe in seiner Zusammenfassung akribisch negative Aspekte, welche sicherlich wissenschaftlich und juristisch nicht haltbar sind, sammelt, ohne die positiven Ergebnisse zu berücksichtigen, diese vielmehr in das Gegenteil verkehrt. Dies erweckt insgesamt den Eindruck einer einseitigen und nicht objektiven Betrachtungsweise.

 

b) Was stellt nun der Amtsarzt fest:

aa) Auf Grund der ärztlichen Untersuchung (siehe Befund und CDT Wert) keine Einwände;

bb) In der Amnese des Befundes erscheint der Hinweis "Delikt < 1,9"; bedeutet dies die Annahme einer höheren Alkoholisierung?

cc) Übernahme der Vermutung des Verkehrspsychologen in Absatz 3 seiner Begründung vom 24.3.2005, wobei dieser Absatz und der folgende nun genauer betrachtet werden sollten:

- Der Amtsarzt hält aus "medizinischer Sicht" fest, dass eine Alkoholgewöhnung vorliegt und hält dies auf Grund der Aussagen des Verkehrspsychologen als erwiesen, obwohl dieser nur vermutet. Hiezu ist zu bemerken, dass nicht der Verkehrspsychologe sondern der Amtsarzt medizinischer Sachverständiger ist. Dieser aber stellt medizinisch keine Einwände auf Grund seiner Untersuchung fest, erhebt aber die Vermutung des Verkehrspsychologen in den medizinischen Rang, indem er diese sogar im Gegensatz zu seinen medizinischen Untersuchungsergebnissen feststellt. Im Endeffekt hat also der Verkehrspsychologe das medizinische Gutachten geliefert, was dieser auf Grund seiner

Funktion nicht kann.

- Die vom Verkehrspsychologen vermutete Alkoholver- träglichkeit hält der Amtssachverständige als "erwiesen". Wie konnte aus der Vermutung des Verkehrspsychologen eine erwiesene Tatsache werden,

wenn die Untersuchungsergebnisse eigentlich dagegen sprechen?

- Der Amtssachverständige erhebt die Verfahrenspartei C K aus seiner Sicht bereits in den Stand

einer "Patientin"!?

 

- Wie aus heiterem Himmel erfindet nun der Amtssachverständige erstmalig, plötzlich und nicht durch den Unfallverlauf gedeckt, dass C K

"noch zielgerichtete Handlungsabläufe tätigen konnte". Auf dieser ungedeckte Feststellung baut er seine weiteren Schlüsse auf. Für medizinische Leiden erklärt er auch noch den Inhalt dieser Aussage.

 

Tatsächlich war es C K nicht mehr möglich, den PKW nur einigermaßen sicher zu lenken, darum hat sie auch schon nach nur wenigen Metern Fahrt mit einem parkenden PKW kollidiert. Die vom Verkehrspsychologen protokollierte Aussage "nach ca. einem halben Kilometer Fahrt" ist unrichtig, wie schon in der Stellungnahme der Berufungswerberin vom 13.4.2005 hingewiesen wurde. Das von dieser besuchte Lokal sowie der Unfallort sind eng aneinanderliegend. Allein die Kollision sofort nach Antritt der Fahrt zeigt, dass keine zielgerichtete Handlung mehr vorgenommen werden konnten.

Der Amtssachverständige findet - woher auch immer Anzeichen "auf ein zum Teil unkontrollierbares Verlangen nach Alkoholgenuß, was einer psychischen Abhängigkeit gleichkommt".

Zu dieser Aussage muß bemerkt werden, dass diese Annahme außer durch den Anlassfall selbst durch keine Hinweise gerechtfertigt erscheint.

- Der Amtssachverständige ist nun seiner Ansicht nach

endlich zu der für die Befristung erforderlichen "Erkrankung" gelangt.

Dabei stellt er ohne nähere Begründung und wiederum durch keine konkreten Hinweise gedeckt fest, dass die "Patientin" ihren Alkoholkonsum auf "sogenannte normale Konsummengen (von der Menge und Regelmäßigkeit her) vermindern müsste!?

 

 

C K hat ihr Konsumverhalten geschildert. Dieses ist wohl sicherlich noch als normal zu bezeichnen. Andere Anhaltspunke im langjährigen Vergleich ergeben sich nicht, weshalb auch diese Aussage des Sachverständigen eher einem Graubereich zuzuordnen ist.

 

Stellungnahme und Befund des Amtssachverständigen sind - wie schon beim Verkehrspsychologen schon beim Verkehrspsychologen - deutlich bemüht, Negatives hervorzustreichen, und soweit dies nicht vorhanden ist, nicht nachvollziehbar fantasievoll zu behaupten oder unzulässigerweise zu attestieren. Zur Gänze unbeachtet bleibt

die Tatsache, dass sich auf Grund der amtsärztlichen Untersuchung keine Einwände ergeben - wäre nicht die zum Teil falsche Bezugnahme auf den Verkehrspsychologen vorhanden sowie der völlig unbedenkliche CDT-Wert, der nicht einmal eine Erwähnung wert war.

 

Die Textierung erweckt den Einruck, dass der gegenständliche Fall unter eine bereits ergangene Entscheidung subsumiert werden soll.

 
 

Diesen Eindruck erweckt auch die Behörde in ihrer Begründung. Sie übernimmt den Ausdruck "Vorgeschichte" des Verkehrspsychologen, wobei die Vorgeschichte offensichtlich die Höhe der Alkoholisierung im Anlassfall war. Die diesbezügliche Verwaltungsstrafe ist aber bereits ergangen. Danach attestiert die Behörde wiederum eine überdurchschnittliche Alkoholverträglichkeit. Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass dieses Attest vom hiezu nicht berechtigten Verkehrspsychologen in Form einer Vermutung erstellt wurde, die vom medizinischen Sachverständigen wider die Ergebnisse seiner Untersuchung übernommen wurde.

 

Der Bescheid wird auch insofern beanstandet, als dem Berufungswerber zwar die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung gegeben wurde, tatsächlich in der Entscheidung diese

Äußerung zwar zitiert aber weder positiv noch negativ gewürdigt wird, was einer Versagung des rechtlichen Gehörs nahe kommt. Es wird auch in keiner Weise Bezug genommen auf die zur Verfügung gestellte Stellungnahme des Gemeindearztes, der hier zwar kein Sachverständiger ist, dessen Aussage aber wenigstens einer Beweiswürdigung wert wäre.

 
 

Abschließend wird nochmals festgestellt, dass die schließlich und endlich für die Befristung ausschlaggebende Annahme der überdurchschnittlichen Alkoholverträglichkeit in Verbindung mit der angenommenen Befähigkeit, in diesem Zustande noch zielgerichtet Handlungen vornehmen zu können, nach Ansicht der Berufungswerberin unrichtig und durch nichts objektiv zu begründen ist.

 

 

Vermutlich wurde diese Annahme durch die fehlerhafte Protokollierung des Verkehrspsychologen..... "nach ca. einem halben Kilometer Fahrt"....... ausgelöst.

Gleichzeitig wird nochmals auf die schon in der Stellungnahme vom 13.4.2005 zitierten Entscheidung des VWGH verwiesen, wonach für das Vorliegen einer Krankheit objektive Anzeichen gegeben sein müssen. Darin heißt es u.A., dass selbst eine "Neigung" nur unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens eines objektiv nachweisbaren Zustandes nach Alkoholmissbrauch die Schlussfolgerung zulässt, die Eignung des Betreffenden könne nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden und es seien Nachuntersuchungen erforderlich. Ferner heißt es, dass jedenfalls objektive Anzeichen für das Bestehen einer "Krankheit" vorliegen müssen, um unter Hinweis auf ihre Natur die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung begründen zu können. Sei aber nach dem ärztlichen Gutachten eine Krankheit nicht objektivierbar, könne schon begrifflich nicht mehr von der Gefahr einer relevanten Verschlechterung derselben die Rede sein. (Siehe hiezu in der Literatur "Alkohol und Suchtgift im Straßenverkehr der Autoren "Fous-Pürstl-Sumereder, Manzverlag Seite 110)

Es wird daher beantragt, die Entscheidung aufzuheben und somit keine Befristung in Verbindung mit den angeordneten Begleitmaßnahmen zu erteilen."

 

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde I. Instanz dem Oö. Verwaltungssenat ohne Anschluss weiterer im amtsärztlichen Gutachten erwähnten Vorgänge vorgelegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde unter Hinweis auf das Berufungsvorbringen eine ergänzende Stellungnahme des Amtsarztes zu seinem Gutachten v. 31.3.2005 eingeholt.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Absatz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts unstrittiger Faktenlage und angesichts des gewährten Parteiengehörs konkludent anzunehmenden Verzichtes unterbleiben.

 

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zusammenfassend festgestellt werden, dass hier Anlass für dieses Verfahren eine Alkofahrt der Berufungswerberin im Oktober 2004 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,9 Promillen war. Gemäß den Feststellungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde bei der Berufungswerberin eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit festgestellt. Es läge aber eine Normabweichung dahingehend vor, als die Berufungswerberin vermeintlich den Eindruck von "Beschönigungstendenzen" erweckte. Ansonsten seien keine Normabweichungen feststellbar gewesen.

Unter Hinweis auf die positiven Wirkungen des Nachschulungskurses wurde letztlich nicht näher dargelegt, dennoch nur eine bedingte Eignung aus verkehrspsychologischer Sicht ausgesprochen.

In seinem Gutachten vom 24.3.2005 und ergänzt am 31.3.2005 erblickte der Amtsarzt noch persönlichkeitsbedingte Bedenken für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in der Vorgeschichte der Berufungswerberin. Dies in Vermutung eines teilweise erhöhten Alkoholkonsums. In der anlassbezogenen Alkofahrt unter massiver Alkoholbeeinträchtigung, wurde angesichts der vermeintlich dennoch gegebenen Fähigkeit das Fahrzeug "halbwegs sicher gelenkt zu haben" eine Alkoholgewöhnung erblickt. Darauf wurde im Ergebnis die Empfehlung der Befristung in Verbindung mit der Vorlage von Laborparametern und einer Kontrolluntersuchung gestützt.

Dies wurde seitens des Amtsarztes im Rahmen seiner von der Berufungsbehörde angeregten Gutachtensergänzung am 17.6.2005 relativiert. Der Gutachter ging darin von einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung aus, welche eine Nachuntersuchung nicht erforderlich macht. Der Nachweis des CDT nach der HPLC-Methode wurde jedoch in vier Monatsabständen für die Dauer eines Jahres als sachgerecht bzw. erforderlich erachtet.

Diesem Kalkül vermag sich die Berufungsbehörde unter sachgerechter und gut nachvollziehbarer Beurteilung anzuschließen. Die Berufungswerberin trat dieser Auflage gemäß Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör am 28.6.2005 nicht entgegen.

Aus der Sicht der Berufungsbehörde kann hier gerade keine "zielgerichtete Handlungsfähigkeit" erblickt werden, wenn die Berufungswerberin schon nach kurzer Fahrt in ein abgestelltes Fahrzeug fuhr.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).

Eine Befristung ist bei einer intakten Zukunftsprognose sachlich nicht gerechtfertigt.

Auf Grund der Befundlage im amtsärztlichen Gutachten bzw. dessen Ergänzung ist die gesundheitliche Eignung uneingeschränkt gegeben, sodass eine Befristung auf das Ergebnis eines Entzuges auf bloßen Verdacht in Form einer Unterstellung einer möglichen gesundheitlichen Nichteignung nach einem Jahr hinauslaufen würde.

Eine derart weit vorgreifende Maßnahme ist mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot nicht gerechtfertigt. Dies würde zu weit in die Persönlichkeitssphäre eines Menschen eingreifen und sich letztlich einer inhaltlichen Überprüfung weitestgehend oder überhaupt zur Gänze entziehen. Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeits- und das Sachlichkeitsgebot entbehrt eine solche, gleichsam auf überspitzte und jedenfalls in die Freiheit der Lebensgestaltung übermäßig eingreifende Auflage, die in seiner Wirkung nicht wirklich substanzierbar ist und im Ergebnis bloß auf eine Vorsichtsmaßnahme hinausliefe, einer rechtlichen Grundlage.

Somit konnte, gestützt auf das ergänzte amtsärztliche Gutachten dem Berufungsvorbringen dem Grund nach weitgehend gefolgt werden.

Hier liegt, wie oben ausgeführt, kein wirklich substanzierter Anhaltspunkt für Alkoholaffinität vor, sodass eine Befristung und eine Kontrolluntersuchung der gesetzlichen Deckung entbehrt (vgl. dazu insb. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0254 mit Hinweis auf VwGH 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, sowie auf VwGH 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0243, jeweils mwN).

Beschränkungen und auch Auflagen haben - wie oben schon erwähnt - dem sich aus der Rechtsordnung ableitenden Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes standzuhalten (s. HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff).

 

 

5.2. Zur Frage der hier auch für Eintragungen in den Führerschein ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist dies mit Blick auf die Judikatur des VwGH zu § 64 Abs.2 AVG nicht vertretbar. Die Behörde kann (hat!) einer Berufung die aufschiebende Wirkung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung etwa wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit oder auch sonstiger Eignungsmängel zu entziehen oder einzuschränken ist, wobei die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Wohl - hier der Verkehrssicherheit - geboten erscheint (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Rz. 9a ff zu § 64 AVG (Seite 828 mwN).

Für die Umsetzung der vorgeschriebenen Auflagen ist dies wohl durchaus vertretbar, nicht aber für formale und offenbar auch mit Kosten verbundenen Maßnahmen, wie etwa die von einer Berufung betroffenen in den Führerschein einzutragende Anmerkungen.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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