Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520991/12/Sch/Pe

Linz, 20.10.2005

 

 

VwSen-520991/12/Sch/Pe Linz, am 20. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau C H vom 10. Mai 1005, vertreten durch Frau Dr. C G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. April 2005, F898/2005, wegen Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau C H gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG) die Gültigkeit der mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz unter Zl. F1921/2000 für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG bis 15. April 2010 befristet. Weiters wurde die Auflage erteilt, dass sie sich bis spätestens 15. April 2010 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Augenheilkunde wegen funktioneller Einäugigkeit.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 8 Abs.5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn beim Betreffenden ein Auge fehlt oder es praktisch blind ist oder eine funktionelle Einäugigkeit gegeben ist, und durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.

 

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 15. April 2005 ist unter Bezugnahme auf einen beigebrachten augenfachärztlichen Befund Dris. M der Visus der Berufungswerberin mit Korrektur rechts mit 1,0 und links mit 0,6 p gegeben. Das Gesichtsfeld ist unauffällig, das Stereosehen jedoch negativ.

Es sei bei der Berufungswerberin von funktioneller Einäugigkeit auszugehen.

 

Im Berufungsverfahren wurde unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. In dieser schlüssigen und ausführlich begründeten Stellungnahme führt die befasste Amtsärztin im Wesentlichen Nachstehendes aus:

"Frau H ist seit frühester Kindheit am linken Auge schachsichtig. Vermutlich bedingt durch die dadurch resultierende hohe Dioptriendifferenz, konnte sich kein Binokularsehen (beidäugiges Sehen) entwickeln, die höherwertige Stereofunktion (räumliches Sehen) fehlt demnach naturgemäß auch.

Obwohl Frau H bei getrennter Überprüfung der Augen theoretisch auf ein ausreichendes Sehvermögen mit Brillenkorrektur kommt (rechts 1,0 /lins 0,6 p), so wird tatsächlich das schlechtere linke Auge beim Schauen ausgeblendet. De facto schaut Frau H also nur mit dem besseren rechten Auge. Hier wird mit Brille eine ausreichende Sehschärfe erreicht. Auf Grund der fehlenden Binokularität und in weiterer Folge der fehlenden Stereosichtigkeit ist Frau H demnach funktionell einäugig.

Im Falle von Frau H besteht die Befristung wegen einer funktionellen Einäugigkeit jedenfalls seit 1990 (lt. vorliegender Aktenlage).

Frau H ist 1967 geboren. Die Stereosichtigkeit wird vom Augenfacharzt als negativ (d.h. nicht gegeben) beurteilt.

Auf Grund des Umstandes, dass in den 60er Jahren und in den frühen 70er Jahren eine frühkindliche Augentherapie de facto nicht vorkam, konnte im gegenständlichen Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Binokularität ebenso fehlt."

 

Diese Ausführungen sind von der Berufungsbehörde der Rechtsmittelwerberin zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin zur Kenntnis gebracht worden, eine Stellungnahme hiezu ist jedoch nicht erfolgt.

 

Auf Grund der eingangs zitierten Bestimmung des § 8 Abs.5 FSG-GV darf die Führerscheinbehörde bei funktioneller Einäugigkeit - unter den dort angeführten Voraussetzungen - einer Person die Lenkberechtigung nur befristet erteilen, wobei auch der Befristungsrahmen, nämlich maximal fünf Jahre, vorgegeben ist. Dieser wurde gegenständlich von der Behörde voll ausgeschöpft, sodass es nicht einmal hypothetisch möglich wäre, angesichts der Vorgaben in dieser Verordnungsbestimmung eine andere Entscheidung zu treffen als die in Berufung gezogene.

 

Die Verpflichtung, sich vor Ablauf der Befristung wieder einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, ist notwendig, um das aktuelle Sehvermögen des Betreffenden wiederum festzustellen.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

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